
DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Softmatic AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Softmatic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-06-22 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Softmatic AG Norderstedt ISIN DE000A0AHT46 WKN A0AHT4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 4. August 2017, um 9.30 Uhr (MESZ), in das Haus der Bayerischen Wirtschaft - Europasaal - Max-Joseph-Straße 5 80333 München ein. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Softmatic AG zum 31. Dezember 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 17. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstand für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie vorsorglich auch zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 5. *Änderung des Unternehmensgegenstands, Änderung der Firma, Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Neufassung der Satzung* Es ist geplant, die AlzChem AG mit Sitz in Trostberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 21378, mit eingetragener Geschäftsanschrift Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg, im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in die Gesellschaft einzubringen (siehe hierzu ausführlich Tagesordnungspunkt 6). Die AlzChem AG und ihre Tochtergesellschaften sind im Bereich der Entwicklung, der Produktion und des Handels mit chemischen Erzeugnissen aller Art tätig und erbringen Dienstleistungen, unter anderem als Chemieparkbetreiber. Als Folge des geplanten Beteiligungserwerbs wird die Softmatic AG zur Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe. Diese Neuausrichtung des Geschäftsbetriebs macht entsprechende Änderungen der Satzung der Gesellschaft erforderlich. Zugleich soll die Satzung insgesamt aktualisiert und an die rechtlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre angepasst werden. Die derzeit geltende Satzungsfassung ist im Internet unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Unternehmensgegenstand, die Firma der Softmatic AG sowie die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu ändern und die Satzung der Gesellschaft insgesamt neu zu fassen: a) *Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands* Durch die Rolle der Gesellschaft als zukünftige Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe wird der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft geändert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: 'Gegenstand des Unternehmens sind Entwicklung, Herstellung, Handel und Vertrieb von chemischen Erzeugnissen aller Art, sowie das Erbringen von Dienstleistungen auf gewerblichem und industriellem Gebiet. Gegenstand des Unternehmens sind ferner Erwerb, Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch wenn diese außerhalb des Gebietes nach Satz 1 tätig sind, und von Immobilien. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstands notwendig oder nützlich erscheinen. Insbesondere ist sie berechtigt, den Unternehmensgegenstand selbst oder ganz oder teilweise durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen zu verwirklichen sowie Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma im In- und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft kann Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, gründen, ganz oder teilweise erwerben oder sie veräußern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmens- sowie Unternehmenskooperations- und Interessengemeinschaftsverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- oder Beteiligungsunternehmen auszugliedern, und kann ihre Tätigkeiten auch auf einen Teil des in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs beschränken. Die Berechtigungen sind nicht auf das Inland beschränkt.' b) *Beschlussfassung über die Änderung der Firma* Um die Rolle der Gesellschaft als zukünftige Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe in der Firma kenntlich zu machen, soll die Firma der Gesellschaft von 'Softmatic AG' in 'AlzChem Group AG' geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: 'Die Firma der Gesellschaft wird von Softmatic AG in AlzChem Group AG geändert.' c) *Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 1. Satz 1 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung des Aufsichtsrats)* Derzeit besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus insgesamt drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Vorstand der Gesellschaft ist der Ansicht, dass sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft auch nach einer Übertragung sämtlicher Aktien der AlzChem AG an die Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung allein nach den Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. den Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft zusammensetzen wird und somit nur aus Mitgliedern bestehen wird, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (Drittelbeteiligungsgesetz), das für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der AlzChem AG unverändert weiter gelten wird, wird bis auf Weiteres keine Anwendung auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft finden, solange kein Beherrschungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der AlzChem AG abgeschlossen und die AlzChem AG auch nicht in die Gesellschaft eingegliedert wird. Derartige Maßnahmen sind derzeit nicht geplant. Da die Gesellschaft künftig die konzernleitende Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe sein wird, erscheint es im Interesse einer einheitlichen Steuerung und Überwachung der AlzChem-Gruppe zweckmäßig, dass die vier derzeit dem Aufsichtsrat der AlzChem AG angehörenden Anteilseignervertreter zugleich Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft werden. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und der Aufsichtsrat vor, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier zu erhöhen und wie folgt zu beschließen: 'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus vier Mitgliedern.' d) *Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung* Unter Berücksichtigung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 5.a) bis 5.c) schlagen
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Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen: '*Satzung der AlzChem Group AG* I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma 'AlzChem Group AG'. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Norderstedt. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind Entwicklung, Herstellung, Handel und Vertrieb von chemischen Erzeugnissen aller Art, sowie das Erbringen von Dienstleistungen auf gewerblichem und industriellem Gebiet. Gegenstand des Unternehmens sind ferner Erwerb, Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch wenn diese außerhalb des Gebietes nach Satz 1 tätig sind, und von Immobilien. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstands notwendig oder nützlich erscheinen Insbesondere ist sie berechtigt, den Unternehmensgegenstand selbst oder ganz oder teilweise durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen zu verwirklichen sowie Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma im In- und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft kann Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, gründen, ganz oder teilweise erwerben oder sie veräußern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmens- sowie Unternehmenskooperations- und Interessengemeinschaftsverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- oder Beteiligungsunternehmen auszugliedern, und kann ihre Tätigkeiten auch auf einen Teil des in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs beschränken. Die Berechtigungen sind nicht auf das Inland beschränkt. § 3 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Anderweitige gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt. (2) Die Gesellschaft ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. (3) Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden. II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 310.000,00 (in Worten: dreihundertundzehntausend). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 310.000 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). § 5 Inhaberaktien (1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber. (2) Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso ausgeschlossen ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen. (3) Form und Inhalt von Aktienurkunden, von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. (4) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG bestimmt werden. III. DER VORSTAND § 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Person(en). Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. (2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung für den Vorstand. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung im Unternehmensinteresse nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans zu führen. (2) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands das Recht zur Einzelvertretung erteilen. (3) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181 2. Alt. BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt. (4) In der Geschäftsordnung für den Vorstand soll der Aufsichtsrat Geschäfte bestimmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse bedürfen. Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen. IV. DER AUFSICHTSRAT § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer (1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. (2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich. (3) Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Erlischt das Amt des an die Stelle des Ausgeschiedenen getretenen Ersatzmitglieds infolge der Nachwahl, bedarf diese einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. War das infolge der Nachwahl ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf; unter mehreren bestellten Ersatzmitgliedern nimmt es die erste Position ein. (4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so
