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Dow Jones News
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DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der -4-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Vonovia SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Vonovia SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2018 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-03-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Vonovia SE Bochum ISIN DE000A1ML7J1 
WKN A1ML7J Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
*Mittwoch, den 9. Mai 2018* 
um *10:00 Uhr* 
im RuhrCongress Bochum 
Stadionring 20 
44791 Bochum stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Vonovia SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2017 sowie des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Vonovia SE und den Konzern 
    einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
    Angaben nach § 289a, § 315a Handelsgesetzbuch (HGB) 
    sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
    der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und 
    auch nicht notwendig. 
 
    Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der 
    Hauptversammlung an über die Internetseite der 
    Vonovia SE unter 
 
    http://investoren.vonovia.de/hv 
 
    und in der Hauptversammlung zugänglich und werden vom 
    Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des 
    Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in 
    der Hauptversammlung erläutert werden. Im Rahmen 
    ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die 
    Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017 der Vonovia 
    SE* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    676.659.054,65 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer        EUR 640.333.090,32 
    Dividende von EUR 1,32 je 
    Stückaktie der 
    Gesellschaft, die für das 
    Geschäftsjahr 2017 
    dividendenberechtigt ist; 
    bei derzeit 485.100.826 
    Stückaktien: 
    Gewinnvortrag:            EUR 36.325.964,33 
    Bilanzgewinn:             EUR 676.659.054,65 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag 
    der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für 
    das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 
    dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die 
    Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis 
    zur Hauptversammlung ändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von EUR 1,32 je für das 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigter 
    Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten 
    Vorschlag zum Gewinnvortrag vorsieht. Der nicht auf 
    dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag 
    wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Die Dividende wird nach Wahl der Aktionäre in bar 
    oder in Form von Aktien der Gesellschaft geleistet. 
    Die näheren Details dazu sind in einem gesonderten 
    Dokument gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 5 
    des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) 
    (_prospektbefreiendes Dokument_) dargelegt. Dieses 
    ist auf der Internetseite der Vonovia SE unter 
 
    http://investoren.vonovia.de/hv 
 
    zugänglich und wird insbesondere Informationen über 
    die Anzahl und die Art der Aktien und Ausführungen 
    über die Gründe und die Einzelheiten des 
    Aktienangebots enthalten. 
 
    Sofern der Beschlussvorschlag von Vorstand und 
    Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung angenommen 
    wird, gilt für die Auszahlung der Dividende was 
    folgt: 
 
    Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 in vollem 
    Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des 
    § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das 
    Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, 
    erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
    Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei 
    inländischen Aktionären unterliegt die Dividende 
    nicht der Besteuerung. Dies gilt sowohl für die 
    Barausschüttung als auch soweit die Dividende in Form 
    von Aktien geleistet wird. Eine Steuererstattungs- 
    oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
    Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert 
    nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die 
    steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 
 
    Die Ausschüttung der Dividende in bar erfolgt 
    voraussichtlich am 7. Juni 2018. Die Aktionäre, die 
    die Aktiendividende wählen, werden die neuen Aktien 
    der Gesellschaft voraussichtlich am 14. Juni 2018 
    erhalten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sie 
    die Aktiendividende nur anbieten und durchführen 
    werden, wenn sie dies nach pflichtgemäßer 
    Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre als sinnvoll 
    erachten. Maßgeblich für diese Entscheidung wird 
    insbesondere die Entwicklung des Aktienkurses der 
    Gesellschaft im Verhältnis zu den jeweils aktuellen 
    finanziellen Leistungskennzahlen sein. Der Vorstand 
    und der Aufsichtsrat werden diese Entscheidung vor 
    der Hauptversammlung am 9. Mai 2018 treffen. Sollten 
    sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen die Durchführung 
    einer Aktiendividende entscheiden, werden sie zwar 
    weiterhin der Hauptversammlung den oben genannten 
    Beschlussvorschlag unterbreiten. Das Wahlrecht für 
    die Auszahlung der Dividende in Aktien wird dann aber 
    nicht bestehen und die Dividende wird 
    ausschließlich in bar ausgezahlt werden. Die 
    Auszahlung der Dividende würde in diesem Fall am 14. 
    Mai 2018 erfolgen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 
    sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
    Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das 
    Geschäftsjahr 2018 sowie des Zwischenfinanzberichts 
    für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die etwaige 
    prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
    für das Geschäftsjahr 2018 und für das erste Quartal 
    des Geschäftsjahres 2019 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat 
    gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
    vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung 
    frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
    ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
    Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
    bestimmten Prüfgesellschaft (Artikel 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Die Amtszeit aller elf derzeit amtierenden Mitglieder 
    des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der 
    diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Ein 
    weiteres Aufsichtsratsmandat ist seit dem Rücktritt 
    von Herrn Dr. Wulf H. Bernotat am 26. August 2017 
    vakant. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 
    2 und 3 und 9 Abs. 1 lit. c) der SE-Verordnung in 
    Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie 
    nach § 11.1 der Satzung der Vonovia SE aus zwölf 
    Mitgliedern zusammen, die alle von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung 
    ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die 
    nachfolgenden Wahlvorschläge stehen im Einklang mit 
    dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und den Zielen, 
    die er sich für seine Zusammensetzung gegeben hat, 
    sowie den Anforderungen des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden 
    als Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, die 
    folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder der 
    Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Herrn Jürgen Fitschen, Senior Advisor der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der -2-

