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DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-22 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. RENK Aktiengesellschaft Augsburg - ISIN DE 0007850000 - Einladung zur 116. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 7. Mai 2019 in Augsburg Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein zur *116. ordentlichen Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft* *am Dienstag, dem 7. Mai 2019, 16:00 Uhr* im Kongress am Park Augsburg (Saal Baramundi), Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg. *Tagesordnung* und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 116. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Dienstag, dem 7. Mai 2019: 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RENK Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2018, des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate Governance Berichts* Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter www.renk-ag.com zugänglich. Zudem werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Zum Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen am 26. Februar 2019 gebilligt hat. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns der RENK Aktiengesellschaft* Der festgestellte Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2018 einen Bilanzgewinn von EUR 27.049.521,12 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: ¦ Ausschüttung einer EUR 2,20 je Dividende an die Stückaktie; Aktionäre von bei 6.800.097 EUR 14.960.213,40 dividendenberechtig ten Stückaktien = ¦ Vortrag auf neue EUR 12.089.307,72 Rechnung Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt. Die Dividende soll am Freitag, dem 10. Mai 2019, ausgezahlt werden. 3. *Entlastung des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Entlastung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Satzungsänderung zum Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat* Mit Wirkung zum 31. Dezember 2018, 24.00 Uhr, wurde der 76-prozentige Anteil am Grundkapital an der RENK Aktiengesellschaft im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung von der MAN SE, München, an die Volkswagen Klassik GmbH, Wolfsburg (zukünftig voraussichtlich firmierend unter Volkswagen Vermögensverwaltungs-GmbH), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, übertragen. Da die MAN SE nicht mehr Anteilseignerin der RENK Aktiengesellschaft ist, ist das satzungsmäßige Recht der MAN SE, ersatzweise Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, aufzuheben. Das Entsendungsrecht gemäß § 101 Abs. 2 AktG soll nun der Volkswagen Klassik GmbH als neuer Mehrheitsaktionärin der RENK Aktiengesellschaft eingeräumt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 7 (3) der Satzung der RENK Aktiengesellschaft wie folgt neu zu fassen: 'Scheidet ein von den Anteilseignern bestelltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist die Volkswagen Klassik GmbH, Wolfsburg (Amtsgericht Braunschweig, HRB 200525) berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden; die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus der Satzung in Verbindung mit dem Gesetz ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner ausgeübt werden. Das Amt des entsandten Aufsichtsratsmitglieds erlischt mit dem Ende der Hauptversammlung, in der eine Ersatzwahl stattgefunden hat, spätestens mit dem Ende der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.' 6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. *Weitere Angaben, Hinweise und Berichte* *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stammaktien werden von der Gesellschaft gehalten und sind deshalb nicht stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 16. April 2019 (0:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft zum Ablauf des 30. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse zugehen: RENK Aktiengesellschaft c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG Computershare Operations Center 80249 München Fax: + 49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen von der jeweiligen Depotbank an die Gesellschaft versendet. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen insoweit nichts weiter zu veranlassen. *Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
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March 22, 2019 10:02 ET (14:02 GMT)
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