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besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. (5) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vorstand kann einer Kürzung bzw. Nichteinhaltung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Im Falle der Niederlegung gilt vorstehender Abs. 3 entsprechend. (6) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt worden sind, können vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. § 9 Vorsitzender und Stellvertreter (1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit oder für eine kürzere von ihm bestimmte Frist unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter. (2) Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Das Zweitstimmrecht steht dem Stellvertreter nicht zu. (3) Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt die Einberufung des Aufsichtsrats durch den Stellvertreter. (4) Ein Widerruf der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auf Dauer verhindert ist, sein Amt auszuüben. Für den Widerruf der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gelten die Bestimmungen über ihre Wahl entsprechend. § 10 Sitzungen/Einberufung (1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr abhalten, er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat ferner Sitzungen dann abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint. Zur Durchführung der Sitzung des Aufsichtsrats, die über die Billigung des Jahresabschlusses entscheidet, hat der Aufsichtsrat zusammenzutreten (Präsenzsitzung). (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen unter Bestimmung der Form der Sitzung gem. § 11 Abs. 1 dieser Satzung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern zu den angekündigten Gegenständen der Tagesordnung Unterlagen zugeleitet werden, insbesondere die Anträge, über die in der Sitzung Beschluss gefasst werden soll. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mithilfe sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen. (3) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben. (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, Anträge zur Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung sowie Anträge zur Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vorsitzenden zu stellen; die Anträge sind zu begründen. Rechtzeitig gestellte und begründete Anträge hat der Vorsitzende den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats schriftlich mitzuteilen. Verspätet gestellte oder begründete Anträge sind in der nächsten Sitzung zu verhandeln, es sei denn, kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht der sofortigen Verhandlung. § 11 Beschlussfassung (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, erfolgen. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Adresse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich, durch schriftliche Stimmabgabe oder durch Stimmabgabe per Telefax, per E-Mail oder per Telefon an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geführt. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf, die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Reihenfolge, Art und Form der Abstimmung und stellt die Abstimmungsergebnisse fest. (3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei nochmaliger Abstimmung, welche vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats angeordnet werden kann, eine zweite Stimme zu. Für diese gelten dieselben Bestimmungen wie für dessen erste Stimme, insbesondere findet dieser § 11 Anwendung. Das Zweitstimmrecht steht dem Stellvertreter nicht zu. (4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder, bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen, vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zuzuleiten. (5) An den Sitzungen des Aufsichtsrats
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können Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung teilnehmen. (6) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und jegliche Erklärungen entgegenzunehmen. § 12 Geschäftsordnung Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest. § 13 Ausschüsse (1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden und ihnen - soweit gesetzlich zulässig - in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Aufgaben, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse bestimmt der Aufsichtsrat. (2) Für Aufsichtsratsausschüsse gelten, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, die Bestimmungen der § 10 Abs. 2 bis 4 sowie § 11 Abs. 1 bis 5 sowie § 12 sinngemäß. § 14 Vergütung (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, dessen Stellvertreter das 1,5-fache der Vergütung gemäß diesem Abs. 1. (2) Die Beträge nach Abs. 1 erhöhen sich um 10% je Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Ausschuss in dem Geschäftsjahr mindestens zweimal getagt hat. (3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben oder nur während eines Teils des Geschäftsjahres das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats innehatten, erhalten eine anteilige Vergütung nach den vorstehenden Absätzen unter Aufrundung auf volle Monate. (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. (5) Die Vergütungsregelungen in vorstehenden Absätzen werden mit Wirkung ab dem am 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahr und auch für die Folgejahre beschlossen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 üben die Mitglieder des Aufsichtsrats ihr Amt unentgeltlich aus. § 15 Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihres Amtes. Dem Gebot der Schweigepflicht unterliegen insbesondere erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen, und zwar vor allem die Stimmabgabe, der Verlauf der Debatte, die Stellungnahmen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie sonstige persönliche Äußerungen. (2) Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied, Informationen an Dritte weiterzugeben, bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie unter die Geheimhaltungspflicht des Abs.1 fallen, so hat er dies dem Aufsichtsrat zuvor unter Bekanntgabe der Personen, an die die Information erfolgen soll, mitzuteilen. Dem Aufsichtsrat ist vor Weitergabe der Information Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die Weitergabe der Informationen mit Abs. 1 vereinbar ist. Die Stellungnahme wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben sicherzustellen, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten. § 16 Änderungen der Satzungsfassung Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen. V. DIE HAUPTVERSAMMLUNG § 17 Ort und Einberufung (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort im Umkreis von 100 km von dem Sitz der Gesellschaft, in einer deutschen Stadt mit wenigstens 50.000 Einwohnern oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. (3) Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Regelungen. § 18 Teilnahme (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. (2) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat sich auf den im gesetzlich benannten Zeitpunkt (§ 123 Abs. 3 S. 3 AktG) vor der Versammlung zu beziehen (Legitimationstag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gelten Abs. 2 S. 2 und 3 entsprechend. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. (3) Fristen nach § 17 dieser Satzung und diesem § 18 sind jeweils von dem nicht mitzählenden Tag der Hauptversammlung bzw. letzten Anmelde- bzw. Berechtigungsnachweistag zurückzurechnen. (4) In der Einberufung zur Hauptversammlung ist zu bestimmen, wie die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen haben. § 19 Stimmrecht (1) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. (2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Textform bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. (3) Die Gesellschaft kann einen oder mehrere Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts der
