DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-10 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 ISIN: DE 0005408116 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2019 Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 22. Mai 2019, 10:30 Uhr, im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz, 65189 Wiesbaden. Tagesordnung TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 1: des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 26. März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. TOP _Beschlussfassung über die Verwendung des 2: Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 125.700.164,10 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer 125.700.164,10 EUR Dividende von 2,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie (derzeit: 59.857.221 Aktien) Zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 2,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zum Vortrag auf neue Rechnung vorsieht. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 27. Mai 2019, fällig. TOP _Beschlussfassung über die Entlastung der 3: Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. TOP _Beschlussfassung über die Entlastung der 4: Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. TOP _Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers_ 5: a) Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2019 zu bestellen. b) Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat ferner vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2019 und im Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission). TOP _Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 6: Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014 und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals, Satzungsänderung_ Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen zukünftigen Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu ermöglichen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 900.000.000,00 EUR geschaffen werden. Die unter dieser Ermächtigung auszugebenen Genussscheine und anderen hybriden Schuldverschreibungen werden mit Wandlungsrechten für den Inhaber verbunden sein, die nach näherer Maßgabe ihrer jeweiligen Bedingungen dazu berechtigen bzw. verpflichten, Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung soll auf insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt werden. Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungsrecht wird am 20. Mai 2019 durch Zeitablauf erlöschen. Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Es soll daher nun die vorliegende neue Ermächtigung beschlossen werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht betrifft. Daneben wird in Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung zur Ausgabe solcher Instrumente ohne Wandlungsrechten bzw. -pflichten vorgeschlagen. Das bestehende bedingte Kapital 2014 gemäß § 5 (5) der Satzung soll aufgehoben und durch ein neues bedingtes Kapital 2019 ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 1. *Ermächtigung* a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 2024 einmalig oder mehrmals Genussscheine mit oder ohne Laufzeitbegrenzung gegen Bar- oder Sachleistung auszugeben. Die Genussscheine müssen so ausgestaltet sein, dass die auf sie bei Ausgabe eingezahlten Mittel nach Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel anerkannt werden können. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 21. Mai 2024 anstelle von Genussscheinen einmalig oder mehrmals andere hybride Finanzierungsinstrumente mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die vorstehend beschriebenen Anforderungen an Genussscheine erfüllen, aber rechtlich möglicherweise nicht als Genussscheine einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa wegen einer gewinnabhängigen Verzinsung oder aus sonstigen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf; diese Finanzierungsinstrumente werden nachfolgend als '_hybride Schuldverschreibungen_' bezeichnet. Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen darf insgesamt 900.000.000,00 EUR nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen, Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Die Gegenleistung für die Ausgabe der Genussscheine beziehungsweise hybriden Schuldverschreibungen kann außer in Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in Form bestehender Schuldverschreibungen oder Genussscheine, die durch die neuen Instrumente ersetzt werden sollen, erbracht werden. b) Die Ausgabe der Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen kann zudem durch in- oder ausländische Gesellschaften, die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen, (nachfolgend die '_Tochterunternehmen_') erfolgen (nachfolgend die '_indirekte Ausgabe_').
