Hamburg (ots) - Einer Verwaltungsvorschrift der Hamburger Schulbehörde zufolge steht es im Ermessen der Schulleitung, die Polizei zu informieren, wenn der Verdacht einer Straftat in der Schule gegen Schüler besteht. Richtet sich der Verdacht auf die Begehung schwerwiegenderer Straftaten wie z.B. Verstöße gegen das Waffengesetz, Raub, Erpressung oder gefährliche Körperverletzung, ist die Schulleitung verpflichtet, die Polizei zu informieren.
Nach Einschätzung des Hamburger Schulrechtsanwalts Dr. Kai Hentschelmann führt die Information der Polizei durch die Schulen häufig zu einer unnötigen und ungerechtfertigten Einleitung polizeilicher Ermittlungsverfahren.
Maik Findeisen vom Parentsmagazin-Hamburg: "Rund 1.000 Kinder unter 14 Jahren sind im polizeilichen Auskunftssystem "POLAS"(POLizeiAuskunftsSystem)gespeichert, davon allein rund 200 Kinder unter zehn Jahren, so eine Mitteilung des Hamburger Senats vom 20.Dezember 2016 (Drucksache 21/7258)."
"Die Polizei sieht sich somit häufig auch in Fällen, in denen der tatverdächtige Schüler noch nicht 14 Jahre alt und demzufolge strafunmündig ist, zur Einleitung eines formellen Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Richtig ist dagegen, dass ein Ermittlungsverfahren in diesen Fällen nicht eingeleitet werden darf, weil ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat aufgrund der Strafunmündigkeit des Schülers gemäß §19 Strafgesetzbuch von vornherein nicht besteht. Es wäre wünschenswert, wenn die Staatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde die Hamburger Polizei anweisen würde, in diesen Fällen ein ohnehin von Amts wegen einzustellendes Ermittlungsverfahren gar nicht erst einzuleiten", so Schulrechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann.
"Die Zusammenarbeit zwischen Familien und Schule sollte insbesondere bei Kindern bis zum Alter von 14 Jahren ausdrücklich im Vordergrund stehen und polizeiliche Ermittlungsverfahren eher die Ausnahme sein," so Maik Findeisen vom Parentsmagazin-Hamburg.
Das Parentsmagazin-Hamburg ist ein Online-Magazin mit weit über 30.000 Usern, berichtet frei und unabhängig sowie überparteilich rund um schulpolitische Entwicklungen und über Inklusion in unserer Gesellschaft. Wir ergreifen Initiative - machen Probleme öffentlich und begleiten Bildungspolitik konstruktiv kritisch.
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Pressekontakt: Parentsmagazin-Hamburg Maik Findeisen 0177 2441484
Maik.Findeisen01@gmail.com
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"Die Polizei sieht sich somit häufig auch in Fällen, in denen der tatverdächtige Schüler noch nicht 14 Jahre alt und demzufolge strafunmündig ist, zur Einleitung eines formellen Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Richtig ist dagegen, dass ein Ermittlungsverfahren in diesen Fällen nicht eingeleitet werden darf, weil ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat aufgrund der Strafunmündigkeit des Schülers gemäß §19 Strafgesetzbuch von vornherein nicht besteht. Es wäre wünschenswert, wenn die Staatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde die Hamburger Polizei anweisen würde, in diesen Fällen ein ohnehin von Amts wegen einzustellendes Ermittlungsverfahren gar nicht erst einzuleiten", so Schulrechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann.
"Die Zusammenarbeit zwischen Familien und Schule sollte insbesondere bei Kindern bis zum Alter von 14 Jahren ausdrücklich im Vordergrund stehen und polizeiliche Ermittlungsverfahren eher die Ausnahme sein," so Maik Findeisen vom Parentsmagazin-Hamburg.
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