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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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Aktionäre nach deren Weisung benennen. Die Einzelheiten, insbesondere zu Formen und Fristen für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten, werden zusammen mit der Einberufung der jeweiligen Hauptversammlung bekannt gemacht. § 20 Vorsitz in der Hauptversammlung und Frage- und Rederecht der Aktionäre (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, falls er den Vorsitz nicht übernimmt, sein Stellvertreter. Wenn auch der Stellvertreter den Vorsitz nicht übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch Beschluss des Aufsichtsrats oder, falls auch ein solcher nicht vorliegt, durch Beschluss der in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats als auch Dritte. (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie Art und Form der Abstimmungen. (3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Tagesordnungspunkte und kann, soweit gesetzlich zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt entscheiden und angemessene Beschränkungen der Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen. § 21 Beschlussfassung (1) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine größere Mehrheit erforderlich ist. (2) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). § 22 Ordentliche Hauptversammlung Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Wahl des Abschlussprüfers und gegebenenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), wird innerhalb der gesetzlichen Frist abgehalten. § 23 Ton- und Bildübertragungen (1) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Ton-übertragung in den Fällen gestattet, in denen die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung aus wichtigem Grund nicht möglich ist. (2) Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Versammlungsleiters auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. § 24 Niederschrift über die Hauptversammlung Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist vom Notar zu unterschreiben. VI. RECHNUNGSLEGUNG UND GEWINNVERWENDUNG § 25 Jahresabschluss (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt. (3) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. § 26 Rücklagen Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, zum Teil oder ganz in die Gewinnrücklage einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden. § 27 Verwendung des Bilanzgewinns (1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung bestimmt. (2) Die Hauptversammlung kann neben oder anstelle einer Barausschüttung auch eine Ausschüttung von Sachwerten beschließen, wenn es sich bei den auszuschüttenden Sachwerten um solche handelt, die auf einem Markt im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 29 Teilwirksamkeit Die Unwirksamkeit von Bestimmungen dieser Satzung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame zu ersetzen, deren Rechtsfolgen dem von den Beteiligten verfolgten Zweck wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen. § 30 Kosten Die Kosten ihrer Gründung trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von Euro 25.000,00.' 6. *Kapitalerhöhung gegen Sach- und Bareinlagen* Es ist geplant, die AlzChem AG, Trostberg, in die Gesellschaft einzubringen und diese hierdurch mit einem neuen Unternehmen auszustatten. Die Gesellschaft soll hierzu im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre sämtliche Aktien der AlzChem AG von deren Aktionären, der LIVIA Corporate Development SE, der HDI Preminger GmbH, der Edelweiß Holding GmbH und Herrn Jan Ulli Seibel, erwerben. Diese sollen im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zur Zeichnung neuer Aktien entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der AlzChem AG zugelassen werden. Die LIVIA Corporate Development SE, die mit rund 48,16% an der AlzChem AG beteiligt ist, hält derzeit 224.437 Aktien der Softmatic AG. Dies entspricht einer prozentualen Beteiligung in Höhe von rund 72,4%. Damit ist die LIVIA Corporate Development SE Hauptaktionärin der Softmatic AG. Um den übrigen Aktionären der Gesellschaft, die nicht an der Sachkapitalerhöhung teilnehmen
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können, die Aufrechterhaltung ihrer Beteiligung sowohl in prozentualer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen, soll neben der Sachkapitalerhöhung eine Barkapitalerhöhung durchgeführt werden, bei der nur die Inhaber der übrigen 85.563 Aktien der Gesellschaft, die derzeit nicht von der LIVIA Corporate Development SE gehalten werden (nachfolgend die '*in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionäre*'), zum Bezug der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zugelassen werden (sog. 'gekreuzter Bezugsrechtsausschluss'). Höchst vorsorglich hat die LIVIA Corporate Development SE zu diesem Zweck durch Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber der Gesellschaft erklärt, als Ausgleich für ihre Beteiligung sowie die Beteiligung der übrigen AlzChem-Aktionären an der der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung auf alle Rechte auf den Bezug von neuen Aktien aus den von ihr derzeit gehaltenen 224.437 Aktien der Gesellschaft im Rahmen der Barkapitalerhöhung zu verzichten. Darüber hinaus hat die LIVIA Corporate Development SE erklärt, bis zum Beginn der Bezugsfrist für die Barkapitalerhöhung keine Aktien der Gesellschaft zu kaufen oder zu verkaufen, so dass sich die Beteiligung der LIVIA Corporate Development SE an der Gesellschaft bis dahin nicht ändern wird. Das Volumen der Barkapitalerhöhung und der von den in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigten Aktionären in bar zu leistende Bezugspreis sollen dabei so festgelegt werden, dass diese nach Durchführung der Sach- und der Barkapitalerhöhung prozentual und wirtschaftlich im bisherigen Verhältnis an der Gesellschaft beteiligt bleiben können. Dabei soll, um etwaigen Marktschwankungen bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Wert der Sacheinlage auch im Einbringungszeitpunkt den Gesamtausgabebetrag der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung sicher überschreitet, zugunsten der in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionäre ein deutlicher Abschlag in Höhe von rund 8% auf den von der S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('*S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft*') im Auftrag des Vorstands der Softmatic AG festgestellten objektivierten Unternehmenswert der AlzChem AG in Höhe von EUR 250.950.000,00 vorgenommen werden, so dass die Festlegung des Bezugsverhältnisses, der Zahl der insgesamt neu auszugebenden Aktien sowie des Ausgabebetrages auf der Basis eines Unternehmenswertes der AlzChem AG in Höhe von EUR 2,30 erfolgt. Da aufgrund des hohen Wertes der Sacheinlage, die von den Aktionären der AlzChem AG im Rahmen der Sachkapitalerhöhung erbracht wird, auch im Rahmen der Barkapitalerhöhung ein vergleichsweise hohes Investment der übrigen Aktionäre erforderlich ist, damit diese ihre bisherige Beteiligungsquote aufrecht erhalten können, und dies im Hinblick auf die in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionäre als ein sog. 'faktischer Bezugsrechtsausschluss' betrachtet werden könnte, werden höchst vorsorglich auch bei der Barkapitalerhöhung die formalen Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluss beachtet werden. Zusätzlich wird die Gesellschaft einen börslichen Bezugsrechtshandel organisieren lassen, der den in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionären einen Verkauf ihrer Bezugsrechte und damit die Realisierung deren Wertes für den Fall erleichtern soll, dass sie ihr Bezugsrecht nicht oder nicht vollständig ausüben können oder wollen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) *Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre:* aa) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 310.000,00 um EUR 100.323.339,00 auf EUR 100.633.339,00 durch Ausgabe von 100.323.339 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie gegen Sacheinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2017 gewinnberechtigt. Sie werden zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 230.743.679,70, d.h. zu einem Ausgabebetrag von EUR 2,30 je Stückaktie, ausgegeben. bb) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der insgesamt 100.323.339 neuen Aktien werden folgende Personen in folgendem Umfang zugelassen: - Die LIVIA Corporate Development SE, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206736, zur Zeichnung von 48.319.633 neuen Aktien; - die HDI Preminger GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 232442, zur Zeichnung von 26.848.532 neuen Aktien; - die Edelweiß Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 232604, zur Zeichnung von 20.139.007 neuen Aktien und - Herr Jan Ulli Seibel, wohnhaft in Truchtlaching, zur Zeichnung von 5.016.167 neuen Aktien. Als Gegenleistung werden die LIVIA Corporate Development SE 5.298.029, die HDI Preminger GmbH 2.943.820, die Edelweiß Holding GmbH 2.208.151 und Herr Jan Ulli Seibel 550.000 Aktien der AlzChem AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 21378, mit Sitz in Trostberg, Dr.-Albert-Frank-Straße 32, 83308 Trostberg, mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2017 an die Gesellschaft übertragen. Rechtlich wird die Übertragung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister der Softmatic AG erfolgen. Die insgesamt zu übertragenden 11.000.000 Aktien entsprechen dem gesamten Grundkapital der AlzChem AG von EUR 11.000.000. cc) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. dd) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. b) *Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der von der Aktionärin LIVIA Corporate Development SE derzeit gehaltenen Aktien der Gesellschaft:* aa) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um weitere bis zu EUR 38.246.661,00 auf bis zu EUR 138.880.000,00 durch Ausgabe von bis zu 38.246.661 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab 1. Januar 2017 gewinnberechtigt. Das gesetzliche Bezugsrecht der LIVIA Corporate Development SE aus den derzeit von ihr gehaltenen 224.437 Aktien der Gesellschaft wird ausgeschlossen. Die neuen Aktien sind den Aktionären mit Ausnahme der LIVIA Corporate Development SE im Hinblick auf die von ihr derzeit gehaltenen 224.437 Aktien der Gesellschaft, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen ist, im Verhältnis von 1:447 zu einem Bezugspreis von EUR 2,30 je neuer Aktie zum Bezug anzubieten. Das Recht zum Bezug neuer Aktien gegen Bareinlagen wird den bezugsberechtigten Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG in der Weise eingeräumt, dass die bis zu 38.246.661 neuen Aktien von der Baader Bank Aktiengesellschaft, Unterschleißheim, zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je neuer Aktie mit der Verpflichtung gezeichnet und übernommen werden, (i) sie den Aktionären der