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April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -2-
Für den Fall der indirekten Ausgabe ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, unter Beachtung etwaiger bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gesellschaft eine Garantie, eine Patronatserklärung und/oder ein vergleichbares Instrument zur Besicherung der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen übernehmen zu lassen. Im Fall der indirekten Ausgabe von Genussscheinen bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, unter Beachtung etwaiger bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gewährung von Wandlungsrechten sicherzustellen bzw. selbst Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder entsprechende Wandlungspflichten zu begründen. Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die jeweilige Ausnutzung des Gesamtnennbetrags der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen Folgendes: In diesem Fall werden allein die Nennbeträge der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen auf den Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in diesem Zusammenhang von der Gesellschaft übernommene Garantie, Patronatserklärung oder ein vergleichbares Instrument der Gesellschaft werden im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag nicht zusätzlich in Ansatz gebracht. Die direkt oder indirekt auszugebenden Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können im Einklang mit den übrigen Festlegungen dieser Ermächtigung bei einzelnen oder mehreren Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert werden. c) Die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können am Verlust der Gesellschaft durch dauerhafte oder vorübergehende Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten bestimmter in ihren Bedingungen zu definierenden Kapitalquoten oder sonstiger Finanzkennzahlen teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. Heraufschreibung des herabgeschriebenen Betrags bis zur Höhe des Nennbetrages für Folgejahre, in denen Gewinn erwirtschaftet wird, vorgesehen werden. Ein Recht der Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen kann so beschränkt werden, dass sie nicht vor Ablauf von fünf oder mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche Kündigung durch den oder die Inhaber kann ausgeschlossen werden. d) Die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung dürfen nur gegen Barleistung ausgegeben werden. Die Wandlungsrechte, mit denen die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung ausgestattet sind, berechtigen bzw. verpflichten nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen, Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Wandlungsrechte bzw. -pflichten dürfen nur auf Stückaktien der Gesellschaft, die auf den Inhaber lauten, mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 71.828.664,00 EUR ausgegeben bzw. begründet werden. Die Summe der Aktien, die auszugeben sind, um Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Genussscheinen bzw. hybriden Schuldverschreibungen zu bedienen, welche nach dieser Ermächtigung ausgegeben werden, darf unter Anrechnung der Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus einer anderen Ermächtigung ausgegeben werden (insb. aus dem Genehmigten Kapital 2017), einen Betrag des Grundkapitals von 71.828.664,00 EUR (entspricht ca. 40 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht überschreiten. Die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung werden nachfolgend als '_Wandelschuldverschreibungen_' bezeichnet. Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten deren Inhaber das Recht bzw. unterliegen der Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine unbedingte oder bedingte Wandlungspflicht der Inhaber zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt (jeweils _'Endfälligkeit'_) vorsehen. Insbesondere kann eine teilweise oder vollständige Wandlungspflicht der Inhaber für den Zeitpunkt vorgesehen werden, zu dem bestimmte in den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen zu definierende Kapitalquoten oder sonstige Finanzkennzahlen unterschritten werden, zu dem die Wandlung nach Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine Wandlung anordnet ('_anlassbezogene Wandlungspflicht_'). Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren (_'Ersetzungsbefugnis'_). Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen dem auf volle Cents aufgerundeten Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Erklärung der Wandlung bzw. der Endfälligkeit entspricht. Weiter können die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen festlegen, dass die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden und ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden, bis zu dem die Wandlungsrechte ausgeübt werden können. In den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind und/oder der Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann. Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt und muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungspreis - entweder mindestens achtzig vom Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandelschuldverschreibungen betragen oder mindestens achtzig vom Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Wandelschuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden (mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels), entsprechen. Abweichend kann der Wandlungspreis im Fall einer anlassbezogenen Wandlungspflicht dem Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag des Eintritts der anlassbezogenen Wandlungspflicht entsprechen, muss aber mindestens fünfzig vom Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der
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April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -3-