Deutsche Bank AG, wohnhaft in Hofheim am 
       Taunus. 
 
       Herr Jürgen Fitschen ist derzeit Mitglied 
       in folgenden gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
       Satz 5 AktG: 
 
       * CECONOMY AG (Vorsitzender) 
 
       und ist derzeit Mitglied in folgenden 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
       im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Verwaltungsrat der Kühne & Nagel 
         International AG, Schindellegi, 
         Schweiz 
       * Verwaltungsrat der 
         Kommanditgesellschaft CURA 
         Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG 
 
       Es ist beabsichtigt, dass Herr Fitschen im 
       Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat für 
       das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden 
       kandidiert. 
    b) Herr Burkhard Ulrich Drescher, 
       Geschäftsführer der InnovationCity 
       Management GmbH, wohnhaft in Oberhausen. 
 
       Herr Burkhard Ulrich Drescher ist derzeit 
       nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
       125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
       Herr Burkhard Ulrich Drescher ist derzeit 
       Mitglied in folgenden vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
       Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Beirat der STEAG Fernwärme GmbH 
    c) Herr Vitus Eckert, Rechtsanwalt bei Eckert 
       Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH, wohnhaft 
       in Wien, Österreich. 
 
       Herr Vitus Eckert ist derzeit nicht 
       Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
       Satz 5 AktG. 
 
       Herr Vitus Eckert ist derzeit Mitglied in 
       folgenden vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
       Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Aufsichtsrat der BUWOG AG, Wien, 
         Österreich (Vorsitzender) 
         (Mandatsbeendigung am 4. Mai 2018) 
       * Aufsichtsrat der STANDARD Medien AG, 
         Wien (Vorsitzender) 
       * Aufsichtsrat der Adolf Darbo 
         Aktiengesellschaft, Stans 
         (Vorsitzender) 
       * Aufsichtsrat der S. Spitz GmbH, 
         Attnang (stellvertretender 
         Vorsitzender) 
       * Aufsichtsrat der Vitalis Food 
         Vertriebs-GmbH, Linz (Vorsitzender, 
         konzernmäßig verbunden mit S. 
         Spitz GmbH) 
    d) Herr Prof. Dr. Edgar Ernst, Präsident der 
       Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung, 
       wohnhaft in Bonn. 
 
       Herr Prof. Dr. Edgar Ernst ist derzeit 
       Mitglied in folgenden anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
       125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Deutsche Postbank AG 
       * TUI AG 
       * METRO AG 
 
       und ist derzeit nicht Mitglied in 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
       im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
    e) Herr Dr. Florian Funck, Mitglied des 
       Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, 
       wohnhaft in Essen. 
 
       Herr Dr. Florian Funck ist derzeit 
       Mitglied in folgenden anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
       125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * TAKKT AG (Konzerngesellschaft der 
         Franz Haniel & Cie. GmbH) 
       * METRO AG 
       * CECONOMY AG 
 
       und ist derzeit nicht Mitglied in 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
       im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
    f) Frau Dr. Ute Geipel-Faber, selbstständige 
       Unternehmensberaterin, wohnhaft in 
       Grünwald. 
 
       Frau Dr. Ute Geipel-Faber ist derzeit 
       Mitglied in folgenden anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
       125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Bayerische Landesbank 
 
       und ist derzeit nicht Mitglied in 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
       im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
    g) Herr Daniel Just, Vorstandsvorsitzender 
       der Bayerischen Versorgungskammer, 
       wohnhaft in Pöcking. 
 
