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Dow Jones News
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DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -7-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-09 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Hamburg 
A-Aktien 
ISIN: DE000A0S8488 
WKN: A0S848 S-Aktien 
(nicht zum Börsenhandel zugelassen) Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung der 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, 
Hamburg, 
am 18. Juni 2019 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft am 
Dienstag, den 18. Juni 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 
9:00 Uhr), in der Hamburg Messe, Halle A3 (Eingang 
West, Zufahrt über Lagerstraße, postalische 
Anschrift: Messeplatz 1, 20357 Hamburg) in Hamburg. 
 
*Tagesordnung und Beschlussvorschläge* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Hamburger Hafen und Logistik 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Hamburger Hafen und Logistik 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des 
   Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1 und § 
   315a Abs. 1 HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.hhla.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch 
   in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 
   Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
   festgestellt. Es ist daher nach den 
   gesetzlichen Bestimmungen keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   Punkt 1 der Tagesordnung erforderlich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von insgesamt 205.323.667,13 EUR (von dem ein 
   Teilbetrag in Höhe von 170.730.884,56 EUR auf 
   die A-Sparte und ein Teilbetrag in Höhe von 
   34.592.782,57 EUR auf die S-Sparte entfällt) 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 0,80 EUR 
      je dividendenberechtigte A-Aktie 
      (70.048.834 dividendenberechtigte 
      Stückaktien) sowie von 2,10 EUR je 
      dividendenberechtigte S-Aktie (2.704.500 
      dividendenberechtigte Stückaktien); damit 
      werden auf alle A-Aktien insgesamt 
      56.039.067,20 EUR und auf alle S-Aktien 
      insgesamt 5.679.450,00 EUR, mithin auf 
      sämtliche Aktien insgesamt 61.718.517,20 
      EUR ausgeschüttet. 
   b) Vortrag des auf die A-Sparte entfallenden 
      Restbetrags in Höhe von 114.691.817,36 
      EUR sowie des auf die S-Sparte 
      entfallenden Restbetrags in Höhe von 
      28.913.332,57 EUR jeweils auf neue 
      Rechnung. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind 
   diese gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,80 EUR je 
   dividendenberechtigte A-Aktie sowie von 2,10 
   EUR je dividendenberechtigte S-Aktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
   werden. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, also am 21. Juni 2019. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 
   und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende 
   Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Herr Michael Westhagemann hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf 
   des 6. Februar 2019 niedergelegt. Daher ist 
   die Nachwahl eines Mitglieds der 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
   erforderlich. Die Nachwahl erfolgt im 
   Einklang mit § 10 Abs. 4 der Satzung der 
   Gesellschaft für die verbleibende Amtszeit 
   von Herrn Westhagemann, mithin bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 
   96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
   des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) aus 
   zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder 
   gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von 
   den Anteilseignern gewählt werden. Nach § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu jeweils mindestens 30 % 
   aus Frauen und Männern zusammensetzen. Da der 
   Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   nicht widersprochen wurde, ist der jeweilige 
   Mindestanteil für diese Wahl von der Seite 
   der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemeinsam zu 
   erfüllen. Von den zwölf Sitzen im 
   Aufsichtsrat müssen somit mindestens vier mit 
   Frauen und mindestens vier mit Männern 
   besetzt sein. Diese Vorgabe ist unabhängig 
   von dem nachfolgenden Wahlvorschlag erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Prof. Dr. Burkhard Schwenker, 
    Diplom-Kaufmann, Hamburg, 
    Vorsitzender des Advisory Council der 
    Roland Berger GmbH, München, 
 
   mit Wirkung ab der Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 
   2019 für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2021 beschließt, als 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der vorstehende Wahlvorschlag des 
   Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung 
   seines Nominierungsausschusses und wurde auf 
   der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex und des vom 
   Aufsichtsrat verabschiedeten Kompetenz- bzw. 
   Anforderungsprofils, das auch die Ziele des 
   Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung 
   enthält, abgegeben. 
 
