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DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -8-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Evotec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Evotec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2017 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-04 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Evotec AG Hamburg - ISIN DE 000 566 480 9 - 
- WKN 566 480 - 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Mittwoch, dem 14. 
Juni 2017, um 10.00 Uhr, im Sofitel Hamburg Alter Wall, 
Alter Wall 40, D-20457 Hamburg, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 2017. 
 
Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie 
folgt: 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der 
   Evotec AG zum 31. Dezember 2016, der Lageberichte für 
   die Evotec AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 
   2016, des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 24. März 
   2017 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch 
   die Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
   zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf der 
   Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
   Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('E&Y'), 
   Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum Abschluss-, 
   zum Konzernabschlussprüfer und - sofern diese 
   durchgeführt wird - zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance 
   Kodex vorgesehene Erklärung der E&Y zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied Herr Prof. Dr. Paul 
   Herrling hat der Gesellschaft fristgerecht gem. § 8 
   Abs. 5 der Satzung mitgeteilt, sein Amt als 
   Aufsichtsrat mit Wirkung ab der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 14. Juni 2017 niederzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs 
   Personen zu bestehen (§ 8 Absatz 1 der Satzung, §§ 
   95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG), die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. § 1 DrittelbG findet 
   keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 8 Abs. 4 
   der Satzung für den Rest der Amtszeit des 
   ausscheidenden Mitglieds, also für die Dauer ab 
   Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 der Gesellschaft zu beschließen hat, die 
   folgende Person in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   *Herr Michael Shalmi*, wohnhaft in Hellerup, 
   Dänemark, ist Managing Director, Head of Large 
   Investments bei der Novo A/S. 
 
   Herr Michael Shalmi ist seit Januar 2017 Managing 
   Director, Head of Large Investments von Novo A/S. Von 
   2009 bis 2016 leitete Herr Shalmi als Senior Partner 
   bei Novo A/S zunächst den Bereich Novo Growth Equity 
   und dann für zwei Jahre den Bereich Large 
   Investments, wo er für die strategisch langfristigen 
   Investitionstätigkeiten im Bereich Life Science 
   zuständig war. Davor war Herr Shalmi über 15 Jahre 
   bei der Novo Nordisk A/S in verschiedenen 
   internationalen, leitenden Führungspositionen in den 
   Bereichen Forschung und klinische Entwicklung sowie 
   Marketing und Management tätig, zuletzt als Vice 
   President, Global Development, Clinical Operations 
   Management. 
 
   Weitere Einzelheiten zum Lebenslauf von Herrn Shalmi 
   finden sich im Internet unter 
 
   http://www.evotec.com 
 
   in der Rubrik 'Investoren', 
   'Termine/Hauptversammlung', 'Hauptversammlung'. 
 
   Herr Shalmi hat derzeit folgende Mandate in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   inne: 
 
   - Orexo AB, Uppsala, Schweden (Mitglied des 
     Verwaltungsrats) 
   - Synlab Ltd., London, UK (Mitglied des 
     Verwaltungsrats) 
   - Momentum Gruppen A/S, Roskilde, Dänemark 
     (Mitglied des Verwaltungsrats) 
   - ERT Inc., Laurel, MD, USA (Mitglied des 
     Verwaltungsrats) 
   - ERT HoldCo A/S, Hellerup, Dänemark 
     (Mitglied des Verwaltungsrats) 
   - Xellia HoldCo A/S, Kopenhagen, Dänemark 
     (Mitglied des Verwaltungsrats) 
   - Novo Invest 1 A/S, Hellerup, Dänemark 
     (Mitglied des Verwaltungsrats) 
 
   Herr Shalmi ist 1965 geboren und dänischer 
   Staatsbürger. 
 
   Mit seiner langjährigen Erfahrung in der 
   Pharmaindustrie sowie seiner hervorragenden Expertise 
   sowohl im Bereich der präklinischen als auch der 
   klinischen Wirkstoffforschung kombiniert mit der 
   Fokussierung auf Strategie und Investment ergänzt 
   Herr Shalmi ideal das bereits vorhandene 
   Kompetenzspektrum des Aufsichtsrats der Evotec AG, 
   insbesondere auch im Hinblick auf das Ausscheiden von 
   Herrn Prof. Dr. Herrling. 
 
   Herr Michael Shalmi ist Managing Director, Head of 
   Large Investments bei der Novo A/S, einem wesentlich 
   an der Evotec AG beteiligten Aktionär. Er wäre damit 
   das einzige nicht unabhängige Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Evotec AG im Sinne der Ziffer 5.4.2 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 07. Februar 2017 ('DCGK'). Nach Ansicht 
   des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Shalmi ansonsten 
   keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zur Evotec AG oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Evotec AG oder 
   einem wesentlich an der Evotec AG beteiligten 
   Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 DCGK offenzulegen 
   wären, oder Hinweise auf einen Interessenskonflikt im 
   Sinne der Ziffer 5.5 DCGK. 
 
   Der Aufsichtsrat hat bei der Auswahl von Herrn Shalmi 
   die von ihm entsprechend § 111 Abs. 5 S. 1 AktG und 
   den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex festgesetzten Ziele für die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats und die Ausfüllung des Kompetenzprofils 
   für das Gesamtgremium berücksichtigt. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 5 Abs. 
   4 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2017)* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 
   2014 wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, 
   das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Juni 
   2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 
   26.292.038,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe 
   von insgesamt bis zu 26.292.038 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Hiervon hat die 
   Gesellschaft in 2017 durch eine Kapitalerhöhung in 
   Höhe von EUR 13.146.019,00 durch Ausgabe von 
   13.146.019 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) teilweise 
   Gebrauch gemacht. Nach dieser Teilausübung beträgt 
   das Genehmigte Kapital 2014 nunmehr noch EUR 
   13.146.019,00. 
 
   Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu 
   versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den 
   Erfordernissen entsprechend rasch und flexibel 
   anpassen zu können, soll ein neues, aufgestocktes 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen 
   Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen 
   gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes 
   Kapital 2014) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
   Eintragung der hiermit beschlossenen Satzungsänderung 
   in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg ein 
   genehmigtes Kapital durch Neufassung von § 5 Absatz 4 
   der Satzung wie folgt neu geschaffen: 
 
   '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. 
        Juni 2022 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats um bis zu Euro 
        29.332.457,00 durch einmalige oder 
        mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
        29.332.457 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -2-

(Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
        Kapital 2017). Den Aktionären steht 
        grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
        neuen Aktien können auch von einem oder 
        mehreren Kreditinstituten mit der 
        Verpflichtung übernommen werden, sie den 
        Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
        _Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
        auszuschließen:_ 
 
        a) _soweit es erforderlich ist, um 
           etwaige Spitzenbeträge von dem 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen;_ 
        b) _soweit es erforderlich ist, um den 
           Inhabern von Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung des Options- bzw. 
           Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
           der Wandlungspflicht als Aktionär 
           zustünde;_ 
        c) soweit die neuen Aktien gegen 
           Bareinlagen ausgegeben werden und der 
           auf die neu auszugebenden Aktien 
           insgesamt entfallende anteilige 
           Betrag des Grundkapitals den Betrag 
           von insgesamt Euro 14.666.228,00 
           oder, sollte dieser Betrag niedriger 
           sein, von insgesamt 10% des zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum 
           Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung 
           dieser Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss (der 
           'Höchstbetrag') bestehenden 
           Grundkapitals nicht überschreitet und 
           der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
           Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
           des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet; 
        d) _soweit die neuen Aktien gegen 
           Sacheinlage, insbesondere in Form von 
           Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen, 
           Lizenzrechten oder Forderungen 
           ausgegeben werden._ 
 
        Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
        Bezugsrechtsausschluss bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
        Betrag beschränkt, der 20% des 
        Grundkapitals nicht überschreitet, und 
        zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
        im Zeitpunkt der erstmaligen Ausnutzung 
        dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
        20%-Grenze sind darüber hinaus auch 
        eigene Aktien anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur 
        bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        veräußert werden, sowie diejenigen 
        Aktien, die zur Bedienung von 
        Finanzinstrumenten mit Wandlungs- 
        und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- 
        und/oder Optionspflichten auszugeben 
        sind, sofern die Finanzinstrumente 
        während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer 
        Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        der Aktionäre ausgegeben wurden. Sofern 
        und soweit die Hauptversammlung nach 
        Ausübung einer Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss, die zur 
        Anrechnung auf die vorgenannte 20%-Grenze 
        geführt hat, diese Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, 
        entfällt die erfolgte Anrechnung. 
 
        Auf den Höchstbetrag gemäß 
        vorstehend Buchstabe c) ist das auf 
        diejenigen Aktien entfallende 
        Grundkapital anzurechnen, welche zur 
        Bedienung von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
        werden oder auszugeben sind, die nach dem 
        14. Juni 2017 in entsprechender Anwendung 
        von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
        werden, oder die nach dem 14. Juni 2017 
        in entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. 
 
        Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit 
        Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung 
        von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
        Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
        einer Ausübung solcher Ermächtigungen, 
        die zur Anrechnung geführt haben, von der 
        Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
        Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
        Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie 
        die Bedingungen der Aktienausgabe 
        festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
        ermächtigt, § 5 der Satzung nach 
        vollständiger oder teilweiser 
        Durchführung der Erhöhung des 
        Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
        Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals 
        und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
        anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3, 
   Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
   Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des 
   Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2017) soll der 
   Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die 
   Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und 
   flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital 
   beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
   Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
   jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von 
   besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
   entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht 
   im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen 
   können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem 
   häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn 
   gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum 
   Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung 
   stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus 
   ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung 
   getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet 
   und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das 
   Grundkapital ohne einen weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, 
   eine solche Ermächtigung erneut zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre 
   im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
   Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige 
   Beteiligung an der Gesellschaft aufrecht erhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen 
   Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
   oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
   verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den 
   Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts 
   zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht 
   daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des 
   Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den 
   Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
   praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu 
   können. 
 
   Der in Buchstabe b) weiter vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von 
   Bezugsrechten an die Inhaber von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. an die Wandlungsverpflichteten 
   aus Wandelschuldverschreibungen ist erforderlich und 
   angemessen, um sie im gleichen Maße wie 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Rechte 
   schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen 
   Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den 
   Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. den 
   Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen 
   Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder 
   Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer 
   solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die 
   Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
   die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- 
   bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugebenden 
   Aktien zu ermäßigen. 
 
   Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung, bei 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das 
   Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für 
   einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals 
   auszuschließen, der 10% des derzeitigen 
   Grundkapitals und 10% des bei erstmaliger Ausübung 
   der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
   übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des 
   Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -3-

auf 10% des Grundkapitals und das Erfordernis, dass 
   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen 
   Börsenkurs der schon notierten Aktien gleicher 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht 
   wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass 
   der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die 
   Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und 
   einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem 
   zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der 
   vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch 
   Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die 
   Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
   Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht 
   übersteigt, ist angesichts des liquiden Markts für 
   Evotec-Aktien gewährleistet, dass ein solcher 
   Nachkauf über die Börse auch tatsächlich realisiert 
   werden kann. Für die Gesellschaft führt die 
   bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer 
   größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen 
   Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die 
   Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell 
   und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 
   186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in 
   diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu 
   stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
   Festlegung des Veräußerungspreises und so zu 
   nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann 
   die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige Marktverhältnisse reagieren. Die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt 
   damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor 
   Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
   Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch 
   begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose 
   Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahme auf 
   den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine 
   Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss 
   erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass 
   eine Veräußerung von Aktien, die die 
   Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung der 
   Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   erworben und gegen Barzahlung an Dritte unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG veräußert hat, den Höchstbetrag 
   ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, soweit 
   den Aktionären bei der Ausgabe der Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG kein 
   Bezugsrecht eingeräumt wird. 
 
   Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder 
   entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG, die zu einer Anrechnung auf den Höchstbetrag 
   geführt hat, die Hauptversammlung eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   beschließt oder die Hauptversammlung erneut eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen 
   Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die 
   Ermächtigung zu einem erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund 
   der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen 
   ist. Soweit erneut eigene Aktien oder Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
   werden können, soll die Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten 
   auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem 
   genehmigten Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der 
   neuen Ermächtigung zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die 
   Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
   der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene 
   Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus dem 
   genehmigten Kapital weg. Da die 
   Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit 
   denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital 
   unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, 
   ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
   die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien 
   oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung 
   hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe 
   neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 
   203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. 
 
   Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt 
   diese Regelung dazu, dass (i) der Vorstand ohne 
   erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während 
   der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur 
   einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   Gebrauch machen kann und (ii) im Falle einer erneuten 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand 
   während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder 
   frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der 
   gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit 
   Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch 
   macht. 
 