       Herr Daniel Just ist derzeit Mitglied in 
       folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
       Satz 5 AktG: 
 
       * RREEF Investment GmbH 
         (stellvertretender Vorsitzender) 
       * Universal Investment GmbH 
 
       und ist derzeit Mitglied in folgenden 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
       im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Aufsichtsrat der GLL Real Estate 
         Partners GmbH 
    h) Frau Hildegard Müller, Mitglied des 
       Vorstands der innogy SE (Netz & 
       Infrastruktur), wohnhaft in Düsseldorf. 
 
       Frau Hildegard Müller ist derzeit Mitglied 
       in folgenden anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
       125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Dortmunder Energie- und 
         Wasserversorgung GmbH 
         (Konzerngesellschaft der innogy SE) 
       * envia Mitteldeutsche Energie AG 
         (Konzerngesellschaft der innogy SE) 
       * NEW AG (1. stellvertretende 
         Vorsitzende, Konzerngesellschaft der 
         innogy SE) 
       * Rhenag Rheinische Energie AG 
         (stellvertretende Vorsitzende, 
         Konzerngesellschaft der innogy SE) 
       * Süwag Energie AG (Konzerngesellschaft 
         der innogy SE) 
       * Stadtwerke Essen AG (2. 
         stellvertretende Vorsitzende, 
         Konzerngesellschaft der innogy SE) 
 
       und ist derzeit Mitglied in folgenden 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
       im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Aufsichtsrat der EWG Essener 
         Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH 
         (stellvertretende Vorsitzende) 
    i) Herr Prof. Dr. Klaus Rauscher, 
       selbstständiger Unternehmensberater, 
       wohnhaft in Potsdam. 
 
       Herr Prof. Dr. Klaus Rauscher ist derzeit 
       Mitglied in folgenden anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
       125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Aufsichtsrat der Drägerwerk AG & Co. 
         KGaA 
       * Aufsichtsrat der Dräger Safety GmbH 
         (Konzerngesellschaft der Drägerwerk AG 
         & Co. KGaA) 
       * Drägerwerk Verwaltungs AG (persönlich 
         haftende Gesellschafterin der 
         Drägerwerk AG & Co. KGaA) 
 
       und ist derzeit nicht Mitglied in 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
       im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
    j) Frau Dr. Ariane Reinhart, Personalvorstand 
       und Arbeitsdirektorin der Continental AG, 
       wohnhaft in Hannover. 
 
       Frau Dr. Ariane Reinhart ist derzeit nicht 
       Mitglied in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten oder 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
       im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
    k) Frau Clara-Christina Streit, 
       selbstständige Unternehmensberaterin, 
       wohnhaft in Alcabideche, Portugal. 
 
       Frau Clara-Christina Streit ist derzeit 
       nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
       125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
       Frau Clara-Christina Streit ist derzeit 
       Mitglied in folgenden vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
       Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
       * Aufsichtsrat der NN Group N.V. 
       * Verwaltungsrat der Jerónimo Martins 
         SGPS S.A. 
       * Verwaltungsrat der UniCredit S.p.A. 
         (Mandatsbeendigung am 13. April 2018) 
       * Verwaltungsrat der Vontobel Holding AG 
    l) Herr Christian Ulbrich, Global CEO & 
       President der Jones Lang LaSalle 
       Incorporated, wohnhaft in Kronberg. 
 
       Herr Christian Ulbrich ist derzeit nicht 
       Mitglied in anderen gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten oder 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
       im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
    Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit beginnend 
    mit dem Ende dieser Hauptversammlung bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 der 
    Gesellschaft beschließt. 
 
    Abgesehen davon, dass - mit Ausnahme von Herrn 
    Fitschen - alle Kandidatinnen und Kandidaten derzeit 
    Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind, 
    bzw. Herr Eckert (bis zur Mandatsniederlegung am 4. 
    Mai 2018) bei einer Tochtergesellschaft (BUWOG AG), 
    bestehen keine maßgebenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen der Kandidatinnen und 
    Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Lebensläufe 
    sämtlicher Kandidatinnen und Kandidaten sind unter 
    'Ergänzende Informationen zu TOP 6' (*Anlage A*) in 
    dieser Einladung enthalten sowie auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://investoren.vonovia.de/hv 
 
    zugänglich. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der Genehmigten 
    Kapitalia 2016 und 2017 sowie der bestehenden §§ 5b 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der -3-

und 5c der Satzung sowie über die Schaffung eines 
    Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über 
    die entsprechende Einfügung eines neuen § 5 in die 
    Satzung* 
 
    Der Vorstand hat die ihm von der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 12. Mai 2016 erteilte 
    Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. 
    Mai 2021 durch Ausgabe von bis zu 167.841.594 neuen, 
    auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    insgesamt bis zu EUR 167.841.594,00 zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2016), in Höhe von insgesamt EUR 
    16.303.890,00 im Rahmen der im Juni und Juli 2017 
    durchgeführten Kapitalerhöhungen teilweise 
    ausgenutzt. 
 
