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DGAP-News: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.11.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-10-15 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. INDUS Holding Aktiengesellschaft Bergisch Gladbach WKN 620 010 / ISIN DE0006200108 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur außerordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 29. November 2018, um 10.30 Uhr (MEZ) im Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Koelnmesse, 2.OG, Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln. *TAGESORDNUNG* *1 Neufassung der Satzung* Die INDUS Holding AG unterliegt - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 4. Juni 2018 festgestellt hat - aufgrund der in der INDUS-Gruppe in Deutschland insgesamt beschäftigten Mitarbeiter dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Vor diesem Hintergrund soll die Satzung - hinsichtlich des Vorstands und des in Zukunft paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrats - an die gesetzlichen Erfordernisse des MitbestG angepasst werden. Zugleich wird die durch die Geltung des MitbestG zwingend erforderliche Satzungsänderung zum Anlass genommen, einige wenige Bestimmungen zur Organisation der Hauptversammlung im Sinne größerer Praktikabilität zu ändern und die Satzung insgesamt neu zu gliedern, um ihre Lesbarkeit und praktische Handhabbarkeit zu verbessern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der INDUS Holding AG mit folgendem Wortlaut insgesamt neu zu fassen: _'_ _I. Allgemeine Bestimmungen_ _§ 1 Firma und Sitz_ 1. _Die Gesellschaft führt den Namen 'INDUS Holding Aktiengesellschaft'._ 2. _Der Sitz der Gesellschaft ist Bergisch Gladbach._ _§ 2 Gegenstand des Unternehmens_ 1. _Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen jeglicher Art._ 2. _Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gegenstand des Unternehmens förderlich sind._ _§ 3 Bekanntmachungen_ 1. _Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger._ 2. _Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln._ _II. Grundkapital und Aktien_ _§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals_ 1. _Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 63.571.323,62 (in Worten: EURO dreiundsechzig Millionen fünfhunderteinundsiebzigtausend-dreihundertdr eiundzwanzig und zweiundsechzig Cent)._ 2. _Es ist eingeteilt in 24.450.509 Aktien (Stückaktien)._ _§ 5 Art der Aktien und Aktienurkunden_ 1. _Die Aktien lauten auf den Inhaber._ 2. _Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils wird ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bisher ausgegebenen Aktienurkunden durch neue Stückaktien-Urkunden zu ersetzen und die bisher ausgegebenen Aktienurkunden für kraftlos zu erklären._ _§ 6 Genehmigtes Kapital_ 1. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 31.785.660,51 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 12.225.254 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, soweit über den Gewinn dieses abgelaufenen Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst wurde, zu bestimmen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: * _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;_ * bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; * _bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln; sowie_ * _um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten als Aktionär zustehen würde._ 2. Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer dieser Ermächtigungen auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht überschreiten; dabei sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. 4. _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu ändern._ _§ 7 Bedingtes Kapital_ 1. _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 11.700.000,04, eingeteilt in bis zu 4.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie_ a) _die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die ordentliche Hauptversammlung vom 24. Mai 2018 bis zum 23. Mai 2023 ausgegeben werden, von ihrem Options- bzw. Wandlungsrecht Gebrauch machen oder_ b) _die Verpflichteten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstandes durch die ordentliche Hauptversammlung vom 24. Mai 2018 bis zum 23. Mai 2023 ausgegeben werden, ihre Wandlungs- bzw. Optionspflicht erfüllen und_ c) _das Bedingte Kapital nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen benötigt wird._ 2. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien, hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2018 und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. _III. Vorstand_ _§ 8 Zusammensetzung und Vertretung_ 1. _Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen beschließt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstandes._ 2. _Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Er
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October 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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