   Die in Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft 
   insbesondere den Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
   von Lizenzrechten oder Forderungen gegen Gewährung 
   von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form 
   der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen 
   Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte 
   als Gegenleistung insbesondere für die 
   Veräußerung ihrer Anteile oder eines 
   Unternehmens die Verschaffung von Aktien der 
   erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
   Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital 
   unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft 
   ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
   Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige 
   Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Lizenzrechte 
   oder Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, 
   ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in 
   Anspruch nehmen zu müssen. 
 
   Die vorgeschlagene Beschränkung des Gesamtumfangs 
   bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen auf insgesamt 
   20% des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar 
   sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch - 
   falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung unter 
   gleichzeitiger Anrechnung anderweitiger 
   bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen stellt sicher, 
   dass eine etwaige Beeinträchtigung der 
   Aktionärsinteressen in engen Grenzen gehalten wird. 
   Allerdings soll auch hier aus den vorgenannten 
   Gründen eine erfolgte Anrechnung wieder entfallen, 
   wenn die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die 
   zur Anrechnung auf die vorgenannte 20%-Grenze geführt 
   hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier 
   Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und 
   im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
   Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
   er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die 
   Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren 
   und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als 
   Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder 
   teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch 
   Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der Vorstand 
   wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 

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May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -4-

ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von 
   Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
   Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
   erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn 
   die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen 
   Voraussetzungen erfüllt sind. Über die 
   Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, 
   die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals folgt. 
7. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Das bestehende System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der Evotec AG ist ausführlich im 
   Vergütungsbericht dargestellt, der im Lagebericht des 
   Geschäftsberichts 2016 veröffentlicht ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im 
   Vergütungsbericht (Geschäftsbericht 2016) 
   dargestellte 'Vergütungssystem für den Vorstand' der 
   Evotec AG zu billigen. 
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten 
   Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder 
   des Vorstands der Evotec AG, an Mitglieder von 
   Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im 
   In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte 
   der Evotec AG und verbundener Unternehmen im In- und 
   Ausland im Rahmen eines Share Performance Plans 2017 
   aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses sowie 
   Änderung der Satzung 
 
   Um auch weiterhin Führungskräfte der Evotec AG und 
   ihrer verbundenen Unternehmen im In- und Ausland 
   durch eine variable Vergütungskomponente mit 
   langfristiger Anreizwirkung sowie Risikocharakter auf 
   Aktienbasis an die Evotec AG binden zu können, soll 
   die Möglichkeit geschaffen werden, Bezugsrechte auf 
   Aktien der Evotec AG an Mitglieder des Vorstands der 
   Evotec AG, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen 
   verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an 
   ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG und 
   verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
   auszugeben. 
 
   Die hier zur Beschlussfassung vorgeschlagene konkrete 
   Ausgestaltung des Share Performance Plan 2017 ('SPP 
   2017') orientiert sich am Konzept der Share 
   Performance-Programme, wie sie bereits von den 
   Hauptversammlungen am 14. Juni 2012 und 09. Juni 2015 
   beschlossen wurden ('SPP 2012' bzw. 'SPP 2015') und 
   soll diese zukünftig ablösen. Die Share 
   Performance-Programme zeichnen sich dadurch aus, dass 
   die teilnehmenden Führungskräfte bei Erreichung 
   anspruchsvoller Ziele zu einer variablen Vergütung in 
   Aktien berechtigt sind. Im Unterschied zu einem 
   herkömmlichen Aktienoptionsprogramm werden die Aktien 
   bei Zielerreichung nicht zu einem Ausgabebetrag 
   ausgegeben, der mindestens dem Börsenkurs der Aktie 
   der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung der 
   Bezugsrechte entspricht, sondern zum jeweiligen 
   geringsten Ausgabebetrag von derzeit EUR 1,00, wie 
   auch bereits in den Programmen 2012 und 2015. Der 
   wesentliche Grund dafür besteht darin, dass bei einem 
   Share Performance-Programm der gesamte Wert der 
   jeweiligen Aktie zur Wertberechnung der Vergütung 
   herangezogen wird und für die Teilnehmer der 
   Vergütungsgegenwert besser abschätzbar und damit 
   werthaltiger erscheint. Ein besonderer 
   wirtschaftlicher Vorteil für die Teilnehmer im 
   Vergleich zu einem herkömmlichen 
   Aktienoptionsprogramm ergibt sich daraus nicht, weil 
   bei Gewährung der Bezugsrechte und damit von 
   vornherein berücksichtigt wird, dass den Teilnehmern 
   der volle Wert der Aktien (abzüglich des jeweiligen 
   geringsten Ausgabebetrags von derzeit EUR 1,00) 
   zufließt und nicht nur, wie bei einem 
   herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, die Differenz 
   zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung der 
   Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der 
   Aktien. Die Festlegung eines Ausgabebetrags von 
   derzeit EUR 1,00 ist aktienrechtlich zwingend 
   geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien unter dem 
   jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals nicht 
   zulässig ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
      Bezugsrecht auf Aktien der Evotec AG 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2022 
      ('_Ermächtigungszeitraum_') für Mitglieder des 
      Vorstands der Evotec AG, Mitglieder von 
      Geschäftsleitungsorganen verbundener 
      Unternehmen im In- und Ausland sowie für 
      ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG und 
      verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
      ('_Bezugsberechtigte_') ein 
      Aktienoptionsprogramm in Form eines Share 
      Performance Plan (SPP) aufzulegen und einmalig 
      oder mehrfach Bezugsrechte in Gestalt von 
      '_Share Performance Awards_' auf bis zu Stück 
      6.000.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien 
      ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft 
      mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
      von insgesamt bis zu EUR 6.000.000,00 zu 
      gewähren. Ein Share Performance Award gewährt 
      das Recht zum Bezug von bis zu zwei Aktien der 
      Gesellschaft. Soweit Share Performance Awards 
      aufgrund des Ausscheidens von 
      Bezugsberechtigten aus der Evotec AG oder einem 
      verbundenen Unternehmen oder aufgrund des 
      Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus 
      dem Evotec-Konzern innerhalb des 
      Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine 
      entsprechende Anzahl von Share Performance 
      Awards innerhalb des Ermächtigungszeitraums 
      zusätzlich neu ausgegeben werden. Für die 
      Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des 
      Vorstands der Evotec AG gilt diese Ermächtigung 
      allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht 
      der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. 
      Die Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von 
      Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser 
      Aktien erfolgt gemäß folgender 
      Bestimmungen: 
 
      (1)  Bezugsberechtigte und Aufteilung 
 
           Der Kreis der Bezugsberechtigten 
           umfasst die Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft ('_Gruppe 1_'), 
           Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen 
           verbundener Unternehmen im In- und 
           Ausland ('_Gruppe 2_') und ausgewählte 
           Führungskräfte der Gesellschaft und 
           verbundener Unternehmen im In- und 
           Ausland ('_Gruppe 3_'). 
 
           Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird 
           wie folgt auf die einzelnen Gruppen der 
           Bezugsberechtigten aufgeteilt: 
 
           * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
             erhalten zusammen höchstens 50% der 
             Share Performance Awards und der 
             hieraus resultierenden 
             Bezugsrechte; 
           * die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
             erhalten zusammen höchstens 10% der 
             Share Performance Awards und der 
             hieraus resultierenden 
             Bezugsrechte; und 
           * die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 
             erhalten zusammen höchstens 40% der 
             Share Performance Awards und der 
             hieraus resultierenden 
             Bezugsrechte. 
 
           Sollten die Bezugsberechtigten 
           gleichzeitig mehreren Gruppen 
           angehören, erhalten sie Share 
           Performance Awards ausschließlich 
           aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer 
           Gruppe. 
      (2)  Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum) 
 
           Die Share Performance Awards dürfen 
           innerhalb des Ermächtigungszeitraums in 
           jährlichen Tranchen ausgegeben werden. 
           Die einzelnen Tranchen der Share 
           Performance Awards können den 
           Bezugsberechtigten jeweils binnen eines 
           Zeitraums von zwölf Wochen nach Beginn 
           eines Kalenderjahres zum Erwerb 
           angeboten werden. Im ersten Jahr (2017) 
           darf eine Ausgabe von Share Performance 
           Awards im Zeitraum von der Beendigung 
           der ordentlichen Hauptversammlung bis 
           zum Ablauf von sechzehn Wochen nach 
           Eintragung des bedingten Kapitals im 
           Handelsregister erfolgen. Die Ausgabe 
           und ggf. Ausübung der Share Performance 
           Awards nach Ablauf der jeweiligen 
           Wartezeit hat stets in 
           Übereinstimmung mit den Regelungen 
           zu Handelsverboten (_Closed Periods_) 
           gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 
           des Europäischen Parlaments und des 
           Rates vom 16. April 2014 
           (Marktmissbrauchsverordnung) und der 
           hierzu erlassenen delegierten 
           Rechtsakte oder entsprechender 
           Nachfolgeregelungen zu erfolgen. 
      (3)  Wartezeit und Laufzeit der Bezugsrechte 
 
           Share Performance Awards können 
           erstmals nach Ablauf der Wartezeit 
           ausgeübt werden. Die '_Wartezeit_' 
           einer Tranche von Share Performance 
           Awards beginnt jeweils mit dem 
           festgelegten Ausgabetag und endet mit 
           dem Ablauf des vierten Jahrestags nach 
           dem Ausgabetag. Als '_Ausgabetag_' gilt 
           der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft 
           den Bezugsberechtigten das Angebot über 
           die Share Performance Awards macht, 
           ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs 

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May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -5-

oder der Annahme des Angebots 
           (_Grant_). Durch das Angebot kann ein 
           anderer Zeitpunkt innerhalb des 
           Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche 
           als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
           Die Laufzeit der Share Performance 
           Awards beträgt jeweils vier Jahre und 
           einen Monat (einschließlich des 
           Ausübungszeitraums nach Ablauf der 
           Wartezeit), vom Ausgabetag an 
           gerechnet. 
 
           Share Performance Awards, die bis zum 
           Ende der Laufzeit nicht ausgeübt werden 
           oder aufgrund von nicht durch die 
           Gesellschaft verursachten Gründen 
           ausgeübt werden konnten, verfallen 
           ersatz- und entschädigungslos. Die 
           obige Bestimmung über die Ermächtigung 
           zur erneuten Ausgabe von vorzeitig 
           verwirkten Share Performance Awards 
           bleibt davon unberührt. 
      (4)  Erfolgsziele 
 
           Ausgegebene Share Performance Awards 
           können nur ausgeübt werden, wenn und 
           soweit die zwei festgelegten 
           gleichgewichteten Erfolgsziele (_Key 
           Performance Indicators_) entsprechend 
           erreicht werden. 
 
           Innerhalb jedes der nachfolgend 
           genannten Erfolgsziele gibt es wiederum 
           ein '_Mindestziel_', das erreicht sein 
           muss, damit Share Performance Awards 
           (teilweise) für den jeweiligen 
           Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf 
           der Wartezeit ausübbar werden, sowie 
           ein '_Maximalziel_', bei dessen 
           Erreichen sämtliche (100%) Share 
           Performance Awards des jeweiligen 
           Erfolgsziels für den jeweiligen 
           Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf 
           der Wartezeit in voller Höhe ausübbar 
           werden (Ein Share Performance Award 
           berechtigt maximal zum Bezug zwei 
           ganzer Aktien der Evotec AG). 
 
           '_Erfolgsbemessungszeitraum_' für die 
           festgelegten Erfolgsziele ist jedes der 
           einzelnen vier aufeinanderfolgenden 
           Kalenderjahre beginnend mit dem 01. 
           Januar des Jahres, in dem die jeweilige 
           Tranche der Share Performance Awards 
           ausgegeben wird. 
 
           _Erfolgsziel '_ _Aktienkurs_ _'_ 
 
           Das Erfolgsziel 'Aktienkurs' (_Share 
           Price_) ist für einen 
           Erfolgsbemessungszeitraum, d. h. für 
           ein Kalenderjahr, zu 100% erreicht (der 
           '_Ziel-Aktienkurs_'), wenn der 
           durchschnittliche Aktienkurs der Aktien 
           der Gesellschaft in der Schlussauktion 
           des XETRA-Handels (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
           letzten dreißig (30) Handelstagen 
           der Frankfurter Wertpapierbörse des 
           jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums, 
           d. h. eines Kalenderjahres, (der 
           '_Schlusskurs_') 8% über dem 
           durchschnittlichen Aktienkurs der 
           Aktien der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion des XETRA-Handels (oder 
           einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
           an den letzten dreißig (30) 
           Handelstagen der Frankfurter 
           Wertpapierbörse vor dem Beginn des 
           jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums 
           (der '_Anfangskurs_') liegt. 
 
           Das Mindestziel für das Erfolgsziel 
           'Aktienkurs' ist erreicht, wenn der 
           Schlusskurs über dem Anfangskurs liegt. 
           Das Maximalziel, bei dessen Erreichen 
           sämtliche Share Performance Awards für 
           das Erfolgsziel 'Aktienkurs' für den 
           jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum 
           ausübbar werden, ist erreicht, wenn der 
           Schlusskurs 16% oder mehr über dem 
           Anfangskurs liegt. 
 