    Die dem Vorstand von der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 16. Mai 2017 erteilte 
    Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 15. 
    Mai 2022 durch Ausgabe von bis zu 66.556.874 neuen, 
    auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
    insgesamt bis zu EUR 66.556.874,00 zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2017), wurde bislang nicht 
    ausgenutzt. 
 
    Die Satzung enthält daher derzeit in § 5b.1 ein 
    Genehmigtes Kapital 2016, das den Vorstand 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals 
    um insgesamt bis zu EUR 151.537.704,00 durch Ausgabe 
    von bis zu 151.537.704 neuen, auf den Namen lautenden 
    Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen. In § 5c.1 enthält die Satzung derzeit ein 
    Genehmigtes Kapital 2017, das den Vorstand 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals 
    um insgesamt bis zu EUR 66.556.874,00 durch Ausgabe 
    von bis zu 66.556.874 neuen, auf den Namen lautenden 
    Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen. 
 
    Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, 
    bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, 
    soll eine Aufstockung des genehmigten Kapitals bei 
    gleichzeitiger Bereinigung der bisherigen genehmigten 
    Kapitalia durch Konsolidierung in einem neuen 
    Genehmigten Kapital 2018 beschlossen und die Satzung 
    entsprechend angepasst und vereinfacht werden. In 
    diesem Zuge sollen das Genehmigte Kapital 2016 und 
    das Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2016 und 2017* 
 
       Die derzeit bestehende, durch die 
       Hauptversammlung am 12. Mai 2016 erteilte und 
       bis zum 11. Mai 2021 befristete Ermächtigung 
       zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 
       5b der Satzung (Genehmigtes Kapital 2016) und 
       die derzeit bestehende, durch die 
       Hauptversammlung am 16. Mai 2017 erteilte und 
       bis zum 15. Mai 2022 befristete Ermächtigung 
       zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 
       5c der Satzung (Genehmigtes Kapital 2017) 
       werden mit Wirksamwerden des neuen 
       Genehmigten Kapitals 2018 aufgehoben. § 5b 
       und § 5c der Satzung entfallen. 
    b) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 
       mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre durch 
       entsprechende Einfügung eines neuen § 5 in 
       die Satzung* 
 
       Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe 
       von EUR 242.550.413,00 geschaffen 
       ('*Genehmigtes Kapital 2018*'). Hierzu wird 
       ein neuer § 5 der Satzung der Gesellschaft 
       geschaffen, welcher wie folgt gefasst ist: 
 
       '§ 5 Genehmigtes Kapital 
 
       5.1 Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 8. Mai 2023 um bis zu EUR 
           242.550.413,00 einmalig oder mehrmals 
           durch Ausgabe von bis zu 242.550.413 
           neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes 
           Kapital 2018*'). Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. 
       5.2 Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 
           5 AktG auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) oder einem oder 
           mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
           53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           der Gesellschaft zum Bezug anzubieten 
           (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
       5.3 Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
           das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats für eine 
           oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
           Rahmen des genehmigten Kapitals 
           auszuschließen, 
 
