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DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -5-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 
ISIN: DE 0005408116 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2019 
Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zu 
unserer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 22. 
Mai 2019, 10:30 Uhr, 
im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz, 65189 Wiesbaden. 
Tagesordnung 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1:  des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    Lageberichts der Gesellschaft und des 
    Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht 
    des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a 
    HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
    gemäß § 172 AktG am 26. März 2019 gebilligt 
    und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
    Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 
    1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
TOP _Beschlussfassung über die Verwendung des 
2:  Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem 
    abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
    125.700.164,10 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer        125.700.164,10 EUR 
    Dividende von 2,10 EUR je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    (derzeit: 59.857.221 
    Aktien) 
 
    Zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags hält 
    die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich 
    die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 
    2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
    Hauptversammlung verändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von 2,10 EUR je 
    dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
    gegebenenfalls einen Vorschlag zum Vortrag auf 
    neue Rechnung vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
    das heißt am 27. Mai 2019, fällig. 
TOP _Beschlussfassung über die Entlastung der 
3:  Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP _Beschlussfassung über die Entlastung der 
4:  Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP _Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers_ 
5: 
 
    a) Gestützt auf die Empfehlung des 
       Prüfungsausschusses schlägt der 
       Aufsichtsrat vor, die 
       PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Frankfurt am Main, zum 
       Jahresabschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
       zum 30. Juni 2019 zu bestellen. 
    b) Gestützt auf die Empfehlung des 
       Prüfungsausschusses schlägt der 
       Aufsichtsrat ferner vor, die 
       PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Frankfurt am Main, zum Prüfer für eine 
       etwaige prüferische Durchsicht 
       zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2019 und im 
       Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten 
       Hauptversammlung zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
    spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der 
    Kommission). 
TOP _Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
6:  Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und mit 
    der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre, Aufhebung des Bedingten Kapitals 
    2014 und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals, 
    Satzungsänderung_ 
 
    Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen 
    zukünftigen Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich 
    anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu ermöglichen, 
    soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis 
    zu 900.000.000,00 EUR geschaffen werden. Die unter 
    dieser Ermächtigung auszugebenen Genussscheine und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen werden mit 
    Wandlungsrechten für den Inhaber verbunden sein, 
    die nach näherer Maßgabe ihrer jeweiligen 
    Bedingungen dazu berechtigen bzw. verpflichten, 
    Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Ein etwaiger 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
    Ausnutzung der Ermächtigung soll auf insgesamt 10 
    % des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
    Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne 
    Wandlungsrecht wird am 20. Mai 2019 durch 
    Zeitablauf erlöschen. Von der Ermächtigung wurde 
    bislang nicht Gebrauch gemacht. Es soll daher nun 
    die vorliegende neue Ermächtigung beschlossen 
    werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungsrecht betrifft. Daneben wird in 
    Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung zur Ausgabe 
    solcher Instrumente ohne Wandlungsrechten bzw. 
    -pflichten vorgeschlagen. Das bestehende bedingte 
    Kapital 2014 gemäß § 5 (5) der Satzung soll 
    aufgehoben und durch ein neues bedingtes Kapital 
    2019 ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Ermächtigung* 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 
    2024 einmalig oder mehrmals Genussscheine mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung gegen Bar- oder 
    Sachleistung auszugeben. Die Genussscheine müssen 
    so ausgestaltet sein, dass die auf sie bei Ausgabe 
    eingezahlten Mittel nach Maßgabe der zum 
    Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden 
    Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche 
    Eigenmittel anerkannt werden können. Der Vorstand 
    wird weiter ermächtigt, bis zum 21. Mai 2024 
    anstelle von Genussscheinen einmalig oder mehrmals 
    andere hybride Finanzierungsinstrumente mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die 
    vorstehend beschriebenen Anforderungen an 
    Genussscheine erfüllen, aber rechtlich 
    möglicherweise nicht als Genussscheine einzuordnen 
    sind, soweit ihre Begebung etwa wegen einer 
    gewinnabhängigen Verzinsung oder aus sonstigen 
    Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 
    221 AktG bedarf; diese Finanzierungsinstrumente 
    werden nachfolgend als '_hybride 
    Schuldverschreibungen_' bezeichnet. 
 
    Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
    Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen darf insgesamt 
    900.000.000,00 EUR nicht übersteigen. Auf die 
    Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die 
    Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen 
    Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
    Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen 
    können in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
    entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen 
    gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
    OECD-Landes, begeben werden. Die Gegenleistung für 
    die Ausgabe der Genussscheine beziehungsweise 
    hybriden Schuldverschreibungen kann außer in 
    Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten 
    werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in 
    Form bestehender Schuldverschreibungen oder 
    Genussscheine, die durch die neuen Instrumente 
    ersetzt werden sollen, erbracht werden. 
 
    b) Die Ausgabe der Genussscheine und hybriden 
    Schuldverschreibungen kann zudem durch in- oder 
    ausländische Gesellschaften, die im unmittelbaren 
    oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
    stehen, (nachfolgend die '_Tochterunternehmen_') 
    erfolgen (nachfolgend die '_indirekte Ausgabe_'). 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -2-

Für den Fall der indirekten Ausgabe ist der 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ermächtigt, unter Beachtung etwaiger 
    bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gesellschaft 
    eine Garantie, eine Patronatserklärung und/oder 
    ein vergleichbares Instrument zur Besicherung der 
    von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen 
    Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen 
    übernehmen zu lassen. Im Fall der indirekten 
    Ausgabe von Genussscheinen bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung 
    ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ermächtigt, unter Beachtung etwaiger 
    bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gewährung 
    von Wandlungsrechten sicherzustellen bzw. selbst 
    Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder 
    entsprechende Wandlungspflichten zu begründen. 
 
    Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die 
    jeweilige Ausnutzung des Gesamtnennbetrags der 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    Folgendes: In diesem Fall werden allein die 
    Nennbeträge der von dem jeweiligen 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen auf den 
    Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in diesem 
    Zusammenhang von der Gesellschaft übernommene 
    Garantie, Patronatserklärung oder ein 
    vergleichbares Instrument der Gesellschaft werden 
    im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag nicht 
    zusätzlich in Ansatz gebracht. 
 
    Die direkt oder indirekt auszugebenden 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    können im Einklang mit den übrigen Festlegungen 
    dieser Ermächtigung bei einzelnen oder mehreren 
    Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert 
    werden. 
 
    c) Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können mit einer festen oder 
    einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. 
    Die ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können am Verlust der 
    Gesellschaft durch dauerhafte oder vorübergehende 
    Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten 
    bestimmter in ihren Bedingungen zu definierenden 
    Kapitalquoten oder sonstiger Finanzkennzahlen 
    teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. 
    Heraufschreibung des herabgeschriebenen Betrags 
    bis zur Höhe des Nennbetrages für Folgejahre, in 
    denen Gewinn erwirtschaftet wird, vorgesehen 
    werden. Ein Recht der Gesellschaft zur 
    ordentlichen Kündigung der Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen kann so beschränkt 
    werden, dass sie nicht vor Ablauf von fünf oder 
    mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche 
    Kündigung durch den oder die Inhaber kann 
    ausgeschlossen werden. 
 
    d) Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung 
    dürfen nur gegen Barleistung ausgegeben werden. 
    Die Wandlungsrechte, mit denen die Genussscheine 
    bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser 
    Ermächtigung ausgestattet sind, berechtigen bzw. 
    verpflichten nach näherer Maßgabe der 
    jeweiligen Bedingungen, Aktien der Gesellschaft zu 
    beziehen. Wandlungsrechte bzw. -pflichten dürfen 
    nur auf Stückaktien der Gesellschaft, die auf den 
    Inhaber lauten, mit einem anteiligen Betrag am 
    Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 
    71.828.664,00 EUR ausgegeben bzw. begründet 
    werden. Die Summe der Aktien, die auszugeben sind, 
    um Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
    Wandlungspflichten aus Genussscheinen bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen zu bedienen, welche 
    nach dieser Ermächtigung ausgegeben werden, darf 
    unter Anrechnung der Aktien, die während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung aus einer anderen 
    Ermächtigung ausgegeben werden (insb. aus dem 
    Genehmigten Kapital 2017), einen Betrag des 
    Grundkapitals von 71.828.664,00 EUR (entspricht 
    ca. 40 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht 
    überschreiten. Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung 
    werden nachfolgend als 
    '_Wandelschuldverschreibungen_' bezeichnet. 
 
    Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
    erhalten deren Inhaber das Recht bzw. unterliegen 
    der Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach 
    näherer Maßgabe der vom Vorstand 
    festzulegenden Bedingungen in auf den Inhaber 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich 
    aus der Division des Nennbetrags einer 
    Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten 
    Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
    Stückaktie der Gesellschaft. Das 
    Umtauschverhältnis kann auf ein 
    Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet 
    werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu 
    leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Der 
    anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
    auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
    Wandelschuldverschreibungen bzw. einen unter dem 
    Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
    Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
 
    Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 
    können auch eine unbedingte oder bedingte 
    Wandlungspflicht der Inhaber zum Ende der Laufzeit 
    oder zu einem früheren Zeitpunkt (jeweils 
    _'Endfälligkeit'_) vorsehen. Insbesondere kann 
    eine teilweise oder vollständige Wandlungspflicht 
    der Inhaber für den Zeitpunkt vorgesehen werden, 
    zu dem bestimmte in den Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen zu definierende 
    Kapitalquoten oder sonstige Finanzkennzahlen 
    unterschritten werden, zu dem die Wandlung nach 
    Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft zur Sicherung des Fortbestands der 
    Gesellschaft erforderlich ist oder wenn eine 
    Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten 
    eine Wandlung anordnet ('_anlassbezogene 
    Wandlungspflicht_'). 
 
    Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 
    können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
    den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen ganz 
    oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen 
    Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der 
    Gesellschaft zu gewähren (_'Ersetzungsbefugnis'_). 
    Die Aktien werden jeweils mit einem Wert 
    angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
    Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen dem 
    auf volle Cents aufgerundeten Mittelwert der Kurse 
    der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
    im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
    der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Erklärung 
    der Wandlung bzw. der Endfälligkeit entspricht. 
    Weiter können die Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen festlegen, dass die 
    Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht 
    Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
    Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt. Im 
    Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
    zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
    werden und ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt 
    werden, bis zu dem die Wandlungsrechte ausgeübt 
    werden können. In den Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen kann außerdem 
    vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung 
    der Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der 
    Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein 
    diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind 
    und/oder der Wandlungspreis oder das 
    Wandlungsverhältnis innerhalb einer vom Vorstand 
    festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
    Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von 
    Verwässerungsschutzbestimmungen während der 
    Laufzeit verändert werden kann. 
 
    Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für auf 
    den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    wird in Euro festgelegt und muss - auch bei einem 
    variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen 
    Wandlungspreis - entweder mindestens achtzig vom 
    Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
    (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
    zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
    Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung 
    durch den Vorstand über die Begebung der 
    Wandelschuldverschreibungen betragen oder 
    mindestens achtzig vom Hundert des Mittelwerts der 
    Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) während der Tage, 
    an denen die Bezugsrechte auf die 
    Wandelschuldverschreibungen an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse gehandelt werden (mit Ausnahme der 
    beiden letzten Börsenhandelstage des 
    Bezugsrechtshandels), entsprechen. Abweichend kann 
    der Wandlungspreis im Fall einer anlassbezogenen 
    Wandlungspflicht dem Mittelwert der Kurse der 
    Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
    der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag des 
    Eintritts der anlassbezogenen Wandlungspflicht 
    entsprechen, muss aber mindestens fünfzig vom 
    Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
    (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
    zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
    Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung 
    durch den Vorstand über die Begebung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -3-

Wandelschuldverschreibungen mit anlassbezogener 
    Wandlungspflicht betragen. §§ 9 Abs. 1 und 199 
    Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
    Der Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis 
    kann, unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 
    AktG, aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
    nach näherer Bestimmung der Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen, durch Zahlung eines 
    entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des 
    Wandlungsrechts oder Erfüllung einer 
    Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der 
    Zuzahlung ermäßigt bzw. angepasst werden, 
    wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist 
    unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre 
    Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
    Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. sonstige 
    Optionsrechte gewährt und den Inhabern von 
    Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
    eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
    Wandlungsrechte zustehen würde. 
 
    Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung 
    der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das 
    Umtauschverhältnis durch Division mit dem 
    ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. 
    Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 
    können auch für Kapitalherabsetzungen, 
    Aktiensplits oder Dividenden bzw. sonstige 
    Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des 
    Werts der Wandlungsrechte führen können, 
    wertwahrende Anpassungen des Wandlungspreises oder 
    des Wandlungsverhältnisses vorsehen. In jedem Fall 
    darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
    Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
    den Nennbetrag pro Wandelschuldverschreibung nicht 
    überschreiten. 
 
    2. *Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss* 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    auf die Genussscheine und hybriden 
    Schuldverschreibungen zu. Die Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen können auch von 
    einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen 
    Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
    mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes 
    '_mittelbares Bezugsrecht_'). 
 
    Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft 
    sicherzustellen, dass die von den 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen den Aktionären der 
    Gesellschaft zum Bezug angeboten werden 
    (nachfolgend das '_indirekte Bezugsrecht_') oder 
    dass ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre 
    nach Maßgabe der nachfolgenden 
    Voraussetzungen ausgeschlossen wird. 
 
    Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes 
    Bezugsrecht oder dessen Ausschluss nach 
    Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen 
    sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ein direktes Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf die von der Gesellschaft an die 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. 
    hybride Schuldverschreibungen ausschließen. 
 
    Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf Genussscheine bzw. hybride 
    Schuldverschreibungen in folgenden Fällen 
    auszuschließen: 
 
    (i)   für Spitzenbeträge; oder 
    (ii)  soweit der Bezugsrechtsausschluss 
          erforderlich ist, um den Inhabern von 
          zu einem früheren Zeitpunkt 
          ausgegebenen Genussscheinen oder 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
          ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          beziehungsweise nach Erfüllung der 
          Wandlungspflichten zustehen würde; 
          oder 
    (iii) wenn der Ausgabepreis der 
          Wandelschuldverschreibungen den nach 
          anerkannten finanzmathematischen 
          Methoden ermittelten theoretischen 
          Marktwert der 
          Wandelschuldverschreibungen nicht 
          wesentlich unterschreitet. Diese 
          Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss ist auf die 
          Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          beschränkt, die Wandlungsrechte oder 
          -pflichten (oder eine 
          Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft) 
          auf Aktien der Gesellschaft vorsehen, 
          wenn die zur Bedienung der 
          Wandlungsrechte ausgegebenen bzw. 
          auszugebenden Aktien insgesamt zehn 
          vom Hundert des Grundkapitals nicht 
          überschreiten, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
          zehn vom Hundert des Grundkapitals 
          sind Aktien anzurechnen, die in 
          direkter oder entsprechender Anwendung 
          des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
          ausgegeben oder veräußert wurden. 
          Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
          aufgrund von während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung entsprechend § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegebenen 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten auf Aktien 
          ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
          werden können. 
 
    Die insgesamt aufgrund dieser Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    ausgegebenen Aktien dürfen weder 10 % des im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
    - wenn dieser Betrag geringer ist - des im 
    Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 
    Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals 
    sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 AktG 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
    Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder 
    veräußert wurden (einschließlich Aktien 
    aus dem bestehenden Genehmigten Kapital 2017). 
    Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
    von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    entsprechend § 186 Abs. 3 AktG unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts ausgegebenen 
    Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden bzw. 
    noch ausgegeben werden können. 
 
    3. *Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
       Einzelheiten einer Emission von 
       Genussscheinen und hybriden 
       Schuldverschreibungen* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser 
    Ermächtigung geregelten Grundsätze die weiteren 
    Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
    Emissionen von Genussscheinen und hybriden 
    Schuldverschreibungen festzulegen, insbesondere 
    das Volumen, den Zeitpunkt der Ausgabe, den 
    Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, 
    die Laufzeit und die Stückelung, die Einzelheiten 
    einer Wandlung, wie den Wandlungspreis und den 
    Wandlungszeitraum, die Festlegung einer baren 
    Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung 
    von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von 
    auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die 
    Lieferung existierender statt der Ausgabe neuer, 
    auf den Inhaber lautender Stückaktien festzusetzen 
    bzw. bei der indirekten Ausgabe durch 
    Tochterunternehmen im Einvernehmen mit den Organen 
    der die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen ausgebenden 
    Tochterunternehmen festzulegen. 
 