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Gesellschaft, mit Ausnahme der LIVIA Corporate Development SE im Hinblick auf die von ihr derzeit gehaltenen 224.437 Aktien der Gesellschaft, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen ist, im Verhältnis von 1:447, d.h. für jeweils eine alte, auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft 447 neue Stückaktien, zum Bezugspreis von EUR 2,30 während einer Annahmefrist von mindestens zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots anzubieten, und (ii) den Unterschiedsbetrag je Aktie zwischen dem geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 und dem Bezugspreis nach Abzug der vereinbarten Provisionen und der Kosten an die Gesellschaft abzuführen. bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Dies umfasst insbesondere auch den Beginn und die Dauer der Bezugsfrist sowie das endgültige Volumen der Kapitalerhöhung. cc) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Zusätzlich wird die im Auftrag des Vorstands auf Grundlage des Standards IDW S1 'Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen' in der Fassung vom 2. April 2008 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. ('*IDW S1*') erstellte gutachtliche Stellungnahme der S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 13. Juni 2017 von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift hiervon übersendet. Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn sichergestellt ist, dass auch die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen spätestens am gleichen Tag in das Handelsregister eingetragen wird. Die Beschlüsse unter a) und b) über die Erhöhung des Grundkapitals werden jeweils ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen und der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen nicht jeweils spätestens am 31. Dezember 2017 ins Handelsregister eingetragen sind. Diese Frist verlängert sich um fünf Monate, sofern Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt erhoben wurde. 7. *Zustimmung zum Nachgründungsvertrag zwischen der Softmatic AG und der LIVIA Corporate Development SE* Im Vorgriff auf die Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 6.a) haben die Gesellschaft und die LIVIA Corporate Development SE, die HDI Preminger GmbH, die Edelweiß Holding GmbH sowie Herr Jan Ulli Seibel Verträge über die Einbringung der von ihnen jeweils gehaltenen Beteiligung an der AlzChem AG in die Gesellschaft ausgehandelt und beabsichtigen, diese im Falle der Fassung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu fassenden Beschlüsse abzuschließen. Im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erhalten die Aktionäre der AlzChem AG Aktien der Softmatic AG als Gegenleistung für ihre Aktien an der AlzChem AG. Zu den Aktionären der AlzChem AG zählt auch die Livia Corporate Development SE, die zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von ca. 72,4% hält und im Anschluss an die Durchführung der Sachkapitalerhöhung sowie der ausgleichenden Barkapitalerhöhung (siehe hierzu ausführlicher Tagesordnungspunkt 6) einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von mindestens rund 34,95% (bei vollständiger Durchführung der Sachkapitalerhöhung und der Barkapitalerhöhung) halten wird. Da der Einbringungsvertrag mit der LIVIA Corporate Development SE innerhalb der ersten zwei Jahre seit der wirtschaftlichen Neugründung der Gesellschaft geschlossen werden soll, die Vergütung durch die Softmatic AG den zehnten Teil des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt und die LIVIA Corporate Development SE ein mit mehr als 10% an der Softmatic AG beteiligter Aktionär ist, soll vorsorglich ein Nachgründungsverfahren analog § 52 AktG durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat den vorgenannten Einbringungsvertrag gemäß § 52 Abs. 3 AktG geprüft und hierüber einen schriftlichen Nachgründungsbericht erstattet. Darüber hinaus hat der vom Amtsgericht - Registergericht - Kiel bestellte Nachgründungsprüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, die Nachgründung geprüft und hierüber einen Nachgründungsprüfungsbericht erstattet. Der Entwurf des Einbringungsvertrags (Stand: 16. Juni 2017) hat folgenden Wortlaut: *'EINBRINGUNGSVERTRAG* vom [.] (im Folgenden '*Einbringungsvertrag*') zwischen *1. LIVIA Corporate Development SE* Alter Hof 5, 80331 München eingetragen im Handelsregister des AG München unter HRB 206736 *('LIVIA')* *2. HDI Preminger GmbH* c/o 4K Invest, Sendlinger Str. 10, 80331 München eingetragen im Handelsregister des AG München unter HRB 232604 *('Preminger')* *3. Edelweiß Holding GmbH* Steinbachweg 12, 83673 Bichl eingetragen im Handelsregister des AG München unter HRB 232442 *('Edelweiß')* *4. Jan Ulli Seibel* Kreuzbichlstr. 4, 83376 Truchtlaching *('Seibel')* sowie *5. Softmatic AG* c/o LIVIA Corporate Development SE Alter Hof 5, 80331 München eingetragen im Handelsregister des AG Kiel unter HRB 2000 NO *('Softmatic')* (LIVIA, Preminger, Edelweiß und Seibel gemeinsam im Folgenden '*AlzChem Aktionäre'*; und gemeinsam mit Softmatic auch *'Parteien'*, und jeweils einzeln auch *'Partei'*) *Vorbemerkung* (A) Im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein ist unter HRB 21378 die AlzChem AG ('*AlzChem*') mit einem Grundkapital von EUR 11.000.000,00 eingetragen. Das Grundkapital ist eingeteilt in 11.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert ('*AlzChem Aktien*') und wird von den AlzChem Aktionären wie folgt gehalten: a. LIVIA Corporate 5.298.029 (48,16% Development SE Stückaktien ) b. HDI Preminger 2.943.820 (26,76% GmbH Stückaktien ) c. Edelweiß 2.208.151 (20,08% Holding GmbH Stückaktien ) d. Jan Ulli Seibel 550.000 (5,00%) Stückaktien Die AlzChem Aktien werden bei der Clearstream Banking AG girosammelverwahrt. (B) AlzChem ist ein vertikalintegrierter Hersteller von diversen chemischen Erzeugnissen der Calciumcarbid/Calciumcyanamid Wertschöpfungskette für diversifizierte Märkte. Das Geschäft von AlzChem ist in den drei operativen Segmenten Specialty Chemicals, Basics & Intermediates und Other & Holding organisiert. AlzChems Segment Specialty Chemicals umfasst die Produktion und den Vertrieb hochwertiger Produkte, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel und Produkte für den Pharmasektor und die Photovoltaikindustrie. AlzChems Segment Basics & Intermediates umfasst die Produktion von Zwischenprodukten, die die AlzChem entweder für die Produktion der eigenen Produkte im Segment Specialty Chemicals nutzt oder die extern verkauft werden, z.B. Gemische zur Roheisenentschwefelung für die metallurgische Industrie. AlzChems Segment Other & Holding umfasst Alzchems Holding-Tätigkeiten und die übrigen Tätigkeiten, die nicht dem Specialty Chemicals- oder dem Basics & Intermediates-Segment zugeordnet werden. (C) Im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel ist unter HRB 2000 NO die Softmatic mit einem Grundkapital von EUR 310.000,00
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eingetragen. Das Grundkapital ist eingeteilt in 310.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert (die '*Softmatic Altaktien*'). Die Softmatic Altaktien sind zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Hauptaktionär der Softmatic ist die LIVIA, die insgesamt 224.437 Softmatic Altaktien hält, was 72,4% der Stimmrechte entspricht. Die übrigen 85.563 Softmatic Altaktien befinden sich im Streubesitz. Seit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Softmatic, welches 2008 abgeschlossen wurde, verfügt die Softmatic über kein operatives Geschäft mehr. Die Aktivitäten beschränken sich auf die Erfüllung der sich aus Handels-, Aktien- und Börsenrecht ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung der Softmatic als börsennotierte Aktiengesellschaft (sog. Börsenmantel). (D) Es ist beabsichtigt, die Softmatic im Wege einer Sachkapitalerhöhung gegen Einbringung sämtlicher AlzChem Aktien zu aktivieren. Die Hauptversammlung der Softmatic vom 4. August 2017 hat mit der erforderlichen ¾-Mehrheit unter anderem die Erhöhung des Grundkapitals der Softmatic von EUR 310.000,00 um EUR 100.323.339,00 auf EUR 100.633.339,00 durch Ausgabe von 100.323.339 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital der Softmatic von EUR 1,00 je Stückaktien ('*Neue Softmatic Aktien*') beschlossen ('*Sachkapitalerhöhung*'). Die Neuen Softmatic Aktien sollen ab dem 1. Januar 2017 gewinnberechtigt sein. Die Ausgabe der Neuen Softmatic Aktien erfolgt zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 230.743.679,70, d.h. zu einem Ausgabebetrag von EUR 2,30 je Neuer Softmatic Aktie. Der Ausgabebetrag der Neuen Softmatic Aktien ist nicht in bar, sondern durch Einbringung von AlzChem Aktien im Wege der Sacheinlage zu leisten. Zur Zeichnung der Neuen Softmatic Aktien wurden unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zugelassen: a) LIVIA Corporate Development SE zur Zeichnung von 48.319.633 Neuen Softmatic Aktien gegen Übertragung von 5.298.029 Stückaktien an der AlzChem b) HDI Preminger GmbH zur Zeichnung von 26.848.532 Neuen Softmatic Aktien gegen Übertragung von 2.943.820 Stückaktien an der AlzChem c) Edelweiß Holding GmbH zur Zeichnung von 20.139.007 Neuen Softmatic Aktien gegen Übertragung von 2.208.151 Stückaktien an der AlzChem und d) Jan Ulli Seibel zur Zeichnung von 5.016.167 Neuen Softmatic Aktien gegen Übertragung von 550.000 Stückaktien an der AlzChem. Die insgesamt zu übertragenden 11.000.000 Stückaktien der AlzChem entsprechen dem gesamten Grundkapital der AlzChem von EUR 11.000.000. (E) Neben der Sachkapitalerhöhung hat die Hauptversammlung vom 4. August 2017 unter anderem eine ausgleichende Barkapitalerhöhung beschlossen, um denjenigen Aktionären der Softmatic, die nicht an der Sachkapitalerhöhung teilnehmen können, die Wahrung ihrer Beteiligungsquote zu ermöglichen (gemeinsam mit der Sachkapitalerhöhung die '*Kapitalerhöhung gegen Sach- und Bareinlage*'). Sämtliche neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen Sach- und Bareinlage (gemeinsam mit den Softmatic Altaktien die '*Softmatic Aktien*') sollen auf Grundlage eines von der Softmatic zu erstellenden Börsenzulassungsprospekts zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden. Zugleich sollen sämtliche Softmatic Aktien zum Handel im Segment der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen werden (*'Börsenzulassung'*). Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: I. *Einbringung* 1. LIVIA Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) dieses Vertrages bezeichneten Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung der von der LIVIA geschuldeten Sacheinlage als Gegenleistung für die von der LIVIA im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gezeichneten 48.319.633 Neuen Softmatic Aktien überträgt LIVIA im Wege der Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21 UmwStG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister ihren Miteigentumsanteil an der die von ihr gehaltenen 5.298.029 Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream Bank AG, Frankfurt a.M. ('*Clearstream*') hinterlegten Globalurkunde der AlzChem (die '*LIVIA AlzChem Aktien*') und damit das Eigentum an den LIVIA AlzChem Aktien nach weiterer Maßgabe der Regelungen in diesem Einbringungsvertrag an die Softmatic. Sie tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den LIVIA AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an Softmatic ab. Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den LIVIA AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich des Bezugsrechts auf nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die nicht bis zur Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den LIVIA AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche und Verträge. Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an und LIVIA und Softmatic sind sich über den aufschiebend bedingten Übergang des Eigentums an den LIVIA AlzChem Aktien einig. 2. HDI Preminger GmbH Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) dieses Vertrages bezeichneten Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung der von der Preminger geschuldeten Sacheinlage als Gegenleistung für die von der HDI Preminger GmbH im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gezeichneten 26.848.532 Neuen Softmatic Aktien überträgt Preminger im Wege der Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21 UmwStG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister ihren Miteigentumsanteil an der die von ihr gehaltenen 2.943.820 Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream hinterlegten Globalurkunde der AlzChem (die '*Preminger AlzChem Aktien*') und damit das Eigentum an den Preminger AlzChem Aktien nach weiterer Maßgabe der Regelungen in diesem Einbringungsvertrag an die Softmatic. Sie tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den Preminger AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an Softmatic ab. Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den Preminger AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich des Bezugsrechts auf nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die nicht bis zur Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den Preminger AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche und Verträge. Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an und Preminger und Softmatic sind sich über den aufschiebend bedingten Übergang des Eigentums an den Preminger AlzChem Aktien einig. 3. Edelweiß Holding GmbH Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) dieses Vertrages bezeichneten Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung der von der Edelweiß geschuldeten Sacheinlage als Gegenleistung für die von der Edelweiß Holding GmbH im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gezeichneten 20.139.007 Neuen Softmatic Aktien überträgt Edelweiß im Wege der Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21 UmwStG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister ihren Miteigentumsanteil an der die von ihr gehaltenen 2.208.151 Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream hinterlegten Globalurkunde der AlzChem (die '*Edelweiß AlzChem Aktien*') und damit das Eigentum an den Edelweiß AlzChem Aktien nach
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weiterer Maßgabe der Regelungen in diesem Einbringungsvertrag an die Softmatic. Sie tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den Edelweiß AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an Softmatic ab. Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den Edelweiß AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich des Bezugsrechts auf nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die nicht bis zur Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den Edelweiß AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche und Verträge. Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an und Edelweiß und Softmatic sind sich über den aufschiebend bedingten Übergang des Eigentums an den Edelweiß AlzChem Aktien einig. 4. Jan Ulli Seibel Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) dieses Vertrages bezeichneten Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung der von Jan Ulli Seibel geschuldeten Sacheinlage als Gegenleistung für die von Jan Ulli Seibel im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gezeichneten 5.016.167 Neuen Softmatic Aktien überträgt Jan Ulli Seibel im Wege der Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21 UmwStG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister seinen Miteigentumsanteil an der die von ihm gehaltenen 550.000 Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream hinterlegten Globalurkunde der AlzChem (die '*Seibel AlzChem Aktien*') und damit das Eigentum an den Seibel AlzChem Aktien nach weiterer Maßgabe der Regelungen in diesem Einbringungsvertrag an die Softmatic. Er tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den Seibel AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an Softmatic ab. Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den Seibel AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich des Bezugsrechts auf nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die nicht bis zur Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den Seibel AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche und Verträge. Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an und Jan Ulli Seibel und Softmatic sind sich über den aufschiebend bedingten Übergang des Eigentums an den Seibel AlzChem Aktien einig. 5. Die AlzChem Aktionäre können gemeinsam, aber jeder nur mit Wirkung für den Miteigentumsanteil an der die von ihm gehaltenen AlzChem Aktien verbriefenden und bei Clearstream hinterlegten Globalurkunde und damit für das Eigentum an den von ihm gehaltenen AlzChem Aktien, auf die aufschiebende Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister für die Übertragung und Abtretung ihres jeweiligen Miteigentumsanteils an der die Aktien verbriefenden und bei Clearstream hinterlegten Globalurkunde und die daraus resultierenden Mitgliedschaftsrechte verzichten. 6. Die AlzChem Aktionäre werden ihre Depotbanken jeweils unverzüglich anweisen, den ihnen gehörenden Sammelbestandanteil der AlzChem Aktien an dem bei Clearstream gehaltenen Girosammelbestand von Aktien der AlzChem aufschiebend bedingt durch die Durchführung der Sachkapitalerhöhung mittels des Verfahrens des Wertpapierübertrags unverzüglich auf das Wertpapierdepot der Softmatic mit Depotnummer 15838049, HypoVereinsbank, BIC HYVEDEMMXXX, zu übertragen. II. *Garantien der AlzChem Aktionäre* 1. Die AlzChem Aktionäre garantieren hiermit der Softmatic im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die folgenden, unter dieser Ziffer 1 enthaltenen Aussagen ('*Einbringungsgarantien*') im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrages und im Zeitpunkt des Wirksamwerden der dinglichen Übertragung der AlzChem Aktien vollständig und zutreffend sind, wobei die jeweiligen AlzChem Aktionäre die Einbringungsgarantien nur in Bezug auf diejenigen AlzChem Aktien abgeben, die von dem jeweiligen AlzChem Aktionär gemäß diesem Einbringungsvertrag übertragen werden. a) Die AlzChem Aktionäre sind berechtigt, die in diesem Vertrag vereinbarten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Zustimmungen für diese Rechtsgeschäfte liegen vor und eine Zustimmung oder Genehmigung Dritter im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Einbringungsvertrages ist nicht erforderlich. b) Weder die LIVIA, Preminger oder Edelweiß sind im Sinne von §§ 17 - 19 InsO überschuldet oder zahlungsunfähig. Über das Vermögen der AlzChem Aktionäre ist kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, und nach bestem Wissen der AlzChem Aktionäre droht kein solches Verfahren. c) Jeder AlzChem Aktionär hält seine AlzChem Aktien - wie in der Vorbemerkung (A) aufgeführt - als Alleininhaber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und kann jeweils über seine AlzChem Aktien frei verfügen. Sämtliche AlzChem Aktien sind frei von Rechten Dritter, gleich welcher Art, und es bestehen keine Ansprüche auf die Einräumung solcher Rechte. Die AlzChem Aktien sind insbesondere nicht ver- oder gepfändet oder mit einer Unterbeteiligung oder sonst belastet. Es bestehen im Hinblick auf AlzChem Aktien keine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte Dritter, insbesondere keine Vorkaufsrechte oder ähnliche Rechte. Die AlzChem Aktien unterliegen weder der Testamentsvollstreckung noch den Bedingungen einer Vor- und Nacherbschaft. d) Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der AlzChem beträgt am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags durch die AlzChem Aktionäre EUR 11.000.000,00, eingeteilt in 11.