Hagen (ots) - Mit einem Vollwaschmittel hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nichts zu tun. Das zur Erklärung, um von vorneherein für Klarheit zu sorgen. Gleichwohl, der Richterspruch wäscht alle die Autofahrer rein, die künftig Video-Aufnahmen ihrer Dashcams, die an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett installiert sind - aus dashboard und camera wird auf neudeutsch Dashcam - als Beweismittel bei der Aufklärung eines Unfall verwenden wollen. Ein salomonisches Urteil. Warum? Weil am Ende der Einzelfall zählt. Generell bleibt das permanente Aufzeichnen des Straßenverkehrs aus datenschutzrechtlichen Gründen mit der Minikamera verboten. Das hat Sinn. Wäre es anders, würde die Zahl der Hilfssheriffs, die Verkehrsverstöße anderer Autofahrer mit ihren Videos bei der Polizei anzeigen, sprunghaft steigen. Denunzianten auf vier Rädern, die niemand will. Was bedeutet der Richterspruch also? Jeder Autofahrer, der mit einer Dashcam unterwegs ist, die ihre Bilder in kurzen Abständen fortlaufend überschreibt und erst bei einer Erschütterung oder Verzögerung genau diese Sequenzen speichert, hat nach einem Unfall bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung gute Karten. Besser gesagt, er hat beste Beweise. Der Datenschutz ist hier zweitrangig. Richtig ist das.
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