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DGAP-Media / 2018-11-08 / 15:40 Hamburg, 8. November 2018 Am 6. November kündigte die HSH an, dass sie bestimmte Schritte zur vorgeblichen Verschlankung und Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis zu unternehmen beabsichtigt - unter anderem durch eine Liability Management Exercise ("LME", eine Umstrukturierung von Anleihen vor deren Ablauf). Während die Anleihegläubiger Restrukturierungsmaßnahmen der Bank generell begrüßen, drohte die Bank den Tier-1-Anleihegläubigern in derselben Ankündigung unangemessen mit der "Kündigung" ihrer Anleihen und einer effektiven Doppelbelastung durch Verlustvorträge. Diese Drohungen sind nach Ansicht der Anleihegläubiger substanzlos, denn sie sind vertraglich unzulässig und verstoßen gegen deutsches Recht. Sie entsprechen zudem nicht dem Verhalten, das von einem regulierten Finanzinstitut zu erwarten ist. Nach Einschätzung der Anleihegläubiger war es das Ziel der überraschenden Ankündigung der HSH, die Handelspreise der betroffenen Tier-1-Anleihen im Vorfeld der LME negativ zu beeinflussen. Die Bank hat nicht begründet, warum sie von ihrer jüngsten Prognose abgewichen ist, die eine Hochschreibung der Tier-1-Anleihen auf den Nennwert bis 2023 implizierte und auf die sich die Anleger verlassen haben. Die jüngste Veröffentlichung wirft ernste Fragen über die zugrunde liegenden Absichten der Bank auf. Die Anleihegläubiger sind darüber hinaus der Ansicht, dass die Ankündigung der Bank ein unangemessener Versuch sein könnte, die Anleihegläubiger davon abzuhalten, ihren laufenden Antrag auf Discovery in den USA (Antrag auf Vorlage von relevanten Dokumenten) gegen einen Teil der Erwerber der Bank weiter zu verfolgen und die bis Ende des Jahres geplante Klage gegen die HSH in Deutschland zu verhindern. Die Anleihegläubiger werden sich durch die übermäßig aggressiven Taktiken der HSH nicht abschrecken lassen. Erstens erfordert die Kündigung der vier börsennotierten Tier-1-Anleihen eine aufsichtsrechtliche Genehmigung. Eine der Tier-1-Anleihen kann von der Bank erst nach der Hochschreibung auf den Nennwert gekündigt werden. In jedem Fall wäre es beispiellos, dass eine deutsche Bank ihre Tier-1-Anleihen unter dem Nennwert kündigt, insbesondere wenn sie kurz vor der Profitabilität steht. Die HSH geht davon aus, in naher Zukunft hoch profitabel zu sein. Es wäre eine treuwidrige Behandlung der Anleihegläubiger, wenn diese lediglich an den Verlusten der Bank beteiligt und die Anleihen kurz vor Erreichen eines hohen Profitabilitätsniveaus gekündigt werden. Dies entspräche einer unangemessenen Bevorzugung der neuen Private-Equity-Eigentümer der HSH auf Kosten der Anleihegläubiger. Darüber hinaus werden die Anleihegläubiger in der geplanten und bereits angekündigten Klage gegen die HSH in Deutschland Schadenersatz in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro verlangen. Sollte die HSH die Anleihen kündigen, wäre dieser Schadenersatz in Geld zu leisten. Forderungen dieser Größenordnung könnten das regulatorische Kapital der Bank erheblich beeinträchtigen und sogar die Zulassung der Bank zum Einlagensicherungfonds des Bundesverbands deutscher Banken gefährden. Die Anleihegläubiger sind der Ansicht, dass diese Tatsachen die HSH und die Aufsichtsbehörden davon abhalten sollten, eine Kündigung anzustreben bzw. zuzulassen, bis die Tier-1-Anleihen zum Nennwert hochgeschrieben wurden. Zweitens ist die Nutzung von Verlustvorträgen zur weiteren Herabschreibung des Buchwerts der Tier-1-Anleihen eine leere Drohung. In Kombination mit der Kündigung der Anleihen würde dieses Vorgehen zu dem absurden Ergebnis führen, dass die Tier-1-Anleihen den Aktionären untergeordnet werden. Die Anleihegläubiger sind überzeugt, dass ein solches Vorgehen gegen die Bedingungen der HSH Tier-1-Anleihen verstößt und der grundlegenden Konzeption der Tier-1-Anleihen widersprechen würde. Statt die Tier-1-Anleihen zu kündigen oder weiter herabzuschreiben, sollte die HSH unverzüglich ausreichend Mittel aus ihrer Rücklage nach §340g HGB (die die Bank in den zurückliegenden Jahren unzulässig aufgebläht hat) freisetzen, um ihre Tier-1-Anleihen auf den Nennwert hochzuschreiben. Dies wäre nicht nur angesichts der Privatisierung der HSH und ihrer eigenen Erwartung, dass die Bank in Zukunft hochprofitabel sein wird, angezeigt, sondern wäre auch eine geeignete Entschädigung für die jahrelange manipulative, unzulässige und im Ergebnis rechtswidrige Herabschreibung der Tier-1-Anleihen. Während die Anleihegläubiger den Rechtsweg unverändert weiter verfolgen, sind sie nach wie vor bereit, in einen Dialog mit der Bank und ihren Beratern zu treten. *Kontakt für Inhaber von HSH Tier-1-Anleihen**:* Dr. Nadine Herrmann, Partner, Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP + 49 40 89728-7000 NadineHerrmann@quinnemanuel.com *Pressekontakt:* Charles Barker Corporate Communications GmbH Tobias Eberle / Thomas Katzensteiner +49 69 794 090 -24 / -25 Tobias.Eberle@charlesbarker.de Thomas.Katzensteiner@charlesbarker.de Hinweis: Bei der vorliegenden deutschen Textversion handelt es sich um eine Übersetzung des englischen Textes. Die englische Version ist maßgeblich. Ende der Pressemitteilung Emittent/Herausgeber: Charles Barker Corporate Communications GmbH Schlagwort(e): Finanzen 2018-11-08 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 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November 08, 2018 09:40 ET (14:40 GMT)
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