DJ DGAP-HV: FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2018 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: FORIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2018 in Bonn
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-18 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
FORIS AG Bonn WKN: 577 580
ISIN: DE0005775803 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am Sitz der
Gesellschaft in Bonn
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, dem 28. Mai 2018, um
12:00 Uhr (Einlass ab 11:30 Uhr), im Tagungszentrum Gustav-Stresemann-Institut
e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des Lageberichts, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils
für das Geschäftsjahr 2017, sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1
HGB*
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in
Höhe von 1.038.979,89 EUR wie folgt zu
verwenden:
*Ausschüttung einer 465.693,30 EUR
Dividende von 0,10 EUR je
dividendenberechtigte
Stückaktie; *
*dies sind bei 4.656.933
dividendenberechtigten
Stückaktien*
*Gewinnvortrag* 573.286,59 EUR
*Bilanzgewinn* *1.038.979,89 EUR*
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind
diese gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von 0,10 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Die Dividende soll gemäß § 58 Abs. 4 AktG
am 1. Juni 2018 ausgezahlt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands wird für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden
Aufsichtsratsmitgliedern wird für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt 1,
50676 Köln, zur Abschlussprüferin und
Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr
2018 zu bestellen.
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Das von der Hauptversammlung gewählte
Aufsichtsratsmitglied Christian Berner hat
seine Amtsniederlegung mit Ablauf der
diesjährigen Hauptversammlung angekündigt. In
Anbetracht dessen wird eine Neubesetzung auf
Seiten des Aufsichtsrats erforderlich.
Im Hinblick auf einen Gleichlauf der
Amtsperioden des Aufsichtsrats soll die
Bestellung nach dem Vorschlag des
Aufsichtsrats für den Zeitraum bis zur
Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
beschließt, erfolgen. Die zulässige
Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG wird
hierdurch nicht überschritten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn
Diplom-Betriebswirt Peter Andreas Boersch,
Geschäftsführer der MBW Mittelstandsberatung
GmbH sowie der CMC Change Management
Consulting, wohnhaft in Köln, für die Zeit ab
der Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Seitens Herrn Boersch bestehen keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 7. Februar 2017.
*Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß
Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Deutscher Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar
2017:*
Lebenslauf von Herrn Peter Andreas Boersch
(Jahrgang 1961):
Ausbildung:
Studium European Business School,
Oestrich-Winkel, London, Paris
Diplom-Betriebswirt
Berufliche Tätigkeiten:
1985-1989: IBM Deutschland, Controlling,
Anwendungsentwicklung
1989-1994: IBB Internationale Betriebsberatung
GmbH, Senior Berater
Seit 1990: MBW Mittelstandsberatung GmbH,
Köln, Gründer und Geschäftsführer
Seit 1994: CMC Change Management Consulting,
Köln, Gründer und Geschäftsführer
*Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG:*
Herr Boersch ist Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien der folgenden Gesellschaften:
Schmidt-Rudersdorf GmbH & Co. KG, Bergisch
Gladbach, Beiratsvorsitzender
Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG, Leverkusen,
Beiratsvorsitzender
DBH GmbH, Düsseldorf, Beiratsvorsitzender
H.W. Schmitz-Gruppe, Andernach, Mitglied des
Beirats
C+S Service GmbH, Bergisch-Gladbach, Mitglied
des Beirats
Darüber hinaus ist Herr Boersch nicht Mitglied
in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien.
7. *Satzungsänderung: Erweiterung des
Unternehmensgegenstands (§ 2 der Satzung)*
§ 2 der Satzung der FORIS AG beschreibt
derzeit den Unternehmensgegenstand wie folgt:
'Gegenstand des Unternehmens der
Gesellschaft sind der Erwerb und die
Verwaltung von Vermögenswerten aller Art,
die Beteiligung an anderen Unternehmen und
auch an einzelnen Geschäften anderer
Unternehmen, die finanzielle Beteiligung an
der gerichtlichen und
außergerichtlichen Geltendmachung von
Rechtsansprüchen Dritter sowie die
Erbringung von Dienstleistungen für
Angehörige rechts- und steuerberatender
Berufe.'
Die 'finanzielle Beteiligung an der (.)
Geltendmachung von Rechtsansprüchen Dritter'
bezieht sich auf die klassische
Prozessfinanzierung sowie die Monetarisierung
streitiger Ansprüche. Um die sogenannte
Beklagtenfinanzierung deutlicher in den
Unternehmensgegenstand einzubeziehen, soll
klargestellt werden, dass die
Prozessfinanzierung auch der 'Abwehr' von
Rechtsansprüchen dienen kann.
