DJ DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Vonovia SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Vonovia SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-03-29 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Vonovia SE Bochum ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Mittwoch, den 9. Mai 2018* um *10:00 Uhr* im RuhrCongress Bochum Stadionring 20 44791 Bochum stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* eingeladen. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vonovia SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Vonovia SE und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Vonovia SE unter http://investoren.vonovia.de/hv und in der Hauptversammlung zugänglich und werden vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017 der Vonovia SE* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 676.659.054,65 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 640.333.090,32 Dividende von EUR 1,32 je Stückaktie der Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigt ist; bei derzeit 485.100.826 Stückaktien: Gewinnvortrag: EUR 36.325.964,33 Bilanzgewinn: EUR 676.659.054,65 Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 1,32 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Vorschlag zum Gewinnvortrag vorsieht. Der nicht auf dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die Dividende wird nach Wahl der Aktionäre in bar oder in Form von Aktien der Gesellschaft geleistet. Die näheren Details dazu sind in einem gesonderten Dokument gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 5 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) (_prospektbefreiendes Dokument_) dargelegt. Dieses ist auf der Internetseite der Vonovia SE unter http://investoren.vonovia.de/hv zugänglich und wird insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien und Ausführungen über die Gründe und die Einzelheiten des Aktienangebots enthalten. Sofern der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung angenommen wird, gilt für die Auszahlung der Dividende was folgt: Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Dies gilt sowohl für die Barausschüttung als auch soweit die Dividende in Form von Aktien geleistet wird. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. Die Ausschüttung der Dividende in bar erfolgt voraussichtlich am 7. Juni 2018. Die Aktionäre, die die Aktiendividende wählen, werden die neuen Aktien der Gesellschaft voraussichtlich am 14. Juni 2018 erhalten. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sie die Aktiendividende nur anbieten und durchführen werden, wenn sie dies nach pflichtgemäßer Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre als sinnvoll erachten. Maßgeblich für diese Entscheidung wird insbesondere die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft im Verhältnis zu den jeweils aktuellen finanziellen Leistungskennzahlen sein. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden diese Entscheidung vor der Hauptversammlung am 9. Mai 2018 treffen. Sollten sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen die Durchführung einer Aktiendividende entscheiden, werden sie zwar weiterhin der Hauptversammlung den oben genannten Beschlussvorschlag unterbreiten. Das Wahlrecht für die Auszahlung der Dividende in Aktien wird dann aber nicht bestehen und die Dividende wird ausschließlich in bar ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Dividende würde in diesem Fall am 14. Mai 2018 erfolgen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2019* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2018 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2019 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfgesellschaft (Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* Die Amtszeit aller elf derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Ein weiteres Aufsichtsratsmandat ist seit dem Rücktritt von Herrn Dr. Wulf H. Bernotat am 26. August 2017 vakant. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3 und 9 Abs. 1 lit. c) der SE-Verordnung in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 11.1 der Satzung der Vonovia SE aus zwölf Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Herrn Jürgen Fitschen, Senior Advisor der
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Deutsche Bank AG, wohnhaft in Hofheim am Taunus. Herr Jürgen Fitschen ist derzeit Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * CECONOMY AG (Vorsitzender) und ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Verwaltungsrat der Kühne & Nagel International AG, Schindellegi, Schweiz * Verwaltungsrat der Kommanditgesellschaft CURA Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG Es ist beabsichtigt, dass Herr Fitschen im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert. b) Herr Burkhard Ulrich Drescher, Geschäftsführer der InnovationCity Management GmbH, wohnhaft in Oberhausen. Herr Burkhard Ulrich Drescher ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Herr Burkhard Ulrich Drescher ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Beirat der STEAG Fernwärme GmbH c) Herr Vitus Eckert, Rechtsanwalt bei Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH, wohnhaft in Wien, Österreich. Herr Vitus Eckert ist derzeit nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Herr Vitus Eckert ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Aufsichtsrat der BUWOG AG, Wien, Österreich (Vorsitzender) (Mandatsbeendigung am 4. Mai 2018) * Aufsichtsrat der STANDARD Medien AG, Wien (Vorsitzender) * Aufsichtsrat der Adolf Darbo Aktiengesellschaft, Stans (Vorsitzender) * Aufsichtsrat der S. Spitz GmbH, Attnang (stellvertretender Vorsitzender) * Aufsichtsrat der Vitalis Food Vertriebs-GmbH, Linz (Vorsitzender, konzernmäßig verbunden mit S. Spitz GmbH) d) Herr Prof. Dr. Edgar Ernst, Präsident der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung, wohnhaft in Bonn. Herr Prof. Dr. Edgar Ernst ist derzeit Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Deutsche Postbank AG * TUI AG * METRO AG und ist derzeit nicht Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. e) Herr Dr. Florian Funck, Mitglied des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, wohnhaft in Essen. Herr Dr. Florian Funck ist derzeit Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * TAKKT AG (Konzerngesellschaft der Franz Haniel & Cie. GmbH) * METRO AG * CECONOMY AG und ist derzeit nicht Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. f) Frau Dr. Ute Geipel-Faber, selbstständige Unternehmensberaterin, wohnhaft in Grünwald. Frau Dr. Ute Geipel-Faber ist derzeit Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Bayerische Landesbank und ist derzeit nicht Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. g) Herr Daniel Just, Vorstandsvorsitzender der Bayerischen Versorgungskammer, wohnhaft in Pöcking. Herr Daniel Just ist derzeit Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * RREEF Investment GmbH (stellvertretender Vorsitzender) * Universal Investment GmbH und ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Aufsichtsrat der GLL Real Estate Partners GmbH h) Frau Hildegard Müller, Mitglied des Vorstands der innogy SE (Netz & Infrastruktur), wohnhaft in Düsseldorf. Frau Hildegard Müller ist derzeit Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (Konzerngesellschaft der innogy SE) * envia Mitteldeutsche Energie AG (Konzerngesellschaft der innogy SE) * NEW AG (1. stellvertretende Vorsitzende, Konzerngesellschaft der innogy SE) * Rhenag Rheinische Energie AG (stellvertretende Vorsitzende, Konzerngesellschaft der innogy SE) * Süwag Energie AG (Konzerngesellschaft der innogy SE) * Stadtwerke Essen AG (2. stellvertretende Vorsitzende, Konzerngesellschaft der innogy SE) und ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Aufsichtsrat der EWG Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH (stellvertretende Vorsitzende) i) Herr Prof. Dr. Klaus Rauscher, selbstständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Potsdam. Herr Prof. Dr. Klaus Rauscher ist derzeit Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Aufsichtsrat der Drägerwerk AG & Co. KGaA * Aufsichtsrat der Dräger Safety GmbH (Konzerngesellschaft der Drägerwerk AG & Co. KGaA) * Drägerwerk Verwaltungs AG (persönlich haftende Gesellschafterin der Drägerwerk AG & Co. KGaA) und ist derzeit nicht Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. j) Frau Dr. Ariane Reinhart, Personalvorstand und Arbeitsdirektorin der Continental AG, wohnhaft in Hannover. Frau Dr. Ariane Reinhart ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. k) Frau Clara-Christina Streit, selbstständige Unternehmensberaterin, wohnhaft in Alcabideche, Portugal. Frau Clara-Christina Streit ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Frau Clara-Christina Streit ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: * Aufsichtsrat der NN Group N.V. * Verwaltungsrat der Jerónimo Martins SGPS S.A. * Verwaltungsrat der UniCredit S.p.A. (Mandatsbeendigung am 13. April 2018) * Verwaltungsrat der Vontobel Holding AG l) Herr Christian Ulbrich, Global CEO & President der Jones Lang LaSalle Incorporated, wohnhaft in Kronberg. Herr Christian Ulbrich ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit beginnend mit dem Ende dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 der Gesellschaft beschließt. Abgesehen davon, dass - mit Ausnahme von Herrn Fitschen - alle Kandidatinnen und Kandidaten derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind, bzw. Herr Eckert (bis zur Mandatsniederlegung am 4. Mai 2018) bei einer Tochtergesellschaft (BUWOG AG), bestehen keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Kandidatinnen und Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Lebensläufe sämtlicher Kandidatinnen und Kandidaten sind unter 'Ergänzende Informationen zu TOP 6' (*Anlage A*) in dieser Einladung enthalten sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://investoren.vonovia.de/hv zugänglich. 7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der Genehmigten Kapitalia 2016 und 2017 sowie der bestehenden §§ 5b
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und 5c der Satzung sowie über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die entsprechende Einfügung eines neuen § 5 in die Satzung* Der Vorstand hat die ihm von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2016 erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Mai 2021 durch Ausgabe von bis zu 167.841.594 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 167.841.594,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016), in Höhe von insgesamt EUR 16.303.890,00 im Rahmen der im Juni und Juli 2017 durchgeführten Kapitalerhöhungen teilweise ausgenutzt. Die dem Vorstand von der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Mai 2017 erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 15. Mai 2022 durch Ausgabe von bis zu 66.556.874 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 66.556.874,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017), wurde bislang nicht ausgenutzt. Die Satzung enthält daher derzeit in § 5b.1 ein Genehmigtes Kapital 2016, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 