Wandelschuldverschreibungen mit anlassbezogener Wandlungspflicht betragen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Der Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis kann, unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG, aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen, durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt bzw. angepasst werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungsrechte zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder Dividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungsrechte führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungspreises oder des Wandlungsverhältnisses vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Wandelschuldverschreibung nicht überschreiten. 2. *Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss* Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen zu. Die Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes '_mittelbares Bezugsrecht_'). Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass die von den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden (nachfolgend das '_indirekte Bezugsrecht_') oder dass ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen ausgeschlossen wird. Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes Bezugsrecht oder dessen Ausschluss nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein direktes Bezugsrecht der Aktionäre auf die von der Gesellschaft an die Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. hybride Schuldverschreibungen ausschließen. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf Genussscheine bzw. hybride Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen: (i) für Spitzenbeträge; oder (ii) soweit der Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist, um den Inhabern von zu einem früheren Zeitpunkt ausgegebenen Genussscheinen oder Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde; oder (iii) wenn der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist auf die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen beschränkt, die Wandlungsrechte oder -pflichten (oder eine Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft) auf Aktien der Gesellschaft vorsehen, wenn die zur Bedienung der Wandlungsrechte ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können. Die insgesamt aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Aktien dürfen weder 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch - wenn dieser Betrag geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden (einschließlich Aktien aus dem bestehenden Genehmigten Kapital 2017). Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können. 3. *Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten einer Emission von Genussscheinen und hybriden Schuldverschreibungen* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser Ermächtigung geregelten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen von Genussscheinen und hybriden Schuldverschreibungen festzulegen, insbesondere das Volumen, den Zeitpunkt der Ausgabe, den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und die Stückelung, die Einzelheiten einer Wandlung, wie den Wandlungspreis und den Wandlungszeitraum, die Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die Lieferung existierender statt der Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien festzusetzen bzw. bei der indirekten Ausgabe durch Tochterunternehmen im Einvernehmen mit den Organen der die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen ausgebenden Tochterunternehmen festzulegen. 4. *Aufhebung des bedingten Kapitals 2014* Das bedingte Kapital 2014 gemäß § 5 (5) der Satzung wird aufgehoben. 5. *Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2019* Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 71.828.664,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 23.942.888 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (_Bedingtes Kapital 2019_). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, der den Vorgaben unter Ziffer 1 entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Wandelschuldverschreibungen erfüllt werden oder die Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 6. *Satzungsänderung* § 5 (5) der Satzung wird gestrichen und wie folgt vollständig neu gefasst:
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April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -4-
'(5) Das Grundkapital ist um bis zu 71.828.664,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 23.942.888 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie (i) die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder eine unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 bis zum 21. Mai 2024 ausgegeben hat, von Wandlungsrechten aus diesen Wandelschuldverschreibungen Gebrauch machen oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von durch die Gesellschaft oder einer unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 bis zum 21. Mai 2024 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder (iii) die Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht; soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden oder, in den vorgenannten Fällen (i) und (ii), nicht ein Barausgleich gewährt wird. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die dort vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist im Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt. Er liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Paulinenstraße 15, 65189 Wiesbaden, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich kostenlos übersandt. Der Bericht ist auch über die Internetseite http://www.aareal-bank.com zugänglich. TOP _Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 7: Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre_ Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen zukünftigen Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu ermöglichen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft im Gesamtnennbetrag von bis zu 900.000.000,00 EUR geschaffen werden. Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungsrecht wird am 20. Mai 2019 durch Zeitablauf erlöschen. Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Es soll daher nun die vorliegende neue Ermächtigung beschlossen werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht betrifft. Daneben wird in Tagesordnungspunkt 6 die Ermächtigung zur Ausgabe solcher Instrumente mit Wandlungsrechten bzw. -pflichten vorgeschlagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 1. *Ermächtigung* a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 2024 einmalig oder mehrmals Genussscheine mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ohne Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft gegen Bar- oder Sachleistung auszugeben. Die Genussscheine müssen so ausgestaltet sein, dass die auf sie bei Ausgabe eingezahlten Mittel nach Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel anerkannt werden können. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 21. Mai 2024 anstelle von Genussscheinen einmalig oder mehrmals andere hybride Finanzierungsinstrumente mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die vorstehend beschriebenen Anforderungen an Genussscheine erfüllen, aber rechtlich möglicherweise nicht als Genussscheine einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa wegen einer gewinnabhängigen Verzinsung oder aus sonstigen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf; diese Finanzierungsinstrumente werden nachfolgend als '_hybride Schuldverschreibungen_' bezeichnet. Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen darf insgesamt 900.000.000,00 EUR nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen, Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Die Gegenleistung für die Ausgabe der Genussscheine beziehungsweise hybriden Schuldverschreibungen kann außer in Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in Form bestehender Schuldverschreibungen oder Genussscheine, die durch die neuen Instrumente ersetzt werden sollen, erbracht werden. b) Die Ausgabe der Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen kann zudem durch in- oder ausländische Gesellschaften, die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen, (nachfolgend die '_Tochterunternehmen_') erfolgen (nachfolgend die '_indirekte Ausgabe_'). Für den Fall der indirekten Ausgabe ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, unter Beachtung etwaiger bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gesellschaft eine Garantie, eine Patronatserklärung und/oder ein vergleichbares Instrument zur Besicherung der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen übernehmen zu lassen. Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die jeweilige Ausnutzung des Gesamtnennbetrags der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen Folgendes: In diesem Fall werden allein die Nennbeträge der von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen auf den Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in diesem Zusammenhang von der Gesellschaft übernommene Garantie, Patronatserklärung oder ein vergleichbares Instrument der Gesellschaft werden im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag nicht zusätzlich in Ansatz gebracht. Die direkt oder indirekt auszugebenden Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können im Einklang mit den übrigen Festlegungen dieser Ermächtigung bei einzelnen oder mehreren Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert werden. c) Die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen können am Verlust der Gesellschaft durch dauerhafte oder vorübergehende Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten bestimmter in ihren Bedingungen zu definierenden Kapitalquoten oder sonstiger Finanzkennzahlen teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. Heraufschreibung des herabgeschriebenen Betrags bis zur Höhe des Nennbetrages für Folgejahre, in denen Gewinn erwirtschaftet wird, vorgesehen werden. Ein Recht der Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen kann so beschränkt werden, dass sie nicht vor Ablauf von fünf oder mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche Kündigung durch den oder die Inhaber kann ausgeschlossen werden. 2. *Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss* Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen zu. Die Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes '_mittelbares Bezugsrecht_'). Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass die von den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine und hybriden Schuldverschreibungen den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden (nachfolgend das '_indirekte Bezugsrecht_') oder dass ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen ausgeschlossen wird. Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes Bezugsrecht oder dessen Ausschluss nach
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April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein direktes Bezugsrecht der Aktionäre auf die von der Gesellschaft an die Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. hybride Schuldverschreibungen ausschließen. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf Genussscheine bzw. hybride Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen: (i) für Spitzenbeträge; oder (ii) wenn die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind und ihre Verzinsung und ihr Ausgabebetrag den im Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Eine obligationsähnliche Ausgestaltung der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen erfordert insbesondere, dass (a) weder Mitgliedschaftsrechte noch Bezugs- oder Wandlungsrechte auf Aktien begründet werden, und (b) keine Beteiligung am Liquidationserlös gewährt wird und (c) die Höhe der Verzinsung sich nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet (nachfolgend '_gewinnorientierte Verzinsung_'). Dabei ist eine Beteiligung am Liquidationserlös (im Sinne von lit. (b)) nicht gegeben, wenn die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen keine feste Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden zulässig ist. Die Verzinsung ist insbesondere auch dann nicht im Sinne von vorstehendem lit. (c) gewinnorientiert, wenn sie davon abhängig ist, dass kein Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust vorliegt oder durch die Zinszahlung entsteht oder dass Zinsen nur aus ausschüttungsfähigen Posten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 128 der Verordnung EU/575/2013 (nachfolgend '_CRR_') (oder einer Nachfolgevorschrift) gezahlt werden dürfen; oder (iii) wenn die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind (wie unter Punkt (ii) definiert) und gegen Sachleistung zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben werden. Ein Bezugsrechtsauschluss ist hierbei nur zulässig, wenn der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt des Beschlusses über ihre Ausgabe steht. 