   *Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Herr Prof. Dr. Schwenker ist Mitglied in den 
   folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten deutscher Unternehmen, wobei 
   die mit 1 gekennzeichneten Unternehmen 
   Beteiligungsunternehmen der Freien und 
   Hansestadt Hamburg sind: 
 
   - Flughafen Hamburg GmbH, Hamburg1 
   - Hamburger Sparkasse AG, Hamburg 
   - Hensoldt Holding GmbH, Taufkirchen 
 
   Er ist ferner Mitglied in den folgenden 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - FreightHub GmbH, Berlin 
   - M.M. Warburg & Co KGaA, Hamburg 
 
   *Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 
   6* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Prof. Dr. 
   Schwenker vergewissert, dass er den für das 
   Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   kann. 
 
   Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex teilt 
   der Aufsichtsrat mit, dass Herr Prof. Dr. 
   Schwenker nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   in keinen persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zu der Gesellschaft oder ihren 
   Konzerngesellschaften, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär steht, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -2-

nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
   Weitere Informationen zu Herrn Prof. Dr. 
   Schwenker, insbesondere zu den Angaben nach 
   Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex zu relevanten Kenntnissen, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen sowie 
   wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat, können dem unter 
 
   www.hhla.de/hauptversammlung 
 
   abrufbaren Lebenslauf entnommen werden. Der 
   Lebenslauf wird auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein. 
7. *Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung der HHLA ist nicht mehr in jeder 
   Hinsicht zeitgemäß und soll daher wie 
   aus den nachfolgenden Beschlussvorschlägen 
   ersichtlich geändert werden. Die einzelnen 
   Änderungsvorschläge sind im Folgenden 
   jeweils erläutert. Mit Ausnahme des 
   Vorschlags zu Tagesordnungspunkt 7.2, der an 
   Tagesordnungspunkt 7.1 anknüpft, sind die 
   Beschlussvorschläge jeweils unabhängig 
   voneinander. Die derzeit gültige Satzung der 
   HHLA nebst einer Version, welche die 
   nachfolgend vorgeschlagenen Änderungen 
   zeigt, sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.hhla.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. Sie werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
7.1 *Änderung von § 2 der Satzung zur 
    Modernisierung und Flexibilisierung des 
    Unternehmensgegenstands* 
 
    Der in § 2 der Satzung niedergelegte 
    Unternehmensgegenstand der HHLA wurde zuletzt 
    im Rahmen des Börsengangs im Jahr 2007 
    angepasst und ist nicht mehr in jeder Hinsicht 
    zeitgemäß. Im Zuge einer Modernisierung 
    soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass 
    sich das Segment Intermodal neben dem 
    klassischen Containergeschäft als zweite 
    wesentliche Säule etabliert hat und ein 
    wesentlicher Wachstumstreiber im Konzern 
    geworden ist. Darüber hinaus sollen 
    insbesondere die Möglichkeiten der HHLA 
    erweitert werden, in den bestehenden 
    Geschäftsfeldern sowie in angrenzenden bzw. 
    ergänzenden Geschäftszweigen verstärkt digitale 
    Geschäftsmodelle zu verfolgen wie auch 
    potenziell substituierende Geschäftsfelder, 
    z.B. im Bereich der additiven Fertigung, zu 
    erschließen. Dies ermöglicht es, bei 
    Bedarf angemessen auf sich verändernde 
    Marktbedingungen oder Wertschöpfungsketten zu 
    reagieren und diese im besten Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre aktiv 
    mitzugestalten. Schließlich sollen die den 
    Teilkonzern Immobilien (S-Sparte) betreffenden 
    Regelungen, die sich bisher in den Absätzen 2 
    und 4 finden, inhaltlich unverändert im 
    Interesse der Übersichtlichkeit in einem 
    neuen Absatz 3 zusammengefasst werden. Der 
    bisherige Absatz 3 wird mit wenigen 
    inhaltlichen Änderungen, die im 
    Wesentlichen der Flexibilisierung dienen, 
    künftig zu Absatz 2. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 
    2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    '*§ 2 Gegenstand des Unternehmens* 
 
