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DGAP-HV: FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2018 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: FORIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2018 in Bonn 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
FORIS AG Bonn WKN: 577 580 
ISIN: DE0005775803 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am Sitz der 
Gesellschaft in Bonn 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, dem 28. Mai 2018, um 
12:00 Uhr (Einlass ab 11:30 Uhr), im Tagungszentrum Gustav-Stresemann-Institut 
e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des Lageberichts, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts 
   und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2017, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 
   HGB* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in 
   Höhe von 1.038.979,89 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   *Ausschüttung einer       465.693,30 EUR 
   Dividende von 0,10 EUR je 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie; * 
   *dies sind bei 4.656.933 
   dividendenberechtigten 
   Stückaktien* 
   *Gewinnvortrag*           573.286,59 EUR 
   *Bilanzgewinn*            *1.038.979,89 EUR* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind 
   diese gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,10 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Die Dividende soll gemäß § 58 Abs. 4 AktG 
   am 1. Juni 2018 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands wird für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern wird für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt 1, 
   50676 Köln, zur Abschlussprüferin und 
   Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 
   2018 zu bestellen. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Das von der Hauptversammlung gewählte 
   Aufsichtsratsmitglied Christian Berner hat 
   seine Amtsniederlegung mit Ablauf der 
   diesjährigen Hauptversammlung angekündigt. In 
   Anbetracht dessen wird eine Neubesetzung auf 
   Seiten des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
   Im Hinblick auf einen Gleichlauf der 
   Amtsperioden des Aufsichtsrats soll die 
   Bestellung nach dem Vorschlag des 
   Aufsichtsrats für den Zeitraum bis zur 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt, erfolgen. Die zulässige 
   Höchstdauer gemäß § 102 Abs. 1 AktG wird 
   hierdurch nicht überschritten. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn 
   Diplom-Betriebswirt Peter Andreas Boersch, 
   Geschäftsführer der MBW Mittelstandsberatung 
   GmbH sowie der CMC Change Management 
   Consulting, wohnhaft in Köln, für die Zeit ab 
   der Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Seitens Herrn Boersch bestehen keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 7. Februar 2017. 
 
   *Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 
   Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Deutscher Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 
   2017:* 
 
   Lebenslauf von Herrn Peter Andreas Boersch 
   (Jahrgang 1961): 
 
   Ausbildung: 
   Studium European Business School, 
   Oestrich-Winkel, London, Paris 
   Diplom-Betriebswirt 
 
   Berufliche Tätigkeiten: 
   1985-1989: IBM Deutschland, Controlling, 
   Anwendungsentwicklung 
   1989-1994: IBB Internationale Betriebsberatung 
   GmbH, Senior Berater 
   Seit 1990: MBW Mittelstandsberatung GmbH, 
   Köln, Gründer und Geschäftsführer 
   Seit 1994: CMC Change Management Consulting, 
   Köln, Gründer und Geschäftsführer 
 
   *Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 
   125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
   Herr Boersch ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien der folgenden Gesellschaften: 
   Schmidt-Rudersdorf GmbH & Co. KG, Bergisch 
   Gladbach, Beiratsvorsitzender 
   Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG, Leverkusen, 
   Beiratsvorsitzender 
   DBH GmbH, Düsseldorf, Beiratsvorsitzender 
   H.W. Schmitz-Gruppe, Andernach, Mitglied des 
   Beirats 
   C+S Service GmbH, Bergisch-Gladbach, Mitglied 
   des Beirats 
 
   Darüber hinaus ist Herr Boersch nicht Mitglied 
   in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien. 
7. *Satzungsänderung: Erweiterung des 
   Unternehmensgegenstands (§ 2 der Satzung)* 
 
   § 2 der Satzung der FORIS AG beschreibt 
   derzeit den Unternehmensgegenstand wie folgt: 
 
    'Gegenstand des Unternehmens der 
    Gesellschaft sind der Erwerb und die 
    Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, 
    die Beteiligung an anderen Unternehmen und 
    auch an einzelnen Geschäften anderer 
    Unternehmen, die finanzielle Beteiligung an 
    der gerichtlichen und 
    außergerichtlichen Geltendmachung von 
    Rechtsansprüchen Dritter sowie die 
    Erbringung von Dienstleistungen für 
    Angehörige rechts- und steuerberatender 
    Berufe.' 
 
   Die 'finanzielle Beteiligung an der (.) 
   Geltendmachung von Rechtsansprüchen Dritter' 
   bezieht sich auf die klassische 
   Prozessfinanzierung sowie die Monetarisierung 
   streitiger Ansprüche. Um die sogenannte 
   Beklagtenfinanzierung deutlicher in den 
   Unternehmensgegenstand einzubeziehen, soll 
   klargestellt werden, dass die 
   Prozessfinanzierung auch der 'Abwehr' von 
   Rechtsansprüchen dienen kann. 
 