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert, ist vollständig eingezahlt und nicht an die AlzChem Aktionäre oder deren Rechtsvorgänger mittelbar oder unmittelbar zurückgeflossen. Es bestehen keine vertraglichen oder gesetzlichen Nachschusspflichten. e) Die AlzChem ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß gegründete und bestehende Aktiengesellschaft, die nach bestem Wissen von Herrn Seibel berechtigt ist, ihren Geschäftsbetrieb so zu führen, wie sie ihn gegenwärtig führt. f) Die AlzChem ist weder überschuldet noch zahlungsunfähig. Über das Vermögen der AlzChem ist kein Insolvenzverfahren oder ähnliches Verfahren beantragt oder eröffnet worden, und nach bestem Wissen von Herrn Seibel droht kein solches Verfahren. g) Es sind keine Hauptversammlungsbeschlüsse gefasst, die der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, aber noch nicht eingetragen oder angemeldet sind, noch sind sonstige eintragungsbedürftige Tatsachen gegeben, die noch nicht eingetragen sind. h) Die AlzChem hat Dritten keine Wandlungs-, Options- oder ähnliche Rechte, die zur Ausgabe neuer Anteile oder zur Erteilung von Stimmrechten berechtigen, eingeräumt. i) Der von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und am 28. Februar 2017 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss der AlzChem zum 31. Dezember 2016 (einschließlich des Lageberichts) wurde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gemäß den anwendbaren Vorgaben des Handelsgesetzbuches
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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -10-
(HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung aufgestellt und vermittelt unter Beachtung dieser Grundsätze und nach bestem Wissen von Herrn Seibel zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der AlzChem zum 31. Dezember 2016 bzw. für das Geschäftsjahr 2016. j) Der von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und am 28. Februar 2017 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Konzernabschluss der AlzChem zum 31. Dezember 2016 (einschließlich des Konzernlageberichts) wurde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gemäß den einschlägigen Anforderungen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung aufgestellt und vermittelt nach bestem Wissen von Herrn Seibel zum Tag der Aufstellung des Konzernabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der AlzChem. k) Seit dem 31. Dezember 2016 bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags durch den jeweiligen AlzChem-Aktionär ist keine (nachfolgend definierte) wesentliche nachteilige Veränderung eingetreten oder den AlzChem Aktionären bekannt geworden. Eine 'wesentliche nachteilige Veränderung' bedeutet eines oder mehrere Ereignisse oder sonstige Umstände, welche alleine oder zusammen genommen einen negativen Effekt auf den am 31. Mai 2017 geplanten Jahresüberschuss der AlzChem für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr von mindestens EUR 2.000.000,00 haben, wobei die Berechnung in Übereinstimmung mit bis zur Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrages durch den jeweiligen AlzChem Aktionäre angewandten Bilanzierungsgrundsätzen und -verfahren zu erfolgen hat. Keine wesentlich nachteilige Veränderungen sind (i) allgemeine Markt- und Preisentwicklungen, z.B. Rohstoffpreise, welche die AlzChem oder die AlzChem-Gruppe nicht im Vergleich zu anderen in ihrem Geschäftsfeld tätigen Unternehmen unverhältnismäßig treffen, (ii) Änderungen von Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften oder in deren Anwendung und (iii) von der Softmatic zu vertretende Umstände. 2. 'Bestes Wissen von Herrn Seibel' umfasst alle Informationen, die ihm tatsächlich bekannt sind oder bei gehöriger Anstrengung und Erkundigung hätten bekannt sein müssen, wobei insoweit der Maßstab eines ordentlichen Kaufmanns anzusetzen ist. 3. Die Einbringungsgarantien sind weder Garantien für die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 443 BGB oder von § 444 BGB noch Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB und dürfen auch nicht als solche ausgelegt werden. 4. Nach der Maßgabe der Einbringungsgarantien bestätigt Softmatic, dass sie die AlzChem Aktien in dem bestehenden Zustand erwirbt. Softmatic anerkennt, dass über die Einbringungsgarantien hinaus keine weiteren ausdrücklichen oder konkludenten Garantien, Gewährleistungen oder sonstige Zusagen in Bezug auf die in diesem Einbringungsvertrag geregelten Transaktionen abgegeben werden, soweit nicht vorliegend ausdrücklich geregelt. Soweit rechtlich zulässig, hat Softmatic keinen Anspruch gegen die AlzChem Aktionäre im Rahmen der Einbringung der AlzChem Aktien, soweit ein solcher Anspruch nicht ausdrücklich in diesem Einbringungsvertrag geregelt ist. III. *Rechtsfolgen der Verletzung von Einbringungsgarantien* 1. Wenn und soweit eine Einbringungsgarantie unzutreffend ist, kann Softmatic durch schriftliche Mitteilung an die AlzChem Aktionäre und Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, die AlzChem Aktionäre zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auffordern, der bestünde, wenn die betreffende Einbringungsgarantie zutreffend gewesen wäre. Wird bis zum Ablauf einer solchen Nachfrist der vertragsgemäße Zustand nicht hergestellt oder ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes den AlzChem Aktionären unmöglich oder wird von diesen verweigert, kann Softmatic von den AlzChem Aktionären Schadenersatz in Geld gemäß §§ 249 ff. AktG unter Berücksichtigung der nachstehenden Absätze verlangen, wobei der Schadenersatz auf den unmittelbar entstandenen Schaden beschränkt ist. Klarstellend gilt, dass Folgeschäden, einschließlich im Zusammenhang stehender Aufwendungen für die Rechtsverfolgung, und eine Wertminderung der AlzChem Aktien, entgangener Gewinn, vergebliche Aufwendungen und jegliche interne Verwaltungs- oder Fixkosten oder ähnliche Kosten und auch eine mehrfache Berücksichtigung von Schäden ausgeschlossen sind. 2. Soweit gesetzlich zulässig, sind die AlzChem Aktionäre nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, wenn und soweit der Schaden auf Grund einer Verletzung einer Einbringungsgarantie im Einzelfall EUR 100.000 (Freibetrag) und in der Summe EUR 1.000.000 (Freibetrag) nicht übersteigt. 3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des jeweiligen AlzChem Aktionärs auf 40% des Gesamtausgabebetrags der ihm im Wege der Sachkapitalerhöhung für die von ihm übertragenen AlzChem Aktien gewährten Neuen Softmatic Aktien beschränkt. 4. Eine Haftung der AlzChem Aktionäre ist ausgeschlossen und Softmatic ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen die AlzChem Aktionäre aus diesem Vertrag geltend zu machen, wenn und soweit (i) Softmatic der schadensbegründende Umstand bekannt war oder hätte bekannt sein können bzw. in dem genannten Jahresabschluss und/oder Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016 berücksichtigt wurde; (ii) die Softmatic den AlzChem Aktionären nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nachdem sie Kenntnis von den jeweiligen Umständen erlangt hat, die bestehende oder potentielle Verletzung einer Einbringungsgarantie schriftlich, soweit möglich unter detaillierter Angabe der zu Grunde liegenden Tatsachen und einer Schätzung des entstandenen Schadens, mitgeteilt hat; oder (iii) die Schäden von einem Dritten erstattet werden oder mit vernünftigem wirtschaftlichen Aufwand hätten erstattet werden können, einschließlich unter einer bestehenden Versicherungspolice. 5. Die AlzChem Aktionäre haften nur für sich selbst bzw. nur in Bezug auf die von ihnen jeweils eingebrachten AlzChem Aktien. 6. § 442 BGB sowie die ihm zu Grunde liegenden Rechtsgedanken sind anwendbar. 7. Ansprüche der Softmatic verjähren 12 Monate nach Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister. Die Regelung des § 203 BGB findet keine Anwendung. 8. Softmatic stehen wegen Verletzung der Einbringungsgarantien oder anderer Vertragsverletzungen der AlzChem Aktionäre ausschließlich die in diesem Einbringungsvertrag ausdrücklich genannten Ansprüche zu. Alle anderen vertraglichen, quasi-vertraglichen, gesetzlichen oder sonstigen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz wegen falscher Angaben, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), Anfechtung wegen Fehlens einer wesentlichen Eigenschaft, Rücktritt oder Anpassung dieses Einbringungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind Ansprüche, die wegen vorsätzlichen Verhaltens der AlzChem Aktionäre geltend gemacht werden, sowie