           _Erfolgsziel '_ _Total Shareholder 
           Return_ _'_ 
 
           Der 'Total Shareholder Return' 
           (_Aktienrendite_) ist eine Größe 
           zur Bewertung des Anlageerfolges 
           (Performance) einer Aktienanlage. Der 
           'Total Shareholder Return' ist eine 
           Maßzahl für die Entwicklung des 
           Werts einer Aktienanlage über einen 
           Zeitraum und berücksichtigt sowohl die 
           angefallenen Dividenden als auch 
           Kurssteigerungen oder -verluste 
           (bereinigt um alle 
           Kapitalmaßnahmen und 
           Aktien-Splits). 
 
           Das Erfolgsziel 'Total Shareholder 
           Return' ist für einen 
           Erfolgsbemessungszeitraum, d. h. für 
           ein Kalenderjahr, zu 100% erreicht (der 
           '_Ziel-Total Shareholder Return_'; 
           Ziel-Aktienkurs und Ziel-Total 
           Shareholder Return nachfolgend jeweils 
           auch ein '_Ziel-Erfolgsziel_' genannt), 
           wenn der Total Shareholder Return für 
           die Aktien der Gesellschaft 
           (durchschnittlicher Aktienkurs der 
           Aktien der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion des XETRA-Handels (oder 
           einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
           an den letzten dreißig (30) 
           Handelstagen der Frankfurter 
           Wertpapierbörse vor dem 
           maßgeblichen Datum plus 
           ausgeschüttete Dividenden, bereinigt um 
           alle Kapitalmaßnahmen und 
           Aktien-Splits) dem durchschnittlichen 
           Total Shareholder Return der im TecDAX 
           (oder eines vergleichbaren Börsenindex) 
           gelisteten Unternehmen im gleichen 
           Zeitraum entspricht. Das Mindestziel 
           für das Erfolgsziel 'Total Shareholder 
           Return' ist erreicht, wenn der Total 
           Shareholder Return für die Aktien der 
           Gesellschaft um weniger als 10% unter 
           dem durchschnittlichen Total 
           Shareholder Return der im TecDAX 
           gelisteten Unternehmen liegt. Das 
           Maximalziel, bei dessen Erreichen 
           sämtliche Share Performance Awards für 
           das Erfolgsziel 'Total Shareholder 
           Return' für den jeweiligen 
           Erfolgsbemessungszeitraum ausübbar 
           werden, ist erreicht, wenn der Total 
           Shareholder Return für die Aktien der 
           Gesellschaft um mindestens 10% über dem 
           durchschnittlichen Total Shareholder 
           Return der im TecDAX gelisteten 
           Unternehmen liegt. 
 
           Die relevanten Werte für den Total 
           Shareholder Return des Unternehmens und 
           des durchschnittlichen Total 
           Shareholder Return der im TecDAX 
           gelisteten Unternehmen werden jährlich 
           anhand des durchschnittlichen TecDAX 
           (Total Return Index) der letzten 
           dreißig (30) Börsenhandelstage 
           (Frankfurt am Main) vor dem 
           maßgeblichen Datum ermittelt. 
      (5)  Ermittlung der ausübbaren Bezugsrechte 
           je Erfolgsziel innerhalb einer Tranche 
 
           Im Hinblick auf die (auch teilweise) 
           Ausübbarkeit der dem jeweiligen 
           Erfolgsziel entsprechenden Anzahl der 
           Share Performance Awards der jeweiligen 
           Tranche gilt Folgendes: 
 
           (i)  Wird jeweils eines der 
                Ziel-Erfolgsziele für einen 
                Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. 
                ein Kalenderjahr) zu 100% 
                erreicht, so sind 12,5% der 
                gesamten Share Performance 
                Awards der jeweiligen Tranche 
                nach Ablauf der Wartezeit im 
                Verhältnis 1:1 ausübbar, d. h. 
                ein Share Performance Award 
                berechtigt zum Bezug einer 
                ganzen Aktie der Evotec AG; 
           (ii) Wird das Maximalziel eines 
                jeweiligen Erfolgsziels für 
                einen Erfolgsbemessungszeitraum 
                erreicht, so sind 12,5% der 
                gesamten Share Performance 
                Awards der jeweiligen Tranche 
                nach Ablauf der Wartezeit im 
                Verhältnis 1:2 ausübbar, d. h. 
                ein Share Performance Award 
                berechtigt zum Bezug von zwei 
                Aktien der Evotec AG. 
 
           Wird das jeweilige Mindestziel eines 
           Erfolgsziels mindestens erreicht, aber 
           das jeweilige Ziel-Erfolgsziel nicht 
           erreicht, so erhöht sich der nach 
           Ablauf der Wartezeit ausübbare Anteil 
           an Bezugsrechten der diesem Erfolgsziel 
           zugeordneten Anzahl der Share 
           Performance Awards linear zwischen 1:0 
           und 1:1. Eine entsprechende lineare 
           Interpolation (zwischen 1:1 und 1:2) 
           gilt für den Fall, dass das jeweilige 
           Ziel-Erfolgsziel mindestens erreicht 
           wird, aber das jeweilige Maximalziel 
           nicht erreicht wird. Ergibt sich bei 
           der Berechnung kein ganzzahliger 
           Prozentsatz, so ist der Prozentsatz 
           durch kaufmännische Rundung auf eine 
           Stelle nach dem Komma zu runden. 
      (6)  Ermittlung der nach Ablauf der 
           Wartezeit ausübbaren Bezugsrechte je 
           Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte 
 
           Nach Abschluss jedes der vier 
           Erfolgsbemessungszeiträume (d. h. 
           jeweils ein Kalenderjahr) einer Tranche 
           an Share Performance Awards wird die 
           jeweilige Zielerreichung der beiden 
           Erfolgsziele für das entsprechende 
           Kalenderjahr wie ausgeführt 
           festgestellt und die entsprechende 

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May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -6-

Anzahl von Bezugsrechten ermittelt und 
           vorläufig festgeschrieben. Nach Ablauf 
           aller Erfolgsbemessungszeiträume, d. h. 
           den vier Kalenderjahren einer Tranche, 
           werden die jährlich ermittelten 
           Bezugsrechte addiert und stellen die 
           Gesamtzahl der ausübbaren Bezugsrechte 
           dar. Ergibt sich danach keine 
           ganzzahlige Anzahl von ausübbaren 
           Bezugsrechten, so wird die Anzahl der 
           ausübbaren Bezugsrechte durch 
           kaufmännische Rundung ermittelt. Der 
           Bezug von Bruchteilen von Aktien ist 
           ausgeschlossen; ein etwaiger 
           Spitzenausgleich erfolgt nicht. 
 