    (1) Gegenstand des Unternehmens ist zuvorderst 
    die Leitung von und die Beteiligung an 
    Unternehmen, die sich mit Geschäften und der 
    Erbringung von Leistungen in den Bereichen 
    Transport und Logistik befassen, insbesondere 
    in den Geschäftsfeldern 
    Seehafenverkehrswirtschaft und 
    Hinterlandverkehre, sowie der Erwerb, das 
    Halten, die Veräußerung, die Vermietung, 
    die Verwaltung und die Entwicklung von 
    Immobilien, insbesondere die Immobilien der 
    Hamburger Speicherstadt und am Hamburger 
    Fischmarkt. Die Gesellschaft ist zur 
    Unterstützung des in Satz 1 beschriebenen 
    Kerngeschäfts außerdem berechtigt, in 
    diesen und in den Bereichen additive Fertigung 
    und Informationstechnologie sowie jeweils damit 
    zusammenhängenden Bereichen Dienstleistungen, 
    Entwicklung und Fertigung von Produkten, 
    Systemen, Anlagen und Lösungen 
    (einschließlich Software) sowie damit 
    verbundene Anwendungen anzubieten und zu 
    erbringen. Die Gesellschaft ist ferner 
    berechtigt, alle mit dem Gegenstand des 
    Unternehmens im Zusammenhang stehenden Hilfs- 
    und Nebengeschäfte durchzuführen. 
 
    (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, in 
    sämtlichen in Absatz 1 genannten Bereichen auch 
    selbst operativ tätig zu werden, in diesen 
    Bereichen, auch in Verwaltung eigenen 
    Vermögens, im In- und Ausland Unternehmen zu 
    gründen, zu erwerben, sich an solchen allein 
    oder gemeinsam mit Dritten zu beteiligen und 
    solche Unternehmen ganz oder teilweise zu 
    veräußern, Kooperationsverträge mit 
    Dritten abzuschließen sowie Teile ihres 
    Geschäftsbetriebes auf Unternehmen, an denen 
    sie beteiligt ist, auszugliedern. Die 
    Gesellschaft kann sich bei Unternehmen, an 
    denen sie beteiligt ist, auf die Verwaltung der 
    Beteiligung beschränken. 
 
    (3) Der Teil des Unternehmens, der sich mit dem 
    Erwerb, dem Halten, der Veräußerung, der 
    Vermietung, der Verwaltung und der Entwicklung 
    von nicht hafenumschlagspezifischen Immobilien, 
    insbesondere der Immobilien der Hamburger 
    Speicherstadt und am Hamburger Fischmarkt 
    befasst (Teilkonzern Immobilien), wird in § 31 
    der Satzung spezifiziert und in dieser Satzung 
    als 'S-Sparte' bezeichnet. Sämtliche übrigen 
    Teile des Unternehmens (Teilkonzern 
    Hafenlogistik) werden in dieser Satzung als 
    'A-Sparte' bezeichnet. Die Geschäftstätigkeit 
    der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen 
    in der S-Sparte erfolgt unter besonderer 
    Berücksichtigung von Belangen der 
    Stadtentwicklung, des Tourismus und des 
    Denkmalschutzes.' 
7.2 *Änderung von § 31 Absatz 1 der Satzung 
    (Zuordnung zur S-Sparte)* 
 