    4. *Aufhebung des bedingten Kapitals 2014* 
 
    Das bedingte Kapital 2014 gemäß § 5 (5) der 
    Satzung wird aufgehoben. 
 
    5. *Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
       2019* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
    71.828.664,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 
    23.942.888 neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien bedingt erhöht (_Bedingtes Kapital 
    2019_). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
    Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger 
    von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß 
    vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die 
    Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien darf nur zu einem Wandlungspreis 
    erfolgen, der den Vorgaben unter Ziffer 1 
    entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
    insoweit durchzuführen, wie von Wandlungsrechten 
    Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus 
    solchen Wandelschuldverschreibungen erfüllt werden 
    oder die Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis 
    Gebrauch macht und soweit nicht ein Barausgleich 
    gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung 
    eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
    Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
    Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung 
    von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
    Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Vorstand ist 
    zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der 
    Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
    6. *Satzungsänderung* 
 
    § 5 (5) der Satzung wird gestrichen und wie folgt 
    vollständig neu gefasst: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -4-

'(5) Das Grundkapital ist um bis zu 71.828.664,00 
    EUR durch Ausgabe von bis zu 23.942.888 neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
    (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
    wie (i) die Inhaber von 
    Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft 
    oder eine unmittelbar oder mittelbar im 
    Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
    Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
    der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 bis zum 21. 
    Mai 2024 ausgegeben hat, von Wandlungsrechten aus 
    diesen Wandelschuldverschreibungen Gebrauch machen 
    oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber 
    von durch die Gesellschaft oder einer unmittelbar 
    oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
    stehenden Gesellschaft aufgrund des 
    Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
    22. Mai 2019 bis zum 21. Mai 2024 ausgegebenen 
    Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
    Wandlung erfüllen oder (iii) die Gesellschaft von 
    einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht; soweit 
    nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt 
    werden oder, in den vorgenannten Fällen (i) und 
    (ii), nicht ein Barausgleich gewährt wird. Die 
    neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
    an, in dem sie durch die Ausübung von 
    Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
    Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der 
    Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
    der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
    festzusetzen.' 
 
    Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
    über die Gründe für die dort vorgesehenen 
    Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre ist im Anschluss an diese Tagesordnung 
    abgedruckt. Er liegt vom Tage der Einberufung der 
    Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft, Paulinenstraße 15, 65189 
    Wiesbaden, und in der Hauptversammlung zur 
    Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf 
    Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär 
    unverzüglich kostenlos übersandt. Der Bericht ist 
    auch über die Internetseite 
 
    http://www.aareal-bank.com 
 
    zugänglich. 
TOP _Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
7:  Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre_ 
 
    Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen 
    zukünftigen Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich 
    anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu ermöglichen, 
    soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrechte bzw. 
    -pflichten auf Aktien der Gesellschaft im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu 900.000.000,00 EUR 
    geschaffen werden. 
 
    Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne 
    Wandlungsrecht wird am 20. Mai 2019 durch 
    Zeitablauf erlöschen. Von der Ermächtigung wurde 
    bislang nicht Gebrauch gemacht. Es soll daher nun 
    die vorliegende neue Ermächtigung beschlossen 
    werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen ohne 
    Wandlungsrecht betrifft. Daneben wird in 
    Tagesordnungspunkt 6 die Ermächtigung zur Ausgabe 
    solcher Instrumente mit Wandlungsrechten bzw. 
    -pflichten vorgeschlagen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Ermächtigung* 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 
    2024 einmalig oder mehrmals Genussscheine mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung ohne Wandlungsrechte bzw. 
    -pflichten auf Aktien der Gesellschaft gegen Bar- 
    oder Sachleistung auszugeben. Die Genussscheine 
    müssen so ausgestaltet sein, dass die auf sie bei 
    Ausgabe eingezahlten Mittel nach Maßgabe der 
    zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden 
    Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche 
    Eigenmittel anerkannt werden können. Der Vorstand 
    wird weiter ermächtigt, bis zum 21. Mai 2024 
    anstelle von Genussscheinen einmalig oder mehrmals 
    andere hybride Finanzierungsinstrumente mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die 
    vorstehend beschriebenen Anforderungen an 
    Genussscheine erfüllen, aber rechtlich 
    möglicherweise nicht als Genussscheine einzuordnen 
    sind, soweit ihre Begebung etwa wegen einer 
    gewinnabhängigen Verzinsung oder aus sonstigen 
    Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 
    221 AktG bedarf; diese Finanzierungsinstrumente 
    werden nachfolgend als '_hybride 
    Schuldverschreibungen_' bezeichnet. 
 
    Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
    Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen darf insgesamt 
    900.000.000,00 EUR nicht übersteigen. Auf die 
    Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die 
    Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen 
    Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
    Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen 
    können in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
    entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen 
    gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
    OECD-Landes, begeben werden. Die Gegenleistung für 
    die Ausgabe der Genussscheine beziehungsweise 
    hybriden Schuldverschreibungen kann außer in 
    Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten 
    werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in 
    Form bestehender Schuldverschreibungen oder 
    Genussscheine, die durch die neuen Instrumente 
    ersetzt werden sollen, erbracht werden. 
 
    b) Die Ausgabe der Genussscheine und hybriden 
    Schuldverschreibungen kann zudem durch in- oder 
    ausländische Gesellschaften, die im unmittelbaren 
    oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
    stehen, (nachfolgend die '_Tochterunternehmen_') 
    erfolgen (nachfolgend die '_indirekte Ausgabe_'). 
    Für den Fall der indirekten Ausgabe ist der 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ermächtigt, unter Beachtung etwaiger 
    bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gesellschaft 
    eine Garantie, eine Patronatserklärung und/oder 
    ein vergleichbares Instrument zur Besicherung der 
    von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen 
    Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen 
    übernehmen zu lassen. 
 
    Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die 
    jeweilige Ausnutzung des Gesamtnennbetrags der 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    Folgendes: In diesem Fall werden allein die 
    Nennbeträge der von dem jeweiligen 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen auf den 
    Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in diesem 
    Zusammenhang von der Gesellschaft übernommene 
    Garantie, Patronatserklärung oder ein 
    vergleichbares Instrument der Gesellschaft werden 
    im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag nicht 
    zusätzlich in Ansatz gebracht. 
 
    Die direkt oder indirekt auszugebenden 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    können im Einklang mit den übrigen Festlegungen 
    dieser Ermächtigung bei einzelnen oder mehreren 
    Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert 
    werden. 
 
    c) Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können mit einer festen oder 
    einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. 
    Die ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können am Verlust der 
    Gesellschaft durch dauerhafte oder vorübergehende 
    Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten 
    bestimmter in ihren Bedingungen zu definierenden 
    Kapitalquoten oder sonstiger Finanzkennzahlen 
    teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. 
    Heraufschreibung des herabgeschriebenen Betrags 
    bis zur Höhe des Nennbetrages für Folgejahre, in 
    denen Gewinn erwirtschaftet wird, vorgesehen 
    werden. Ein Recht der Gesellschaft zur 
    ordentlichen Kündigung der Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen kann so beschränkt 
    werden, dass sie nicht vor Ablauf von fünf oder 
    mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche 
    Kündigung durch den oder die Inhaber kann 
    ausgeschlossen werden. 
 
    2. *Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss* 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    auf die Genussscheine und hybriden 
    Schuldverschreibungen zu. Die Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen können auch von 
    einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen 
    Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
    mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes 
    '_mittelbares Bezugsrecht_'). 
 
    Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft 
    sicherzustellen, dass die von den 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen den Aktionären der 
    Gesellschaft zum Bezug angeboten werden 
    (nachfolgend das '_indirekte Bezugsrecht_') oder 
    dass ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre 
    nach Maßgabe der nachfolgenden 
    Voraussetzungen ausgeschlossen wird. 
 
    Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes 
    Bezugsrecht oder dessen Ausschluss nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen 
    sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ein direktes Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf die von der Gesellschaft an die 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. 
    hybride Schuldverschreibungen ausschließen. 
 
    Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf Genussscheine bzw. hybride 
    Schuldverschreibungen in folgenden Fällen 
    auszuschließen: 
 
    (i)   für Spitzenbeträge; oder 
    (ii)  wenn die Genussscheine bzw. hybriden 
          Schuldverschreibungen obligationsähnlich 
          ausgestaltet sind und ihre Verzinsung und 
          ihr Ausgabebetrag den im Zeitpunkt der 
          Ausgabe aktuellen Marktkonditionen für 
          vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. 
          Eine obligationsähnliche Ausgestaltung der 
          Genussscheine bzw. hybriden 
          Schuldverschreibungen erfordert 
          insbesondere, dass 
 
          (a) weder Mitgliedschaftsrechte noch 
              Bezugs- oder Wandlungsrechte auf 
              Aktien begründet werden, und 
          (b) keine Beteiligung am 
              Liquidationserlös gewährt wird und 
          (c) die Höhe der Verzinsung sich nicht 
              nach der Höhe des 
              Jahresüberschusses, des 
              Bilanzgewinns oder der Dividende 
              richtet (nachfolgend 
              '_gewinnorientierte Verzinsung_'). 
 
          Dabei ist eine Beteiligung am 
          Liquidationserlös (im Sinne von lit. (b)) 
          nicht gegeben, wenn die Genussscheine bzw. 
          hybriden Schuldverschreibungen keine feste 
          Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung 
          nur mit Zustimmung der zuständigen 
          Aufsichtsbehörden zulässig ist. Die 
          Verzinsung ist insbesondere auch dann 
          nicht im Sinne von vorstehendem lit. (c) 
          gewinnorientiert, wenn sie davon abhängig 
          ist, dass kein Jahresfehlbetrag oder 
          Bilanzverlust vorliegt oder durch die 
          Zinszahlung entsteht oder dass Zinsen nur 
          aus ausschüttungsfähigen Posten im Sinne 
          von Art. 4 Abs. 1 Nr. 128 der Verordnung 
          EU/575/2013 (nachfolgend '_CRR_') (oder 
          einer Nachfolgevorschrift) gezahlt werden 
          dürfen; oder 
    (iii) wenn die Genussscheine bzw. hybriden 
          Schuldverschreibungen obligationsähnlich 
          ausgestaltet sind (wie unter Punkt (ii) 
          definiert) und gegen Sachleistung zum 
          Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen sowie 
          sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben 
          werden. Ein Bezugsrechtsauschluss ist 
          hierbei nur zulässig, wenn der Wert der 
          Sachleistung in einem angemessenen 
          Verhältnis zum Wert der Genussscheine bzw. 
          hybriden Schuldverschreibungen zum 
          Zeitpunkt des Beschlusses über ihre 
          Ausgabe steht. 
 
    3. *Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
       Einzelheiten einer Emission von 
       Genussscheinen und hybriden 
       Schuldverschreibungen* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser 
    Ermächtigung geregelten Grundsätze die weiteren 
    Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
    Emissionen von Genussscheinen und hybriden 
    Schuldverschreibungen festzulegen, insbesondere 
    das Volumen, den Zeitpunkt der Ausgabe, den 
    Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, 
    die Laufzeit und die Stückelung bzw. bei der 
    indirekten Ausgabe durch Tochterunternehmen im 
    Einvernehmen mit den Organen der die Genussscheine 
    bzw. hybriden Schuldverschreibungen ausgebenden 
    Tochterunternehmen festzulegen. 
 
TOP _Beschlussfassung über die Änderung von § 9 
8:  Abs. 5 Satz 3 und § 9 Abs. 6 der Satzung_ 
 
    § 9 Abs. 5 der Satzung regelt die feste Vergütung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats. Satz 3 lautet 
    derzeit: 'Die feste Vergütung erhöht sich für jede 
    Mitgliedschaft in einem Ausschuss (mit Ausnahme 
    des Eilausschusses als Teil des 
    Risikoausschusses)'. 
 
    § 9 Abs. 6 der Satzung regelt den Anspruch der 
    Aufsichtsratsmitglieder auf ein Sitzungsgeld und 
    lautet derzeit: 'Die Aufsichtsratsmitglieder 
    erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR 
    je Sitzung (mit Ausnahme der Sitzungen des 
    Eilausschusses)'. 
 