151.537.704,00 durch Ausgabe von bis zu 151.537.704 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. In § 5c.1 enthält die Satzung derzeit ein Genehmigtes Kapital 2017, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 66.556.874,00 durch Ausgabe von bis zu 66.556.874 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll eine Aufstockung des genehmigten Kapitals bei gleichzeitiger Bereinigung der bisherigen genehmigten Kapitalia durch Konsolidierung in einem neuen Genehmigten Kapital 2018 beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst und vereinfacht werden. In diesem Zuge sollen das Genehmigte Kapital 2016 und das Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 und 2017* Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 12. Mai 2016 erteilte und bis zum 11. Mai 2021 befristete Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5b der Satzung (Genehmigtes Kapital 2016) und die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 16. Mai 2017 erteilte und bis zum 15. Mai 2022 befristete Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5c der Satzung (Genehmigtes Kapital 2017) werden mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2018 aufgehoben. § 5b und § 5c der Satzung entfallen. b) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch entsprechende Einfügung eines neuen § 5 in die Satzung* Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 242.550.413,00 geschaffen ('*Genehmigtes Kapital 2018*'). Hierzu wird ein neuer § 5 der Satzung der Gesellschaft geschaffen, welcher wie folgt gefasst ist: '§ 5 Genehmigtes Kapital 5.1 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Mai 2023 um bis zu EUR 242.550.413,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 242.550.413 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2018*'). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 5.2 Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 5.3 Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, (i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; (ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen '*Schuldverschreibungen*'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängiger oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Gesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde; (iii) zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen
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neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes (iii); (iv) zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen im Sinne von § 5.3(ii), die gegen Sacheinlage begeben werden; (v) zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip Dividend_); und (vi) beschränkt auf die Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage, soweit dies erforderlich ist, um Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organwalter verbundener Unternehmen auszugeben (Belegschaftsaktien). Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Ferner können die neuen Aktien gegen Bareinlage von einem Kreditinstitut gezeichnet werden, damit die Gesellschaft die so gezeichneten Aktien zurückerwerben kann, um diese an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organwalter verbundener Unternehmen auszugeben. 5.4 Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 20 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes. 5.5 Die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2018 geschaffenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. 5.6 Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 5.7 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4.1 und § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' c) *Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister* Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 5b der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016) und des in § 5c der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2017) sowie das unter lit. b) beschlossene neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2018) erst am 27. Juni 2018 (oder unverzüglich danach) mit der Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 und 2017 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das neue Genehmigte Kapital 2018 eingetragen wird. Die Eintragung am 27. Juni 2018 (oder unverzüglich danach) soll es der Gesellschaft ermöglichen, die für die angekündigte Aktienwahldividende (siehe Tagesordnungspunkt 2) erforderlichen Aktien noch aus den bestehenden genehmigten Kapitalia durchzuführen. Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, die in lit. a) beschlossene Aufhebung der in §§ 5b und 5c der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitalia und das Genehmigte Kapital 2018 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sollte sich das Grundkapital der Gesellschaft zum Tage der Hauptversammlung noch verändern, so werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Abstimmung unterbreiten, der einen Nennbetrag für das zu schaffende Genehmigte Kapital 2018 vorsieht, welcher 50 % des am Tage der Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft entsprechen wird. 8. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016 sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018 und die entsprechende Änderung des § 6 der Satzung Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2021 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen im Folgenden auch '*Schuldverschreibungen 2016*') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.990.009.360,00 auszugeben und den Inhabern bzw. den Gläubigern Options- oder
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