    § 31 Absatz 1 regelt die grundsätzliche 
    Abgrenzung zwischen dem börsennotierten 
    Teilkonzern Hafenlogistik (A-Sparte) und dem 
    nicht börsennotierten Teilkonzern Immobilien 
    (S-Sparte). Im Zuge der unter 
    Tagesordnungspunkt 7.1 vorgeschlagenen 
    Änderung von § 2 sollte auch § 31 Absatz 1 
    der Satzung angepasst werden, um 
    sicherzustellen, dass die Aktivitäten in den 
    Bereichen Transport und Logistik 
    (einschließlich der Bereiche 
    Seehafenverkehrswirtschaft und 
    Hinterlandverkehre), additive Fertigung und 
    Informationstechnologie sowie jeweils damit 
    zusammenhängenden Bereichen vollständig dem 
    Teilkonzern Hafenlogistik (A-Sparte) zugeordnet 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
 
    a) *Änderung von § 31 Abs. 1 der 
       Satzung* 
 
       § 31 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die S-Sparte umfasst die Gesamtheit der 
       Wirtschaftsgüter und Vermögenswerte der 
       Gesellschaft, die zum Erwerb, Halten, 
       Veräußern, Vermieten, Verwalten und 
       Entwickeln von nicht 
       hafenumschlagsspezifischen Immobilien 
       (Gebäude und sonstige fest mit dem Grund 
       und Boden verbundene Bauwerke und 
       Anlagen, die nach ihrer 
       bestimmungsgemäßen Verwendung weder 
       ganz noch überwiegend Zwecken der 
       Bereiche Transport und Logistik, 
       insbesondere in den Geschäftsfeldern 
       Seehafenverkehrswirtschaft und 
       Hinterlandverkehre, oder der Bereiche 
       additive Fertigung oder 
       Informationstechnologie oder jeweils 
       damit zusammenhängenden Bereichen zu 
       dienen bestimmt sind) erforderlich oder 
       bestimmt sind, sowie sämtliche hierauf 
       bezogenen Geschäftsaktivitäten 
       (einschließlich von Neben- und 
       Hilfsgeschäften) und sonstigen 
       Maßnahmen, unabhängig davon, ob die 
       Gesellschaft hierbei selbst oder durch 
       ihre Tochter- und Beteiligungsunternehmen 
       tätig wird.' 
    b) *Anmeldung zur Eintragung im 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
       lit. a) beschlossene Änderung des § 
       31 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
       erst und nur zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden, wenn die 
       Änderung des § 2 der Satzung nach 
       Tagesordnungspunkt 7.1 mit der 
       erforderlichen Mehrheit durch die 
       Hauptversammlung beschlossen und die 
       Beschlussfassung vom Versammlungsleiter 
       festgestellt worden ist. Die nach 7.2 
       lit. a) beschlossene Änderung der 
       Satzung ist dann gemeinsam mit der nach 
       Tagesordnungspunkt 7.1 beschlossenen 
       Änderung der Satzung zur Eintragung 
       im Handelsregister anzumelden. 
7.3 *Weitere Satzungsänderungen* 
 
    Im Zuge der unter Tagesordnungspunkt 7.1 
    vorgeschlagenen Modernisierung des 
    Unternehmensgegenstands sollen auch weitere 
    Satzungsbestimmungen modernisiert werden, die 
    sich als nicht mehr zeitgemäß erwiesen 
    haben. 
 
    a) *Änderung von § 10 Absatz 5 Satz 1 
       der Satzung (Konstituierung nach 
       Neuwahlen)* 
 
       § 10 Absatz 5 der Satzung regelt die Wahl 
       des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines 
       Stellvertreters nach Neuwahlen des 
       Aufsichtsrats. Die Regelung soll 
       dahingehend ergänzt werden, dass die Wahl 
       des Vorsitzenden und seines 
       Stellvertreters künftig in einer 
       Aufsichtsratssitzung direkt im Anschluss 
       an die Hauptversammlung erfolgen kann, 
       für die keine gesonderte Einberufung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -3-

erforderlich ist. Das entspricht gängiger 
       Marktpraxis und beschleunigt die 
       Konstituierung des Aufsichtsrats nach 
       Neuwahlen. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, § 10 Absatz 5 Satz 1 wie folgt zu 
       fassen: 
 