    Da der Aufsichtsrat einen Eilausschuss nicht mehr 
    bildet, sollen die Klammersätze ersatzlos 
    gestrichen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Änderung von § 9 Abs. 5 Satz 3 der 
       Satzung* 
 
    § 9 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird geändert und 
    lautet fortan: 
 
    '_Die feste Vergütung erhöht sich für jede 
    Mitgliedschaft in einem Ausschuss.'_ 
 
    2. 
 
    § 9 Abs. 6 der Satzung wird geändert und lautet 
    fortan: 
 
    '_Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ein 
    Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR je 
    Sitzung.'_ 
 
_Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu der 
unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung 
des Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und zum 
Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
 
Zur Beschlussfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
der Hauptversammlung eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, 
jeweils mit Wandlungsrecht oder -pflicht und ein Bedingtes 
Kapital 2019 vor. Die durch die Hauptversammlung am 21. 
Mai 2014 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
Genussrechten mit oder ohne Wandlungsrecht und zum 
Bezugsrechtsausschluss läuft am 20. Mai 2019 aus. Daher 
soll nun eine neue Ermächtigung beschlossen werden, die 
die Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht betrifft. Daneben 
wird in Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung zur Ausgabe 
solcher Instrumente ohne Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
vorgeschlagen. Das bestehende bedingte Kapital 2014 soll 
in diesem Zusammenhang aufgehoben und durch ein Bedingtes 
Kapital 2019 erneuert werden. 
 
_Zur Ermächtigung_ 
 
Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital bzw. 
Eigenmitteln ist eine wesentliche Grundlage für die 
künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft. Die 
Begebung von Genussscheinen und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen (mit Wandlungsrechten) bietet 
zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 
Kapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage 
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
nutzen und einen etwaigen zukünftigen Bedarf der 
Gesellschaft an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen 
Eigenmitteln zu decken. Um dieses Ziel der Gesellschaft, 
mit der Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen die bankaufsichtsrechtliche 
Eigenmittelbasis der Gesellschaft zu stärken, erreichen zu 
können, müssen die Genussscheine bzw. anderen hybriden 
Schuldverschreibungen so ausgestaltet sein, dass sie nach 
Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden 
Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel 
anerkannt werden können. 
 
Auch wenn die Gesellschaft zur Zeit ausreichend mit 
Eigenmitteln ausgestattet ist, ist es wichtig, dass sie 
über den notwendigen Handlungsspielraum verfügt, um sich 
jederzeit und entsprechend der Lage am Markt weitere 
Eigenmittel beschaffen zu können, auch um etwaige 
zusätzliche Eigenmittelanforderungen von Aufsichtsbehörden 
erfüllen zu können. Mit der vorliegenden Ermächtigung wird 
der Vorstand in die Lage versetzt, entsprechend flexibel 
zum Wohle der Gesellschaft agieren zu können. Gleichzeitig 
soll der Rahmen der Ausgabe von Genussscheinen und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag 
von insgesamt maximal 900.000.000,00 EUR und einer 
Berechtigung zum Bezug von bis zu maximal 23.942.888 auf 
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft von 
vornherein angemessen begrenzt bleiben. Auf die 
Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die Nennbeträge 
von Wandelschuldverschreibungen, Genussscheinen und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen anzurechnen, die 
aus anderen Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während 
der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
Die vorgesehene Ermächtigung, die Genussscheine und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
auszugestalten und auch Wandelpflichten zu begründen, 
erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses 
Finanzierungsinstruments. Derartige Genussscheine und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
und/oder Wandelpflicht werden in der vorgeschlagenen 
Ermächtigung und diesem Bericht als 
'_Wandelschuldverschreibungen_' bezeichnet. Die 
Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft insbesondere, die 
durch die CRR eröffneten unterschiedlichen 
Gestaltungsmöglichkeiten für Instrumente des zusätzlichen 
Kernkapitals in Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten 
zum Zeitpunkt der Emission zu wählen. Eine 
Wandlungspflicht kann z.B. für den Fall vorgesehen werden, 
dass bestimmte in den Bedingungen der 
Wandelschuldverschreibungen definierte Kapitalquoten oder 
sonstige Finanzkennzahlen unterschritten werden, die 
Wandlung nach Auffassung des Vorstands und des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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