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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -11-
Ansprüche aus §§ 123 und 826 BGB. IV. *Garantien der Softmatic* 1. Softmatic garantiert hiermit den AlzChem Aktionären im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die folgenden, unter dieser Ziffer 1 enthaltenen Aussagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrages und im Zeitpunkt des Wirksamwerden der dinglichen Übertragung der AlzChem Aktien vollständig und zutreffend sind. a) Der Abschluss und die Durchführung dieses Einbringungsvertrages bedarf mit Ausnahme der Zustimmung der Hauptversammlung der Softmatic AG zur Kapitalerhöhung, der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung sowie der Nachgründung in das Handelsregister sowie der Börsenzulassung der Neuen Softmatic Aktien keiner Zustimmung einer Behörde oder Dritter und verstößt auch nicht gegen anwendbares Recht oder eine Softmatic betreffende behördliche oder gerichtliche Verfügung. Nach bestem Wissen von Softmatic gibt es mit Ausnahme etwaiger Anfechtungsklagen und/oder Nichtigkeitsfeststellungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss gemäß Vorbemerkung (D) keine Softmatic betreffende gerichtliche oder behördliche Verfahren oder Entscheidungen, die den Abschluss oder die Durchführung dieses Einbringungsvertrages wesentlich verzögern oder verhindern können. b) Softmatic ist eine ordnungsgemäß nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind. c) Die Softmatic verfügt seit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens 2008 über kein operatives Geschäft. Die Aktivitäten der Softmatic beschränken sich derzeit auf die Erfüllung der sich aus Handels-, Aktien- und Börsenrecht ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung der Softmatic als börsennotierte Aktiengesellschaft. d) Alle anmeldepflichtigen Tatsachen oder einzureichenden Dokumente, die nach anwendbarem Recht beim zuständigen Handelsregister oder einem anderen öffentlichen Register eingereicht werden müssen, sind vollständig eingereicht. Es sind keine Hauptversammlungsbeschlüsse gefasst, die der Eintragung in das Handelsregister oder eines ähnlichen Registers bedürfen, aber noch nicht eingetragen oder angemeldet sind, noch sind sonstige eintragungsbedürftige Tatsachen gegeben, die noch nicht eingetragen sind. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Handelsregisteranmeldungen und Hauptversammlungsbeschlüsse im Zusammenhang mit der in der Vorbemerkung (D) genannten Hauptversammlung. e) Der geprüfte und am 30. März 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der Softmatic zum 31. Dezember 2016 (einschließlich des Lageberichts) wurde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gemäß den anwendbaren Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung ordnungsgemäß aufgestellt und vermittelt unter Beachtung dieser Grundsätze und nach bestem Wissen von Herrn Brockmann zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Softmatic zum 31. Dezember 2016 bzw. für das Geschäftsjahr 2016. f) Seit dem 31. Dezember 2016 bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags durch die Softmatic ist keine (nachfolgend definierte) wesentliche nachteilige Veränderung eingetreten und der Softmatic ist am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags auch nicht bekannt, dass eine wesentliche nachteilige Veränderung droht. Eine 'wesentliche nachteilige Veränderung' im Sinne dieser Bestimmung bedeutet eines oder mehrere Ereignisse oder sonstige Umstände, welche alleine oder zusammen genommen eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Softmatic haben werden, ausgenommen von den AlzChem Aktionären zu vertretende Umstände sowie der Abschluss von Verträgen, die im Hinblick auf die Einbringung der AlzChem in die Softmatic abgeschlossen wurden. g) Es bestehen keine Forderungen der AlzChem Aktionäre oder mit ihnen verbundener Unternehmen aus Gesellschafterdarlehen oder sonstigen Forderungen gegenüber der Softmatic in Summe von mehr als EUR 100.000,00. In den letzten zwölf Monaten vor Abschluss dieses Einbringungsvertrages sind keine Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt worden. Es bestehen keine Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. h) Über das Vermögen der Softmatic ist kein Insolvenzverfahren oder ähnliches Verfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden. i) Es bestehen keine Rechtsstreitigkeiten, Schiedsverfahren oder behördliche Verfahren, an denen die Softmatic beteiligt ist. 2. Diese Garantien sind weder Garantien für die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 443 BGB oder von § 444 BGB noch Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB und dürfen auch nicht als solche ausgelegt werden. 3. Hinsichtlich der Rechtsfolgen von Garantieverletzungen gelten die Ziffern III.2, III.3, III.4, III.6, III.7 sowie III.8 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Haftung der Softmatic ausgeschlossen ist, soweit dadurch unter Berücksichtigung etwaiger Zahlungen gemäß Ziffer VI.3 dieses Einbringungsvertrages nicht zumindest der geringste Ausgabebetrag für die Neuen Softmatic Aktien bei der Softmatic verbleibt. V. *Auflösende Bedingung und Rückübertragung* Dieser Einbringungsvertrag wird endgültig und insgesamt unwirksam, wenn die Durchführung der Sachkapitalerhöhung nicht bis spätestens zum 31. Dezember 2017 in das zuständige Handelsregister eingetragen wurde ('*auflösende Bedingung*') .Die Parteien werden, sofern der Eintritt der auflösenden Bedingung aufgrund von Klagen droht, über die Möglichkeiten der Abänderung der auflösenden Bedingungen verhandeln, wobei die Frist längstens bis zum 31. Mai 2018 verlängert werden kann. Wenn und soweit ein AlzChem Aktionär seine AlzChem Aktien vor Wirksamwerden der Sachkapitalerhöhung bereits an die Softmatic übertragen hat, tritt Softmatic unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der auflösenden Bedingung den jeweiligen Miteigentumsanteil an der die dann von ihr gehaltenen Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream Bank AG, Frankfurt a.M. hinterlegten Globalurkunde der AlzChem und damit das Eigentum an den AlzChem Aktien an den jeweiligen, übertragenden AlzChem Aktionäre ab und tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch den Eintritt der auflösenden Bedingung sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den jeweiligen AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an den dies jeweils annehmenden AlzChem Aktionär ab. Mit Eintritt der auflösenden Bedingungen halten die AlzChem Aktionäre die AlzChem Aktien wieder wie in Vorbemerkung (A) dargestellt. Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich des Bezugsrechts auf an die Softmatic ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung beschlossen oder ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche und Verträge. Für den Zeitraum ab Übertragung der AlzChem Aktien bis zur Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister wird die Softmatic weder über die AlzChem verfügen und/oder belasten sowie keine
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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Softmatic AG: Bekanntmachung der -12-
Rechte aus den AlzChem Aktien, insbesondere keine Stimmrechte, ausüben. VI. *Buchwertansatz* 1. Softmatic wird die von den AlzChem Aktionären eingebrachten AlzChem Aktien, soweit jeweils gesetzlich zulässig, mit den steuerrechtlichen Buchwerten bzw., sofern die AlzChem Aktien nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, zu Anschaffungskosten ansetzen und spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung einen Antrag auf Bewertung des Anteilstausches zum Buchwert bzw. zu Anschaffungskosten nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG bei dem für die Besteuerung der Softmatic AG zuständigen Finanzamt stellen, sowie alle sonstigen erforderlichen Erklärungen rechtzeitig beim örtlich zuständigen Finanzamt abgeben (Buchwertansatz). Softmatic haftet nicht für Nachteile, (insbesondere steuerliche Mehrbelastungen), die einem AlzChem Aktionär durch einen gesetzlich zwingenden Ansatz der AlzChem Aktien über dem Buchwert/Anschaffungskosten oder trotz Ansatz zum Buchwert/Anschaffungskosten entstehen. 2. Alle AlzChem Aktionäre werden Softmatic die steuerlichen Buchwerte bzw. Anschaffungskosten ihrer AlzChem Aktien unverzüglich mitteilen. An spätere Änderungen der Buchwerte/Anschaffungskosten, etwa aufgrund einer Steuerprüfung, sind die AlzChem Aktionäre und Softmatic gebunden. Sofern hierdurch Vor- oder Nachteile für die AlzChem Aktionäre oder Softmatic entstehen, verzichten die Parteien auf einen Ausgleich. 3. Softmatic wird für einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt zur Vermeidung einer rückwirkenden Versteuerung eines Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 2 UmwStG die AlzChem Aktien, soweit beim AlzChem Aktionär der Gewinn aus einer Veräußerung der Aktien im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei ist, nicht veräußern. Im Falle von Verstößen wird die Softmatic dem jeweiligen AlzChem Aktionär entstandene oder zukünftig entstehende Nachteile mit der Maßgabe ausgleichen bzw. den jeweiligen AlzChem Aktionär freistellen, dass eine Haftung der Softmatic ausgeschlossen ist, soweit dadurch unter Berücksichtigung etwaiger Zahlungen gemäß Ziffer IV.3 dieses Einbringungsvertrages nicht zumindest der geringste Ausgabebetrag für die Neuen Softmatic Aktien bei der Softmatic verbleibt. 