       'Der Aufsichtsrat wählt in einer Sitzung, 
       die ohne besondere Einberufung im 
       Anschluss an die Hauptversammlung 
       stattfindet, in der die Wahl der 
       Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
       erfolgte, mit einer Mehrheit von 2/3 der 
       Mitglieder, aus denen er insgesamt zu 
       bestehen hat, aus seiner Mitte einen 
       Aufsichtsratsvorsitzenden und einen 
       Stellvertreter.' 
    b) *Änderung von § 13 Absatz 2 der 
       Satzung (Einberufung von 
       Aufsichtsratssitzungen)* 
 
       § 13 Absatz 2 der Satzung regelt die 
       Einberufung von Aufsichtsratssitzungen 
       und sieht momentan als Regelfall die 
       schriftliche Einberufung vor. Die 
       Einberufung mittels sonstiger 
       Kommunikationsmittel, insbesondere per 
       E-Mail, ist nur in dringenden Fällen 
       zulässig. Das ist angesichts der 
       Verbreitung moderner Kommunikationsmittel 
       nicht mehr zeitgemäß. § 13 Absatz 2 
       soll daher dahingehend geändert werden, 
       dass künftig die Einberufung in Textform 
       im Sinne des § 126b BGB - und damit auch 
       die Einberufung per E-Mail - den 
       Regelfall darstellt. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, § 13 Absatz 2 wie folgt zu fassen: 
 
       '(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
       werden durch den Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrats mit einer Frist von 
       vierzehn Tagen unter Bestimmung der Form 
       der Sitzung in Textform (§ 126b des 
       Bürgerlichen Gesetzbuches) einberufen. 
       Bei der Berechnung der Frist werden der 
       Tag der Absendung der Einladung und der 
       Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In 
       dringenden Fällen kann der Vorsitzende 
       diese Frist angemessen verkürzen und 
       mündlich, fernmündlich oder mittels 
       sonstiger gebräuchlicher 
       Telekommunikationsmittel einberufen.' 
    c) *Änderung von § 14 Absatz 4 Satz 2 
       der Satzung (Stimmabgabe im Aufsichtsrat 
       durch abwesende Mitglieder)* 
 
       § 14 Absatz 4 der Satzung regelt die 
       Möglichkeiten zur Stimmabgabe im 
       Aufsichtsrat durch abwesende Mitglieder. 
       Die Regelung sieht - neben der 
       Möglichkeit zur Übermittlung von 
       Stimmen im Wege schriftlicher Botschaft 
       oder die Zuschaltung durch Telefon- oder 
       Videokonferenz - als Grundsatz vor, dass 
       Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme 
       jeweils auch im Nachgang zu einer Sitzung 
       abgeben können. Das kann im Einzelfall 
       sinnvoll sein, ist aber in der Regel - 
       auch angesichts der anderen Möglichkeiten 
       zur Stimmabgabe durch abwesende 
       Mitglieder - ohne besondere praktische 
       Bedeutung und verzögert die 
       Beschlussfeststellung. § 14 Absatz 4 Satz 
       2 soll daher dahingehend abgeändert 
       werden, dass die Möglichkeit zur 
       nachträglichen Stimmabgabe künftig die 
       Ausnahme - nämlich nur bei Gestattung 
       durch den jeweiligen Leiter der Sitzung - 
       ist. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, § 14 Absatz 4 Satz 2 wie folgt zu 
       fassen: 
 