           (i)   um Spitzenbeträge vom 
                 Bezugsrecht auszunehmen; 
           (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
                 Inhabern bzw. Gläubigern von 
                 Wandelschuldverschreibungen, 
                 Optionsschuldverschreibungen, 
                 Genussrechten und/oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen 
                 (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente) (nachstehend 
                 zusammen 
                 '*Schuldverschreibungen*'), die 
                 mit Wandlungs- oder 
                 Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
                 oder Optionspflichten 
                 ausgestattet sind und die von 
                 der Gesellschaft oder von der 
                 Gesellschaft abhängiger oder im 
                 unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Mehrheitsbesitz der 
                 Gesellschaft stehender 
                 Gesellschaften ausgegeben 
                 wurden oder noch werden, ein 
                 Bezugsrecht auf neue, auf den 
                 Namen lautende Stückaktien der 
                 Gesellschaft in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung der Options- oder 
                 Wandlungsrechte bzw. nach 
                 Erfüllung von Wandlungs- oder 
                 Optionspflichten als Aktionär 
                 zustünde; 
           (iii) zur Ausgabe von Aktien gegen 
                 Bareinlagen, wenn der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien gleicher 
                 Gattung und Ausstattung nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 
                 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG unterschreitet und 
                 der auf die unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts entsprechend § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegebenen neuen Aktien 
                 entfallende anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals insgesamt 10 
                 % des Grundkapitals nicht 
                 überschreitet, und zwar weder 
                 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch - falls dieser Wert 
                 geringer ist - im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. 
                 Auf diese Höchstgrenze von 10 % 
                 des Grundkapitals sind 
                 diejenigen eigenen Aktien der 
                 Gesellschaft anzurechnen, die 
                 während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts der Aktionäre 
                 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
                 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in 
                 Verbindung mit § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG veräußert 
                 werden. Ferner sind auf diese 
                 Begrenzung von 10 % des 
                 Grundkapitals Aktien 
                 anzurechnen, die zur Bedienung 
                 von Schuldverschreibungen mit 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 bzw. mit Wandlungs- oder 
                 Optionspflichten ausgegeben 
                 wurden oder auszugeben sind, 
                 sofern diese 
                 Schuldverschreibungen in 
                 entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
                 der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts ausgegeben 
                 wurden. Auf die Höchstgrenze 
                 von 10 % des Grundkapitals sind 
                 zudem diejenigen Aktien 
                 anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 auf Grundlage anderer 
                 Kapitalmaßnahmen unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre in direkter oder 
                 entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben wurden. Die 
                 gemäß den vorstehenden 
                 Sätzen dieses Absatzes 
                 verminderte Höchstgrenze wird 
                 mit Wirksamwerden einer nach 
                 der Verminderung von der 
                 Hauptversammlung beschlossenen 

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March 29, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

neuen Ermächtigung zum 
                 Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre entsprechend § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder 
                 erhöht, soweit die neue 
                 Ermächtigung reicht, höchstens 
                 aber bis zu 10 % des 
                 Grundkapitals nach den Vorgaben 
                 von Satz 1 dieses Absatzes 
                 (iii); 
           (iv)  zur Ausgabe von Aktien gegen 
                 Sacheinlagen insbesondere - 
                 aber ohne Beschränkung hierauf 
                 - zum Zwecke des (auch 
                 mittelbaren) Erwerbs von 
                 Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen 
                 und sonstigen mit einem 
                 Akquisitionsvorhaben in 
                 Zusammenhang stehenden 
                 Vermögensgegenständen 
                 (einschließlich 
                 Forderungen), Immobilien und 
                 Immobilienportfolios, oder zur 
                 Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen im Sinne 
                 von § 5.3(ii), die gegen 
                 Sacheinlage begeben werden; 
           (v)   zur Durchführung einer 
                 Aktiendividende, in deren 
                 Rahmen Aktien der Gesellschaft 
                 (auch teilweise und/oder 
                 wahlweise) gegen Einlage von 
                 Dividendenansprüchen der 
                 Aktionäre ausgegeben werden 
                 (_Scrip Dividend_); und 
           (vi)  beschränkt auf die Ausgabe von 
                 bis zu 2.500.000 neuen, auf den 
                 Namen lautenden Stückaktien 
                 gegen Bareinlage, soweit dies 
                 erforderlich ist, um Aktien an 
                 Mitarbeiterinnen und 
                 Mitarbeiter der Gesellschaft 
                 oder mit ihr im Sinne von § 15 
                 AktG verbundenen Unternehmen 
                 unter Ausschluss der Mitglieder 
                 des Vorstands und des 
                 Aufsichtsrats der Gesellschaft 
                 sowie des Vorstands, des 
                 Aufsichtsrats und sonstiger 
                 Organwalter verbundener 
                 Unternehmen auszugeben 
                 (Belegschaftsaktien). 
 
           Soweit gesetzlich zulässig, können die 
           Belegschaftsaktien auch in der Weise 
           ausgegeben werden, dass die auf sie zu 
           leistende Einlage aus dem Teil des 
           Jahresüberschusses gedeckt wird, den 
           Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 
           Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen 
           einstellen können. 
 