4. Zur Erfüllung der jährlichen Nachweispflicht der AlzChem Aktionäre nach § 22 Abs. 3 UmwStG bescheinigt Softmatic den AlzChem Aktionären jährlich über einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem ersten Jahr des steuerlichen Einbringungszeitpunktes, wem die AlzChem Aktien mit Ablauf des Tages, der dem Einbringungszeitraum entspricht, steuerlich zuzurechnen sind. Der Nachweis ist dem AlzChem Aktionär spätestens am 31.12. eines Jahres zuzusenden. 5. Die AlzChem Aktionäre verzichten im Hinblick auf den Buchwertansatz auf sämtliche etwaig bestehenden Rechte, welche dem Buchwertansatz entgegenstehen könnten, insbesondere auf ein Klagerecht zur Fortführung zum Verkehrswert. VII. 1. Die Parteien haben die Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit der Verhandlung und dem Abschluss dieses Einbringungsvertrages übereinander und die AlzChem erhalten haben, streng vertraulich zu behandeln. Hiervon ausgenommen sind Informationen, welche die Softmatic im Zusammenhang mit der Erstellung eines Wertpapierprospekts bezüglich einer Zulassung der Softmatic Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse verwenden muss. Die Parteien sind sich einig darüber, dass eine Zulassung der Softmatic Aktien unverzüglich nach Eintragung der Durchführung der in Vorbemerkung (C) aufgeführten Kapitalerhöhung bewirkt werden soll. 2. Es herrscht Einverständnis zwischen den Parteien, dass dieser Vertrag Dritten gegenüber offengelegt werden kann, soweit hierfür eine gesetzliche Anforderung besteht. 3. Die Parteien werden Presseerklärungen oder sonstige Verlautbarungen in Bezug auf die mit diesem Einbringungsvertrag geregelten Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger Verständigung mit den anderen Parteien herausgeben. 4. Gesetzliche oder wertpapier-/börsenrechtliche Mitteilungs- und Offenlegungspflichten bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt. Allerdings werden sich die Parteien - soweit rechtlich zulässig - rechtzeitig vor solchen Mitteilungen und Offenlegungen informieren und soweit möglich über den Inhalt verständigen. VIII. *Schlussbestimmungen* 1. Jede Partei trägt ihre Kosten im Zusammenhang mit dem diesem Einbringungsvertrag selbst. 2. Dieser Einbringungsvertrag ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen und Absprachen in Bezug auf die Einbringung der AlzChem Aktien; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 3. Änderungen dieses Einbringungsvertrages können nur schriftlich erfolgen, soweit nicht eine stregenere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform kann nicht durch die elektronische oder die Textform ersetzt werden. 4. Dieser Einbringungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist - soweit dies zulässigerweise vereinbart werden kann - München. 5. Falls einzelne Bestimmungen dieses Einbringungsvertrag ganz oder teilweise unwirksam sind, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern durch die Unwirksamkeit der wirtschaftliche Zweck dieses Einbringungsvertrag nicht gefährdet wird. Unwirksame Bestimmungen sollen durch wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung soweit wie möglich entsprechen. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Lücken.' Die folgenden Unterlagen sind im Internet unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und werden in der Hauptversammlung auch ausgelegt: * Entwurf des Einbringungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der LIVIA Corporate Development SE, der HDI Preminger GmbH, der Edelweiß Holding GmbH sowie Herrn Jan Ulli Seibel vom 16. Juni 2017; * Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats; * Nachgründungsprüfungsbericht des gerichtlich bestellten Nachgründungsprüfers Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart. Zusätzlich wird die im Auftrag des Vorstands auf Grundlage des Standards IDW S1 erstellte gutachtliche Stellungnahme der S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 13. Juni 2017 von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift hiervon übersendet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 'Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss eines Einbringungsvertrags zwischen der Softmatic AG und der LIVIA Corporate Development SE, der HDI Preminger GmbH, der Edelweiß Holding GmbH sowie Herrn Jan Ulli Seibel gemäß dem Entwurf vom 16. Juni 2017 als Nachgründungsvertrag analog § 52 AktG zu.' 8. *Sitzverlegung* Angesichts der vorangeschrittenen Planung der sog. 'Neugründung' der Gesellschaft durch Einbringung der AlzChem AG im Wege einer Kapitalerhöhung (siehe hierzu ausführlich Tagesordnungspunkt 6) und um die Rolle der Gesellschaft als zukünftige Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe besser erfüllen zu können, soll der Sitz der Gesellschaft an den Sitz der AlzChem AG verlegt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: 'Der Sitz der Gesellschaft wird von Norderstedt nach Trostberg verlegt.' Entsprechend schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, § 1 Abs. 2. der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: '(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Trostberg.' Der Vorstand wird angewiesen, die Sitzverlegung nur und erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 6.a) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist. 9. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Alle drei derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Ämter mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt.
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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gem. § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Satzungsänderung wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 der neu gefassten Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus insgesamt vier Mitgliedern bestehen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist bei ihrer Beschlussfassung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist vorgesehen, die Wahl gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchzuführen. a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: Herrn Markus Zöllner, Bichl, Geschäftsführer seiner eigenen Investmentgesellschaft, der four two na GmbH, Frau Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer, Metten, Professorin an der Technischen Hochschule Deggendorf, Herrn Dr. Caspar Frhr. v. Schnurbein, Ettelried, Rechtsanwalt (Syndikus) bei der LIVIA Corporate Development SE. b) Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, Herrn Steve Röper, München, Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung, nach der sich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier erhöht, in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Die Lebensläufe der Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft und ihren Organen sowie den wesentlich an Gesellschaft beteiligten Aktionären keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird. Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat erfüllt Frau Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer aufgrund ihres beruflichen Werdegangs die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. Frau Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer ist Professorin an der Hochschule Deggendorf mit den Lehrgebieten Grundlagen des Rechnungswesens, Kostenrechnung, internationales Rechnungswesen und Steuern sowie Steuerberaterin. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Markus Zöllner beabsichtigt, für den Fall seiner Wahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums. Herr Markus Zöllner a. AlzChem AG b. Anttila Oy (Vorsitzender des Verwaltungsrats) Frau Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer a. AlzChem AG b. keine Dr. Caspar Frhr. v. Schnurbein a. AlzChem AG LIVIA Emerging Markets AG (Vorsitzender) LIVIA Organic Industries AG (Vorsitzender) TUBIS AG b. keine Steve Röper a. AlzChem AG b. Anttila Oy (Mitglied des Verwaltungsrats) 10. *Schaffung eines genehmigten Kapitals* Um die Gesellschaft künftig in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) geschaffen werden. Damit dieses ein dem künftigen Geschäftsumfang der Gesellschaft angemessenes Volumen haben kann, soll das Genehmigte Kapital 2017 derart zur Eintragung in das Handelsregistergesellschaft angemeldet werden, dass diese Eintragung erst nach Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalerhöhungen erfolgt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Juli 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.063.333,00 (in Worten: Euro zehn Millionen dreiundsechzigtausend dreihundertdreiunddreißig) durch Ausgabe von bis zu 10.063.333 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: * bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; * bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden; * zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; * um Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss; soweit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen
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June 22, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)