           Die je Tranche nach Ablauf der 
           Wartefrist ausübbare Anzahl von 
           Bezugsrechten kann basierend auf 
           Sonderregelungen bei Beendigung des 
           Dienst- oder Anstellungsverhältnisses 
           des Bezugsberechtigten vor Ablauf der 
           Wartezeit, gekürzt werden oder ganz 
           verfallen. 
      (7)  Vergütungsobergrenze 
 
           Für den Fall, dass der im 
           Ausübungszeitpunkt erzielbare 
           Veräußerungserlös der nach 
           vorstehender Berechnung ermittelten 
           ausübbaren Bezugsrechte unter Abzug des 
           Ausübungspreises den der Begebung der 
           jeweiligen Tranche zugrundeliegenden 
           Ausgabewert um mehr als 350% 
           übersteigt, wird für die Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft die 
           ausübbare Anzahl von Bezugsrechten 
           derart begrenzt und eine 
           überschießende Anzahl von 
           Bezugsrechten verfällt ersatz- und 
           entschädigungslos, dass der im 
           Ausübungszeitpunkt erzielbare 
           Veräußerungserlös unter Abzug des 
           Ausübungspreises 350% des dem der 
           Begebung der jeweiligen Tranche 
           zugrundeliegenden Ausgabewerts nicht 
           überschreitet. 
 
           Für den Fall außerordentlicher, 
           nicht vorhergesehener Entwicklungen 
           kann der Aufsichtsrat die den 
           Mitgliedern des Vorstands gewährten 
           Bezugsrechte dem Inhalt und dem Umfang 
           nach ganz oder teilweise begrenzen. 
      (8)  Ausübungszeitpunkt und Ausübungspreis 
 
           Nach Ablauf der Wartezeit können die in 
           einer Tranche ausgegebenen Share 
           Performance Awards und die hieraus 
           resultierenden Bezugsrechte bis zum 
           Ablauf der Laufzeit der Share 
           Performance Awards nur einmal ausgeübt 
           werden. Die Ausübung der Bezugsrechte 
           erfolgt automatisch ohne eigenes 
           Handeln der Bezugsberechtigten durch 
           einen von der Gesellschaft beauftragten 
           Dritten über die Börse verteilt über 
           maximal zehn (10) Handelstage nach 
           Ablauf der Wartezeit. Der 
           Bezugsberechtigte hat hierzu bereits 
           vor Ablauf der Wartezeit eine 
           entsprechende Anweisung an den durch 
           die Gesellschaft beauftragten Dritten 
           zu geben. 
 
           Bei Ausübung der Bezugsrechte ist für 
           jede zu beziehende Aktie der 
           Ausübungspreis zu zahlen. Der 
           '_Ausübungspreis_' je Aktie entspricht 
           dem auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung 
           der Bezugsrechte, derzeit EUR 1,00. 
      (9)  Ersetzungsrecht der Gesellschaft 
 
           Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
           Wert der bei Ausübung von einzelnen 
           oder sämtlichen Bezugsrechten einzelner 
           Tranchen auszugebenden Aktien abzüglich 
           des Ausübungspreises auszuzahlen oder 
           Aktien, die aus dem eigenen Bestand 
           stammen oder zu diesem Zweck erworben 
           werden, unter Wegfall der Verpflichtung 
           des Bezugsberechtigten zur Entrichtung 
           des Ausübungspreises zu liefern. 
           Ansonsten bleiben die vorstehenden 
           Bestimmungen unberührt. 
      (10) Persönliches Recht 
 
           Die Bezugsrechte können nur durch die 
           berechtigte Person selbst oder ihre 
           Erben ausgeübt werden. Die Bezugsrechte 
           sind rechtsgeschäftlich nicht 
           übertragbar; sie sind jedoch 
           vererblich. Für den Todesfall, die 
           Pensionierung, Berufungsunfähigkeit und 
           sonstige Fälle des Ausscheidens 
           einschließlich des Ausscheidens 
           verbundener Unternehmen, von Betrieben 
           oder Betriebsteilen aus dem 
           Evotec-Konzern sowie für den Fall des 
           Kontrollwechsels (Change of Control) 
           sowie zur Erfüllung gesetzlicher 
           Anforderungen können Sonderregelungen, 
           einschließlich der zeitanteiligen 
           Kürzung oder des Verfalls der nach 
           Ablauf der Wartezeit ausübbaren 
           Bezugsrechte, getroffen werden. 
      (11) Sonstige Regelungen 
 