       'Darüber hinaus können abwesende 
       Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme 
       während der Sitzung oder, wenn der Leiter 
       der Sitzung dies vor der Abstimmung in 
       der Sitzung gestattet, nachträglich 
       innerhalb einer vom Leiter der Sitzung zu 
       bestimmenden angemessenen Frist mündlich, 
       fernmündlich, in Textform (§ 126b des 
       Bürgerlichen Gesetzbuches) oder mittels 
       sonstiger gebräuchlicher 
       Telekommunikationsmittel, insbesondere 
       per Videokonferenz, abgeben, sofern kein 
       in der Sitzung anwesendes 
       Aufsichtsratsmitglied widerspricht.' 
    d) *Änderung von § 19 der Satzung 
       (Voraussetzungen für die Teilnahme und 
       die Stimmrechtsausübung in der 
       Hauptversammlung) und Streichung von § 21 
       Absatz 5 der Satzung* 
 
       § 19 der Satzung regelt die 
       Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und die 
       Stimmrechtsausübung. Die Vorschrift 
       enthält teilweise überflüssige 
       Regelungen. So sieht Absatz 1 Satz 3 vor, 
       dass die Anmeldung zur Hauptversammlung 
       auch per Telefax oder E-Mail übermittelt 
       werden kann, wenn dies in der Einberufung 
       bestimmt wird. Diese 
       Übermittlungsformen sind aber 
       bereits durch die generelle Möglichkeit 
       der Anmeldung in Textform nach Absatz 1 
       Satz 2 erfasst. § 19 Absatz 1 Satz 3 soll 
       daher gestrichen werden. In § 19 Absatz 2 
       soll zunächst klargestellt werden, dass 
       die Ausstellung von Eintrittskarten 
       optional ist. Das ermöglicht es, künftig 
       anstelle oder neben Eintrittskarten auch 
       moderne Mittel wie z. B. elektronische 
       Nachweise einsetzen zu können. Ferner 
       soll § 19 Absatz 2 dahingehend 
       flexibilisiert werden, dass die weiteren 
       Einzelheiten der Anmeldung und der 
       etwaigen Ausstellung von Eintrittskarten 
       künftig auch - im Rahmen des gesetzlich 
       Zulässigen - außerhalb der 
       eigentlichen Einberufung bekannt gemacht 
       werden können, z. B. auf der 
       Internetseite des Unternehmens. Im Zuge 
       der Modernisierung des § 19 soll der 
       Vorstand außerdem ermächtigt werden, 
       den Aktionären die Teilnahme und die 
       Ausübung von Rechten im Wege der 
       elektronischen Kommunikation zu 
       ermöglichen (sog. Online-Teilnahme). 
       Schließlich soll der derzeitige § 21 
       Absatz 5 systematisch stimmiger in § 19 
       verortet werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, § 21 Absatz 5 der Satzung zu 
       streichen und § 19 wie folgt zu fassen: 
 
       *'§ 19 Voraussetzungen für die Teilnahme 
       und Stimmrechtsausübung* 
 
       (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
       diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
       rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei 
       der Gesellschaft angemeldet haben und für 
       die die angemeldeten Aktien am Tage der 
       Hauptversammlung im Aktienregister 
       eingetragen sind. 
 
       Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
       der in der Einberufung hierfür 
       mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b 
       des Bürgerlichen Gesetzbuches) in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung zugehen (Anmeldefrist). 
       Der Vorstand ist ermächtigt, in der 
       Einberufung der Hauptversammlung eine auf 
       bis zu drei Tage vor der Versammlung 
       verkürzte Anmeldefrist zu bestimmen. Dies 
       gilt entsprechend für den Aufsichtsrat, 
       wenn dieser die Hauptversammlung 
       einberuft. Löschungen und Neueintragungen 
       im Aktienregister finden am Tag der 
       Hauptversammlung und in den letzten sechs 
       Tagen vor der Hauptversammlung nicht 
       statt. 
 
       (2) Die Einzelheiten über die Anmeldung 
       und die Ausstellung etwaiger 
       Eintrittskarten sind zusammen mit der 
       Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu 
       machen. 
 