Die 'Erbringung von Dienstleistungen für
Angehörige rechts- und steuerberatender
Berufe' ergänzt das Angebotsportfolio um
Leistungen im Zusammenhang mit dem
FORIS-Anwaltsverzeichnis, Fortbildungen und
Ähnlichem. Traditionell waren diese
Leistungen in der Tat Dienstleistungen 'für'
Rechtsanwälte. Im Zuge der Ausarbeitung
weiterer Produkte und Angebote, die sich
möglicherweise verstärkt direkt an
Unternehmen, Organisationen und andere
(Streit-)Parteien wenden, lässt der
gegenwärtige satzungsmäßige
Unternehmensgegenstand unklar, ob
satzungskonforme Dienstleistungen zumindest
mittelbar Rechtsanwälten oder Steuerberatern
zugute kommen müssen - oder im Interesse der
jeweiligen Mandanten auch einmal 'für' die
Mandanten selbst (unter Umständen im Sinne
eines Interessenausgleichs auch 'gegen'
Rechtsanwälte oder Steuerberater) ausgerichtet
sein können. Zu denken ist dabei etwa an neue
Streitlösungsmechanismen, Produkte zur
Vermeidung oder Geringhaltung exzessiver
Streitkosten oder an die Zusammenführung von
Rechtsanwalt und Mandant (ohne sich einseitig
auf die anwaltliche Seite auszurichten).
Im Übrigen scheint es sinnvoll, die
Unternehmensgegenstände der
Tochtergesellschaften teilweise auch in den
Unternehmensgegenstand der FORIS AG als
Muttergesellschaft aufzunehmen und in ihrer
Satzung zu konsolidieren.
Insbesondere die Weiterverfolgung der oben
beschriebenen Produkte und Produktideen aus
dem Bereich der Prozessfinanzierung, erst
recht ihre Markteinführung, sollte klarer vom
satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand
erfasst sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
§ 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'Gegenstand des Unternehmens der
Gesellschaft sind der Erwerb und die
Verwaltung von Vermögenswerten aller Art,
die Gründung, der Erwerb, die Beteiligung
und die Veräußerung von Unternehmen im
In- und Ausland, insbesondere
Vorratsgesellschaften, auch die Beteiligung
an einzelnen Geschäften anderer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Unternehmen, Unternehmens- und
Organisationsberatung, Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Vorbereitung,
Durchführung und Begleitung von
Unternehmensgründungen und
Unternehmensentwicklung einschließlich
auch von Informations-, Trainings- und
Coaching-Veranstaltungen, Seminaren, die
Vermittlung von Dienstleistungen Dritter,
die Entwicklung und der Vertrieb von
Software aller Art, Softwareberatung,
Herstellung und Betrieb von
Internetplattformen und
Internetdienstleistungen
einschließlich Agentur- und
Mediadienstleistungen sowie damit
zusammenhängende Geschäfte, die finanzielle
Beteiligung an der gerichtlichen und
außergerichtlichen Geltendmachung oder
Abwehr von Rechtsansprüchen Dritter sowie
die Erbringung von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit den Tätigkeiten rechts-
und steuerberatender Berufe, auch, soweit
rechtlich zulässig, als eigenständige
Dienstleistung und einschließlich
Dienstleistungen und Plattformen zur
Konfliktlösung.'
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie
folgt nachgewiesen haben:
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts
erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst
sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der
Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der
Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung
zugehen.
Der Nachweis hat sich daher auf den Beginn des 7. Mai 2018 (0:00 Uhr) zu
beziehen (der Nachweisstichtag, sog. Record Date) und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2018 (24:00 Uhr) unter folgender
Anschrift zugehen:
*Bankhaus Gebr. Martin AG*
*HV FORIS AG*
*Schlossplatz 7*
*73033 Göppingen*
*Fax: +49 7161 969317*
*E-Mail: bgross@martinbank.de*
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden
den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu
tragen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)*
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang
und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien
erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die den Nachweis erbracht haben, sind
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date
veräußern.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
*Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch
das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte
Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter 'Teilnahme an der
Hauptversammlung' erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtformular, das die
Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichstehende Person bevollmächtigt werden, bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Im
Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu
erfragen sind.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden,
dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post,
per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die
folgende Adresse:
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Fax: +49 228 95750-27
E-Mail: vorstand@foris.com
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die
Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in
Textform (§ 126b BGB) zu erteilen und muss in jedem Fall Weisungen enthalten.
Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können Aktionäre
das mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandte Formular verwenden.
Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung des von der
Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters per Post, per
Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die
obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der
Bevollmächtigung.
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des
Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich
ist.
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das
entspricht 232.847 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die
verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Versammlung, also bis zum 27. April 2018 (24:00 Uhr), unter folgender
Adresse zugehen:
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
*Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge*
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG
berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu
übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der
weiteren Voraussetzungen - nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen
der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
FORIS AG
Vorstand
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Fax: +49 228 95750-27
E-Mail: vorstand@foris.com
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen
im Bereich 'Für Aktionäre' unter der Rubrik 'Hauptversammlungen' unverzüglich
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
also bis zum 13. Mai 2018 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen zulässigen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte
Adresse übersandt hat.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe
sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist
und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu
den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.
*Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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