           Die Gesellschaft ist auch berechtigt, 
           bei der Umsetzung dieses Beschlusses 
           gegenüber Führungskräften verbundener 
           Unternehmen im Ausland von den 
           Bestimmungen dieses Beschlusses 
           insoweit abzuweichen, wie der Inhalt 
           dieses Beschlusses nicht 
           aktienrechtlich zwingend in die 
           Beschlusszuständigkeit der 
           Hauptversammlung fällt oder soweit 
           dieser Beschluss über aktienrechtliche 
           Mindestanforderungen hinausgeht. 
      (12) Regelung der Einzelheiten 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten für die Gewährung 
           und Erfüllung von Share Performance 
           Awards und sich daraus ergebenden 
           Bezugsrechten sowie für die Ausgabe der 
           Aktien aus der bedingten 
           Kapitalerhöhung und die weiteren 
           Bedingungen des SPP 2017 
           einschließlich der 
           Bezugsrechtsbedingungen festzulegen, 
           soweit die Mitglieder des Vorstands der 
           Evotec AG betroffen sind. Im 
           Übrigen ist der Vorstand der 
           Gesellschaft ermächtigt, diese 
           Einzelheiten festzusetzen. Zu diesen 
           weiteren Einzelheiten gehören 
           insbesondere die Berücksichtigung bzw. 
           Nichtberücksichtigung von 
           Sondereinflüssen aus Akquisitionen bzw. 
           Desinvestitionen im Zusammenhang mit 
           der Ermittlung des Erreichens des 
           jeweiligen Erfolgsziels, die 
           Bestimmungen über die Durchführung und 
           das Verfahren der Gewährung und 
           Ausübung der Bezugsrechte, die 
           Gewährung von Bezugsrechten an einzelne 
           Bezugsberechtigte, die Festlegung des 
           Ausgabetags, die Festlegung der Frist 
           bis zu welcher der Bezugsberechtigte 
           vor Ablauf der Wartezeit eine 
           Ausübungsanweisung an den durch die 
           Gesellschaft beauftragten Dritten geben 
           muss sowie Regelungen über die 
           Behandlung von Bezugsrechten in 
           Sonderfällen, insbesondere im Falle der 
           Pensionierung, im Todesfall, bei 
           Berufsunfähigkeit, bei Ausscheiden 
           eines Unternehmens, eines Betriebes 
           oder Betriebsteiles aus dem 
           Evotec-Konzern oder im Falle eines 
           Kontrollwechsels (Change of Control) 
           sowie zur Erfüllung gesetzlicher 
           Anforderungen. Die 
           Bezugsrechtsbedingungen sollen ferner 
           angemessene Regelungen zur Beachtung 
           gesetzlicher oder Evotec-interner 
           Insiderregelungen sowie übliche 
           Verwässerungsschutzklauseln enthalten, 
           aufgrund derer der wirtschaftliche Wert 
           der Bezugsrechte im Wesentlichen 
           gesichert wird, insbesondere indem für 
           die Ermittlung der Erfolgsziele ein 
           etwaiger Aktiensplit, eine 
           Zusammenlegung von Aktien, 
           Kapitalerhöhungen aus 
           Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer 
           Aktien, Herabsetzungen des 
           Grundkapitals der Gesellschaft oder 
           andere Maßnahmen mit 
           vergleichbaren Effekten berücksichtigt 
           werden; eine Anpassung des 
           Ausübungspreises erfolgt hierbei nicht. 
   b) Bedingtes Kapital 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
      zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      6.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) bedingt erhöht. Das bedingte 
      Kapital dient der Erfüllung von Bezugsrechten, 
      die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
      14. Juni 2017 unter Tagesordnungspunkt 8 
      Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung 
      ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie von den Bezugsrechten auf den 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft tatsächlich 
      Gebrauch gemacht wird. Die Ausgabe der Aktien 
      erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 8 
      Buchstabe a) Unterabsatz (8) des 
      Hauptversammlungsbeschlusses vom 14. Juni 2017 
      jeweils festgesetzten Ausübungspreis als 
      Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
      unberührt. 
 
      Die neuen Aktien sind erstmals für das 

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May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -7-

Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach 
      Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der 
      für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten 
      Frist anzupassen. 
   c) Einstellung der Share Performance-Programme 
      2012 und 2015 
 
      Auf der Grundlage der von der Hauptversammlung 
      vom 14. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 7 
      Buchstabe a) und der Hauptversammlung vom 09. 
      Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe 
      a) beschlossenen Ermächtigungen zur Begebung 
      von Bezugsrechten im Rahmen der Share 
      Performance-Programme SPP 2012 und SPP 2015 
      werden keine weiteren Bezugsrechte auf Aktien 
      der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands 
      der Evotec AG, Mitglieder von 
      Geschäftsleitungsorganen verbundener 
      Unternehmen im In- und Ausland sowie 
      ausgewählte Mitarbeiter der Gesellschaft und 
      verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
      begeben. Vor dem 14. Juni 2017 begebene 
      Bezugsrechte bleiben unberührt. 
   d) Satzungsänderungen 
 
      (1) Das bedingte Kapital gemäß § 5 
          Absatz 14 der Satzung wird aufgrund der 
          Einstellung des Share 
          Performance-Programms aufgrund der von 
          der Hauptversammlung vom 09. Juni 2015 
          beschlossenen Ermächtigung (vorstehend 
          Buchstabe c)) auf EUR 3.000.000,00 
          herabgesetzt. § 5 Absatz 14 der Satzung 
          wird daher wie folgt neu gefasst: 
 
          '(14) Das Grundkapital der 
                Gesellschaft ist um bis zu EUR 
                3.000.000,00 durch Ausgabe von 
                bis zu 3.000.000 neuen, auf den 
                Inhaber lautenden Stammaktien 
                der Gesellschaft ohne 
                Nennbetrag (Stückaktien) 
                bedingt erhöht. Das bedingte 
                Kapital dient der Erfüllung von 
                Bezugsrechten, die aufgrund der 
                von der Hauptversammlung vom 
                09. Juni 2015 unter 
                Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe 
                a) beschlossenen Ermächtigung 
                ausgegeben und ausgeübt worden 
                sind. Die bedingte 
                Kapitalerhöhung wird nur 
                insoweit durchgeführt, wie 
                Inhaber von Bezugsrechten von 
                ihren Bezugsrechten auf den 
                Bezug von Aktien der 
                Gesellschaft Gebrauch machen. 
                Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
                zu dem gemäß 
                Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe 
                a) Unterabsatz (8) des 
                Hauptversammlungsbeschlusses 
                vom 09. Juni 2015 jeweils 
                festgesetzten Ausübungspreis 
                als Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 
                AktG bleibt unberührt. Die 
                neuen Aktien sind erstmals für 
                das Geschäftsjahr 
                dividendenberechtigt, für das 
                zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
                noch kein Beschluss der 
                Hauptversammlung über die 
                Verwendung des Bilanzgewinns 
                gefasst worden ist. Der 
                Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
                die weiteren Einzelheiten der 
                bedingten Kapitalerhöhung und 
                ihrer Durchführung 
                festzusetzen. Der Aufsichtsrat 
                wird ferner ermächtigt, § 5 der 
                Satzung entsprechend der 
                jeweiligen Durchführung der 
                Kapitalerhöhung sowie nach 
                Ablauf der Ermächtigung oder 
                nach Ablauf der für die 
                Ausübung der Optionsrechte 
                festgelegten Frist anzupassen.' 
      (2) § 5 der Satzung wird um folgenden neuen 
          Absatz 15 ergänzt: 
 