       (3) Der Vorstand kann vorsehen, dass 
       Aktionäre an der Hauptversammlung auch 
       ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
       einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
       sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
       oder teilweise im Wege elektronischer 
       Kommunikation ausüben können 
       (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist 
       ferner ermächtigt, Bestimmungen zum 
       Umfang und zum Verfahren für die 
       Teilnahme und die Ausübung von Rechten 
       nach Satz 1 zu treffen. Die etwaige 
       Ermöglichung der Online-Teilnahme und die 
       dazu getroffenen Bestimmungen sind 
       zusammen mit der Einberufung zur 
       Hauptversammlung bekannt zu machen. 
 
       (4) Der Vorstand ist ermächtigt, die 
       Bild- und Tonübertragung der 
       Hauptversammlung - auszugsweise oder 
       vollständig - zu veranlassen. Die 
       Einzelheiten sind zusammen mit der 
       Einberufung zur Hauptversammlung bekannt 
       zu machen.' 
7.4 *Sonderbeschluss der S-Aktionäre zu 
    Tagesordnungspunkt 7.2* 
 
    Die unter Tagesordnungspunkt 7.2 vorgeschlagene 
    Anpassung von § 31 Absatz 1 betrifft die 
    Zuordnung zur S-Sparte, weshalb hierzu die 
    Zustimmung der S-Aktionäre durch einen 
    Sonderbeschluss eingeholt werden soll. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den 
    S-Aktionären vor, dem Beschlussvorschlag zu 
    Tagesordnungspunkt 7.2 zuzustimmen. 
7.5 *Sonderbeschluss der A-Aktionäre zu 
    Tagesordnungspunkt 7.2* 
 
    Die unter Tagesordnungspunkt 7.2 vorgeschlagene 
    Anpassung von § 31 Absatz 1 betreffend die 
    Zuordnung zur S-Sparte betrifft zumindest 
    indirekt auch die Zuordnung zur A-Sparte, 
    weshalb auch die Zustimmung der A-Aktionäre 
    durch einen Sonderbeschluss eingeholt werden 
    soll. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den 
    A-Aktionären vor, dem Beschlussvorschlag zu 
    Tagesordnungspunkt 7.2 zuzustimmen. 
8. *Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 

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May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -4-

Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses der 
   A-Aktionäre und Bezugsrechtsausschluss der 
   S-Aktionäre, Schaffung eines neuen Bedingten 
   Kapitals 2019, Aufhebung des bestehenden 
   Bedingten Kapitals 2016 sowie entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2016 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, 
   von der die Gesellschaft bisher keinen 
   Gebrauch gemacht hat, läuft am 16. Juni 2019 
   aus. Das in § 3 Abs. 6 der Satzung geregelte 
   entsprechende Bedingte Kapital 2016 zur 
   Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten 
   bzw. entsprechenden Pflichten aus 
   Schuldverschreibungen, die unter der 
   vorstehenden Ermächtigung hätten begeben 
   werden können, wird damit gegenstandslos. Um 
   der Gesellschaft diese Möglichkeit der 
   Kapitalbeschaffung zu erhalten, soll eine 
   neue Ermächtigung zur Begebung von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   geschaffen und das bisherige Bedingte Kapital 
   2016 durch ein neues Bedingtes Kapital 2019 
   ersetzt werden. 
 
   Der Beschlussvorschlag für die neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen und die 
   Ersetzung des Bedingten Kapitals 2016 durch 
   ein neues Bedingtes Kapital 2019 ist 
   nachfolgend unter 8.1 abgedruckt. 
 
   Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 
   8.1 bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der 
   Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Zustimmung der S- und der A-Aktionäre durch 
   einen jeweiligen Sonderbeschluss (§ 221 Abs. 
   1 Satz 4 bzw. § 193 Abs. 1 Satz 3 AktG, 
   jeweils i. V. m. § 182 Abs. 2 AktG). Diese 
   Sonderbeschlüsse sind Gegenstand von 8.2 und 
   8.3. 
 
