Berlin (ots) -
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Für den Ablauf der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es genaue Regeln - zum Teil per Gesetz, zum Teil von der Rechtsprechung festgelegt. Dazu gehört es auch, dass die Versammlung nicht so ohne weiteres unterbrochen werden kann. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS überschritt eine etwa einstündige Pause zur Rechtsberatung bestimmter Mitglieder die Grenzen des Erlaubten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 261/15)
Der Fall: Unter den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft gab es Streit um die Weiterbestellung des Verwalters. Als die Sprache in der Versammlung auf dieses Thema kam, wurde die Sitzung für ungefähr eine Stunde unterbrochen, damit sich einige der Eigentümer mit einem Anwalt beraten konnten. Die anderen verließen unter Protest den Saal. Anschließend musste die Rechtsprechung über mehrere Instanzen hinweg klären, ob eine solche Pause noch vertretbar war.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, hier habe es sich nicht mehr um die ordnungsgemäße Durchführung einer Versammlung gehandelt. Die Rechte der aus dem Saal gebetenen Mitglieder seien "in erheblicher Weise verletzt worden", weil man sie durch den Ausschluss aus der Sitzung nicht am gemeinschaftlichen Willensbildungsprozess habe teilnehmen lassen. Allerdings hatte dieses Verhalten aus formalen Gründen keine Konsequenzen zur Folge. Der Fehler sei nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt worden.
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) newsroom: http://www.presseportal.de/nr/35604 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_35604.rss2
Pressekontakt: Dr. Ivonne Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax: 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Für den Ablauf der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es genaue Regeln - zum Teil per Gesetz, zum Teil von der Rechtsprechung festgelegt. Dazu gehört es auch, dass die Versammlung nicht so ohne weiteres unterbrochen werden kann. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS überschritt eine etwa einstündige Pause zur Rechtsberatung bestimmter Mitglieder die Grenzen des Erlaubten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 261/15)
Der Fall: Unter den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft gab es Streit um die Weiterbestellung des Verwalters. Als die Sprache in der Versammlung auf dieses Thema kam, wurde die Sitzung für ungefähr eine Stunde unterbrochen, damit sich einige der Eigentümer mit einem Anwalt beraten konnten. Die anderen verließen unter Protest den Saal. Anschließend musste die Rechtsprechung über mehrere Instanzen hinweg klären, ob eine solche Pause noch vertretbar war.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, hier habe es sich nicht mehr um die ordnungsgemäße Durchführung einer Versammlung gehandelt. Die Rechte der aus dem Saal gebetenen Mitglieder seien "in erheblicher Weise verletzt worden", weil man sie durch den Ausschluss aus der Sitzung nicht am gemeinschaftlichen Willensbildungsprozess habe teilnehmen lassen. Allerdings hatte dieses Verhalten aus formalen Gründen keine Konsequenzen zur Folge. Der Fehler sei nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt worden.
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