           Ferner können die neuen Aktien gegen 
           Bareinlage von einem Kreditinstitut 
           gezeichnet werden, damit die 
           Gesellschaft die so gezeichneten Aktien 
           zurückerwerben kann, um diese an 
           Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der 
           Gesellschaft oder Mitarbeiterinnen und 
           Mitarbeiter der mit ihr im Sinne von § 
           15 AktG verbundenen Unternehmen unter 
           Ausschluss der Mitglieder des Vorstands 
           und des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
           sowie des Vorstands, des Aufsichtsrats 
           und sonstiger Organwalter verbundener 
           Unternehmen auszugeben. 
       5.4 Die in den vorstehenden Absätzen 
           enthaltenen Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
           Betrag, der 20 % des Grundkapitals 
           nicht überschreitet, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
           geringer ist - im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
           beschränkt. Auf die vorgenannte 20 
           %-Grenze sind darüber hinaus auch 
           eigene Aktien anzurechnen, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert werden, sowie diejenigen 
           Aktien, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen ausgegeben wurden 
           oder auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung ihrerseits 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
           vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
           Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben wurden. Die 
           gemäß den vorstehenden Sätzen 
           dieses Absatzes verminderte 
           Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden 
           einer nach der Verminderung von der 
           Hauptversammlung beschlossenen neuen 
           Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre wieder 
           erhöht, soweit die neue Ermächtigung 
           reicht, höchstens aber bis zu 20 % des 
           Grundkapitals nach den Vorgaben von 
           Satz 1 dieses Absatzes. 
       5.5 Die auf Grundlage des Genehmigten 
           Kapitals 2018 geschaffenen neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs 
           an, in dem sie entstehen, und für alle 
           nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn 
           teil; abweichend hiervon kann der 
           Vorstand, sofern rechtlich zulässig, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festlegen, dass die neuen Aktien vom 
           Beginn des Geschäftsjahrs an, für das 
           im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch 
           kein Beschluss der Hauptversammlung 
           über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist, am Gewinn 
           teilnehmen. 
       5.6 Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen. 
       5.7 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
           Fassung von § 4.1 und § 5 der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2018 sowie 
           nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu 
           ändern.' 
    c) *Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
       a) beschlossene Aufhebung des in § 5b der 
       Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals 
       (Genehmigtes Kapital 2016) und des in § 5c 
       der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals 
       (Genehmigtes Kapital 2017) sowie das unter 
       lit. b) beschlossene neue genehmigte Kapital 
       (Genehmigtes Kapital 2018) erst am 27. Juni 
       2018 (oder unverzüglich danach) mit der 
       Maßgabe zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst die 
       Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 und 
       2017 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, 
       wenn unmittelbar anschließend das neue 
       Genehmigte Kapital 2018 eingetragen wird. Die 
       Eintragung am 27. Juni 2018 (oder 
       unverzüglich danach) soll es der Gesellschaft 
       ermöglichen, die für die angekündigte 
       Aktienwahldividende (siehe Tagesordnungspunkt 
       2) erforderlichen Aktien noch aus den 
       bestehenden genehmigten Kapitalia 
       durchzuführen. 
 
       Der Vorstand wird, vorbehaltlich des 
       vorstehenden Absatzes, ermächtigt, die in 
       lit. a) beschlossene Aufhebung der in §§ 5b 
       und 5c der Satzung enthaltenen genehmigten 
       Kapitalia und das Genehmigte Kapital 2018 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
 
    Sollte sich das Grundkapital der Gesellschaft zum 
    Tage der Hauptversammlung noch verändern, so werden 
    Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen 
    entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur 
    Abstimmung unterbreiten, der einen Nennbetrag für das 
    zu schaffende Genehmigte Kapital 2018 vorsieht, 
    welcher 50 % des am Tage der Hauptversammlung 
    eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft 
    entsprechen wird. 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts und über die Aufhebung 
    des Bedingten Kapitals 2016 sowie über die Schaffung 
    eines Bedingten Kapitals 2018 und die entsprechende 
    Änderung des § 6 der Satzung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 12. Mai 2016 ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2021 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder den Namen 
    lautende Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente (zusammen im Folgenden auch 
    '*Schuldverschreibungen 2016*') im Gesamtnennbetrag 
    von bis zu EUR 6.990.009.360,00 auszugeben und den 
    Inhabern bzw. den Gläubigern Options- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2018 Dow Jones News
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