   Die 'Erbringung von Dienstleistungen für 
   Angehörige rechts- und steuerberatender 
   Berufe' ergänzt das Angebotsportfolio um 
   Leistungen im Zusammenhang mit dem 
   FORIS-Anwaltsverzeichnis, Fortbildungen und 
   Ähnlichem. Traditionell waren diese 
   Leistungen in der Tat Dienstleistungen 'für' 
   Rechtsanwälte. Im Zuge der Ausarbeitung 
   weiterer Produkte und Angebote, die sich 
   möglicherweise verstärkt direkt an 
   Unternehmen, Organisationen und andere 
   (Streit-)Parteien wenden, lässt der 
   gegenwärtige satzungsmäßige 
   Unternehmensgegenstand unklar, ob 
   satzungskonforme Dienstleistungen zumindest 
   mittelbar Rechtsanwälten oder Steuerberatern 
   zugute kommen müssen - oder im Interesse der 
   jeweiligen Mandanten auch einmal 'für' die 
   Mandanten selbst (unter Umständen im Sinne 
   eines Interessenausgleichs auch 'gegen' 
   Rechtsanwälte oder Steuerberater) ausgerichtet 
   sein können. Zu denken ist dabei etwa an neue 
   Streitlösungsmechanismen, Produkte zur 
   Vermeidung oder Geringhaltung exzessiver 
   Streitkosten oder an die Zusammenführung von 
   Rechtsanwalt und Mandant (ohne sich einseitig 
   auf die anwaltliche Seite auszurichten). 
 
   Im Übrigen scheint es sinnvoll, die 
   Unternehmensgegenstände der 
   Tochtergesellschaften teilweise auch in den 
   Unternehmensgegenstand der FORIS AG als 
   Muttergesellschaft aufzunehmen und in ihrer 
   Satzung zu konsolidieren. 
 
   Insbesondere die Weiterverfolgung der oben 
   beschriebenen Produkte und Produktideen aus 
   dem Bereich der Prozessfinanzierung, erst 
   recht ihre Markteinführung, sollte klarer vom 
   satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand 
   erfasst sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   § 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    'Gegenstand des Unternehmens der 
    Gesellschaft sind der Erwerb und die 
    Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, 
    die Gründung, der Erwerb, die Beteiligung 
    und die Veräußerung von Unternehmen im 
    In- und Ausland, insbesondere 
    Vorratsgesellschaften, auch die Beteiligung 
    an einzelnen Geschäften anderer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Unternehmen, Unternehmens- und 
    Organisationsberatung, Dienstleistungen im 
    Zusammenhang mit der Vorbereitung, 
    Durchführung und Begleitung von 
    Unternehmensgründungen und 
    Unternehmensentwicklung einschließlich 
    auch von Informations-, Trainings- und 
    Coaching-Veranstaltungen, Seminaren, die 
    Vermittlung von Dienstleistungen Dritter, 
    die Entwicklung und der Vertrieb von 
    Software aller Art, Softwareberatung, 
    Herstellung und Betrieb von 
    Internetplattformen und 
    Internetdienstleistungen 
    einschließlich Agentur- und 
    Mediadienstleistungen sowie damit 
    zusammenhängende Geschäfte, die finanzielle 
    Beteiligung an der gerichtlichen und 
    außergerichtlichen Geltendmachung oder 
    Abwehr von Rechtsansprüchen Dritter sowie 
    die Erbringung von Dienstleistungen im 
    Zusammenhang mit den Tätigkeiten rechts- 
    und steuerberatender Berufe, auch, soweit 
    rechtlich zulässig, als eigenständige 
    Dienstleistung und einschließlich 
    Dienstleistungen und Plattformen zur 
    Konfliktlösung.' 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie 
folgt nachgewiesen haben: 
 
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts 
erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst 
sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der 
Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der 
Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür 
mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung 
zugehen. 
 
Der Nachweis hat sich daher auf den Beginn des 7. Mai 2018 (0:00 Uhr) zu 
beziehen (der Nachweisstichtag, sog. Record Date) und muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2018 (24:00 Uhr) unter folgender 
Anschrift zugehen: 
 
 *Bankhaus Gebr. Martin AG* 
 *HV FORIS AG* 
 *Schlossplatz 7* 
 *73033 Göppingen* 
 *Fax: +49 7161 969317* 
 *E-Mail: bgross@martinbank.de* 
 
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden 
den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
Um einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft zur oben genannten Adresse Sorge zu 
tragen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang 
und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien 
erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die den Nachweis erbracht haben, sind 
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch 
das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte 
Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter 'Teilnahme an der 
Hauptversammlung' erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtformular, das die 
Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten 
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichstehende Person bevollmächtigt werden, bedürfen 
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Im 
Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
erfragen sind. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, 
per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die 
folgende Adresse: 
 
FORIS AG 
Vorstand 
Kurt-Schumacher-Str. 18-20 
53113 Bonn 
Fax: +49 228 95750-27 
E-Mail: vorstand@foris.com 
 
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in 
Textform (§ 126b BGB) zu erteilen und muss in jedem Fall Weisungen enthalten. 
Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen 
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können Aktionäre 
das mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandte Formular verwenden. 
 
Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung des von der 
Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters per Post, per 
Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die 
obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung. 
 
Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des 
Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich 
ist. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das 
entspricht 232.847 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die 
verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie 
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. 
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Versammlung, also bis zum 27. April 2018 (24:00 Uhr), unter folgender 
Adresse zugehen: 
 
FORIS AG 
Vorstand 
Kurt-Schumacher-Str. 18-20 
53113 Bonn 
 
*Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge* 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG 
berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu 
übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der 
weiteren Voraussetzungen - nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen 
der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen: 
 
FORIS AG 
Vorstand 
Kurt-Schumacher-Str. 18-20 
53113 Bonn 
Fax: +49 228 95750-27 
E-Mail: vorstand@foris.com 
 
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter 
 
https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen 
 
im Bereich 'Für Aktionäre' unter der Rubrik 'Hauptversammlungen' unverzüglich 
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, 
also bis zum 13. Mai 2018 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen zulässigen 
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte 
Adresse übersandt hat. 
 
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe 
sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist 
und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt 
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu 
den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in 
den Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.