3. *Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten einer Emission von Genussscheinen und hybriden Schuldverschreibungen* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser Ermächtigung geregelten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen von Genussscheinen und hybriden Schuldverschreibungen festzulegen, insbesondere das Volumen, den Zeitpunkt der Ausgabe, den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und die Stückelung bzw. bei der indirekten Ausgabe durch Tochterunternehmen im Einvernehmen mit den Organen der die Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen ausgebenden Tochterunternehmen festzulegen. TOP _Beschlussfassung über die Änderung von § 9 8: Abs. 5 Satz 3 und § 9 Abs. 6 der Satzung_ § 9 Abs. 5 der Satzung regelt die feste Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Satz 3 lautet derzeit: 'Die feste Vergütung erhöht sich für jede Mitgliedschaft in einem Ausschuss (mit Ausnahme des Eilausschusses als Teil des Risikoausschusses)'. § 9 Abs. 6 der Satzung regelt den Anspruch der Aufsichtsratsmitglieder auf ein Sitzungsgeld und lautet derzeit: 'Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR je Sitzung (mit Ausnahme der Sitzungen des Eilausschusses)'. Da der Aufsichtsrat einen Eilausschuss nicht mehr bildet, sollen die Klammersätze ersatzlos gestrichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 1. *Änderung von § 9 Abs. 5 Satz 3 der Satzung* § 9 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird geändert und lautet fortan: '_Die feste Vergütung erhöht sich für jede Mitgliedschaft in einem Ausschuss.'_ 2. § 9 Abs. 6 der Satzung wird geändert und lautet fortan: '_Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR je Sitzung.'_ _Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ Zur Beschlussfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, jeweils mit Wandlungsrecht oder -pflicht und ein Bedingtes Kapital 2019 vor. Die durch die Hauptversammlung am 21. Mai 2014 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungsrecht und zum Bezugsrechtsausschluss läuft am 20. Mai 2019 aus. Daher soll nun eine neue Ermächtigung beschlossen werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht betrifft. Daneben wird in Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung zur Ausgabe solcher Instrumente ohne Wandlungsrechten bzw. -pflichten vorgeschlagen. Das bestehende bedingte Kapital 2014 soll in diesem Zusammenhang aufgehoben und durch ein Bedingtes Kapital 2019 erneuert werden. _Zur Ermächtigung_ Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital bzw. Eigenmitteln ist eine wesentliche Grundlage für die künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft. Die Begebung von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen (mit Wandlungsrechten) bietet zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Kapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und einen etwaigen zukünftigen Bedarf der Gesellschaft an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu decken. Um dieses Ziel der Gesellschaft, mit der Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen die bankaufsichtsrechtliche Eigenmittelbasis der Gesellschaft zu stärken, erreichen zu können, müssen die Genussscheine bzw. anderen hybriden Schuldverschreibungen so ausgestaltet sein, dass sie nach Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel anerkannt werden können. Auch wenn die Gesellschaft zur Zeit ausreichend mit Eigenmitteln ausgestattet ist, ist es wichtig, dass sie über den notwendigen Handlungsspielraum verfügt, um sich jederzeit und entsprechend der Lage am Markt weitere Eigenmittel beschaffen zu können, auch um etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen von Aufsichtsbehörden erfüllen zu können. Mit der vorliegenden Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, entsprechend flexibel zum Wohle der Gesellschaft agieren zu können. Gleichzeitig soll der Rahmen der Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von insgesamt maximal 900.000.000,00 EUR und einer Berechtigung zum Bezug von bis zu maximal 23.942.888 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft von vornherein angemessen begrenzt bleiben. Auf die Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen, Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Die vorgesehene Ermächtigung, die Genussscheine und anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht auszugestalten und auch Wandelpflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Derartige Genussscheine und anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/oder Wandelpflicht werden in der vorgeschlagenen Ermächtigung und diesem Bericht als '_Wandelschuldverschreibungen_' bezeichnet. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft insbesondere, die durch die CRR eröffneten unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten zum Zeitpunkt der Emission zu wählen. Eine Wandlungspflicht kann z.B. für den Fall vorgesehen werden, dass bestimmte in den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen definierte Kapitalquoten oder sonstige Finanzkennzahlen unterschritten werden, die Wandlung nach Auffassung des Vorstands und des
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