          '(15) Das Grundkapital der 
                Gesellschaft ist um bis zu EUR 
                6.000.000,00 durch Ausgabe von 
                bis zu 6.000.000 neuen, auf den 
                Inhaber lautenden Stammaktien 
                der Gesellschaft ohne 
                Nennbetrag (Stückaktien) 
                bedingt erhöht. Das bedingte 
                Kapital dient der Erfüllung von 
                Bezugsrechten, die aufgrund der 
                von der Hauptversammlung vom 
                14. Juni 2017 unter 
                Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe 
                a) beschlossenen Ermächtigung 
                ausgegeben und ausgeübt worden 
                sind. Die bedingte 
                Kapitalerhöhung wird nur 
                insoweit durchgeführt, wie 
                Inhaber von Bezugsrechten von 
                ihren Bezugsrechten auf den 
                Bezug von Aktien der 
                Gesellschaft Gebrauch machen. 
                Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
                zu dem gemäß 
                Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe 
                a) Unterabsatz (8) des 
                Hauptversammlungsbeschlusses 
                vom 14. Juni 2017 jeweils 
                festgesetzten Ausübungspreis 
                als Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 
                AktG bleibt unberührt. Die 
                neuen Aktien sind erstmals für 
                das Geschäftsjahr 
                dividendenberechtigt, für das 
                zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
                noch kein Beschluss der 
                Hauptversammlung über die 
                Verwendung des Bilanzgewinns 
                gefasst worden ist. Der 
                Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
                die weiteren Einzelheiten der 
                bedingten Kapitalerhöhung und 
                ihrer Durchführung 
                festzusetzen. Der Aufsichtsrat 
                wird ferner ermächtigt, § 5 der 
                Satzung entsprechend der 
                jeweiligen Durchführung der 
                Kapitalerhöhung sowie nach 
                Ablauf der Ermächtigung oder 
                nach Ablauf der für die 
                Ausübung der Optionsrechte 
                festgelegten Frist anzupassen.' 
Vorlagen an die Aktionäre 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen 
in den Geschäftsräumen der Evotec AG, Essener Bogen 7, 22419 
Hamburg, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre 
während der üblichen Geschäftszeiten aus und sind ab diesem 
Zeitpunkt im Internet unter 
 
http://www.evotec.com 
 
in der Rubrik 'Investoren', 'Termine/Hauptversammlung', 
'Hauptversammlung' zugänglich: 
 
* Die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
  Unterlagen; 
* Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  zu Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss 
  des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
  2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 
  4 Satz 2 AktG; 
* Der Bericht des Vorstands über den Grund für 
  den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 203 
  Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 
  Abs. 4 Satz 2 AktG im Zusammenhang mit der am 
  09. Februar 2017 durchgeführten 
  Barkapitalerhöhung. 
 
Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten 
Unterlagen erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der 
Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Daher wird 
die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit 
einfacher Post unternehmen. Die Unterlagen werden auch in 
der Hauptversammlung ausliegen bzw. zugänglich sein. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 146.662.288,00. Es ist 
eingeteilt in 146.662.288 auf den Inhaber lautende 
nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Damit beträgt die Gesamtzahl 
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung insgesamt 146.662.288 Aktien und 
Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen 
von Aktien. 
 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 249.915 eigene Aktien. Aus diesen stehen 
ihr keine Rechte zu. 
 
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung ist gemäß § 13 der 
Satzung jeder Aktionär berechtigt, der sich vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b 
BGB) unter Angabe der Stückzahl der Aktien, auf welche sich 
die Anmeldung bezieht, anmeldet und der seine Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut nachweist. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der 
Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der 
angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die 
_Anmeldeadresse_) spätestens bis zum *07. Juni 2017, 24.00 
Uhr MESZ*, zugehen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Evotec AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
Telefax: +49 (0)69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
mithin den *24. Mai 2017, 00.00 Uhr MESZ*, (der 
_Nachweisstichtag_) beziehen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises 
des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge 
zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort 
hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische 
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
Registrierte Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) 
erhalten die Informationen und Unterlagen zur 
Hauptversammlung von der JPMorgan Chase & Co., P.O. Box 
64504, St. Paul, MN 55164-0504, USA 
(jpmorgan.adr@wellsfargo.com). Bei Fragen zur 
Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an die JPMorgan 
Chase & Co., Tel. 800.990.1135 (innerhalb der USA) oder + 
1.651.453 2128 (von außerhalb der USA). 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in 
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht 
in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch 
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären, ausgeübt werden kann. Auch in diesem Fall muss 
sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz 
fristgerecht nachweisen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr 
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform, es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an 
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine 
andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen. Für die Bevollmächtigung eines 
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer 
diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder 
Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre 
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per 
Post, Telefax oder E-Mail verwenden Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter bitte die nachfolgende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
Evotec AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: evotec@better-orange.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt 
sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits 
erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen 
Weisungen das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft 
hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte 
zugesendet. Es kann zudem unter der vorstehenden Adresse 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden 
und ist im Internet unter 
 
http://www.evotec.com 
 
in der Rubrik 'Investoren', 'Termine/Hauptversammlung', 
'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
zu bevollmächtigen. 
 
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, 
müssen sich ebenfalls unter Vorlage des besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Mit der 
Eintrittskarte erhalten unsere Aktionäre weitere 
Informationen zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters 
der Gesellschaft sowie ein entsprechendes Formular zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung. Es kann zudem unter der 
vorstehenden Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail 
angefordert werden und ist im Internet unter 
 
http://www.evotec.com 
 
in der Rubrik 'Investoren', 'Termine/Hauptversammlung', 
'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
Soweit die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu 
den Beschlussvorschlägen der Verwaltung erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich 
die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung 
bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen 
Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens 
bis zum Ablauf des *13. Juni 2017* (Zugang) per Post, 
Telefax oder E-Mail unter der vorstehenden Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse oder elektronisch per 
Internet unter 
 
http://www.evotec.com 
 
in der Rubrik 'Investoren', 'Termine/Hauptversammlung', 
'Hauptversammlung' unter dem Punkt 'Stimmrechtsvertretung' 
zu übermitteln. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären und Aktionärsvertretern an, die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren 
Aktionären auch unter der Internetadresse 
 
http://www.evotec.com 
 
in der Rubrik 'Investoren', 'Termine/Hauptversammlung', 
'Hauptversammlung' zur Verfügung. Persönliche Auskunft 
erhalten unsere Aktionäre werktäglich zwischen 09.00 Uhr und 
17.00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (0)89 / 889 690 620. 
 
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 
131 Abs. 1 AktG 
 
_Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 
EUR 500.000,00 (entspricht Stück 500.000 Aktien) des 
Grundkapitals erreichen (die _Mindestbeteiligung_), können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der 
Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von 
Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben nach § 
122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. Bei der Berechnung der Aktienvorbesitzzeit 
ist § 70 AktG zu beachten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand 
vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Ergänzungsverlangen 
kann auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt zielen. 
Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum *14. Mai 2017, 
24.00 Uhr MESZ*, zugehen. Wir bitten, ein entsprechendes 
Verlangen an folgende Adresse zu senden: 
 
Evotec AG 
- Vorstand - 
Essener Bogen 7 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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