   Der Bericht des Vorstands gemäß § 221 
   Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 
   2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts der S-Aktionäre und die 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der A-Aktionäre ist im Anschluss an diese 
   Tagesordnung abgedruckt. 
8.1 *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
    des Bezugsrechtsausschlusses der A-Aktionäre und 
    Bezugsrechtsausschluss der S-Aktionäre, 
    Ersetzung des Bedingten Kapitals 2016 durch ein 
    neues Bedingtes Kapital 2019 sowie entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
       der Möglichkeit des 
       Bezugsrechtsausschlusses der A-Aktionäre 
       sowie Ausschluss des Bezugsrechts der 
       S-Aktionäre* 
 
       _(1) Allgemeines_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. 
       Juni 2024 auf den Inhaber oder auf den 
       Namen lautende Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen oder 
       Kombinationen dieser Instrumente 
       (nachfolgend zusammenfassend auch 
       ,Schuldverschreibungen') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu 300.000.000,00 
       EUR zu begeben und den Inhabern bzw. 
       Gläubigern dieser Schuldverschreibungen 
       Options- bzw. Wandlungsrechte auf bis zu 
       10.000.000 neue, auf den Namen lautende 
       A-Aktien der Gesellschaft mit einem 
       anteiligen Betrag am Grundkapital der 
       Gesellschaft von jeweils 1,00 EUR nach 
       näherer Maßgabe der jeweiligen 
       Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
       (nachfolgend zusammenfassend auch 
       ,Bedingungen') zu gewähren. Die jeweiligen 
       Bedingungen können auch eine Options- bzw. 
       Wandlungspflicht sowie ein Andienungsrecht 
       des Emittenten zur Lieferung von A-Aktien 
       der Gesellschaft zum Ende der Laufzeit 
       oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen 
       (in beliebiger Kombination). 
 
       Die Schuldverschreibungen können einmal 
       oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen 
       oder gleichzeitig in verschiedenen 
       Tranchen begeben werden. Die 
       Schuldverschreibungen werden in jeweils 
       gleichberechtigte und gleichrangige 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Alle 
       Teilschuldverschreibungen einer jeweils 
       begebenen Tranche sind mit untereinander 
       jeweils gleichrangigen Rechten und 
       Pflichten auszustatten. 
 
       Die Schuldverschreibungen können 
       außer in Euro auch - unter Begrenzung 
       auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des 
       Gesamtnennbetrages - in der gesetzlichen 
       Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
       Die Schuldverschreibungen können auch 
       durch Gesellschaften begeben werden, an 
       denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
       mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält 
       (nachfolgend auch ,nachgeordnete 
       Konzernunternehmen'); in diesem Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
       Garantie für die Rückzahlung der 
       Schuldverschreibungen zu übernehmen, den 
       Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
       Schuldverschreibungen Options- und/oder 
       Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf neue 
       A-Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. 
       aufzuerlegen und alle sonstigen 
       Maßnahmen zu ergreifen, die für eine 
       erfolgreiche Begebung der 
       Schuldverschreibungen erforderlich sind. 
 
       Die Ermächtigung umfasst die Möglichkeit, 
       A-Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
       soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von 
       unter dieser Ermächtigung begebenen 
       Schuldverschreibungen oder Optionsscheinen 
       von ihrem Options- bzw. Wandlungsrecht 
       Gebrauch machen oder ihre Options- oder 
       Wandlungspflicht erfüllen oder eine 
       sonstige Andienung erfolgt. 
 
       (2) _Bezugsrecht und 
       Bezugsrechtsausschluss_ 
 
       Das Bezugsrecht der S-Aktionäre ist 
       ausgeschlossen. Den A-Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
       Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht 
       der A-Aktionäre ist auch gewahrt, wenn 
       Schuldverschreibungen von Kreditinstituten 
       oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
       Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den A-Aktionären 
       zum Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). Werden die 
       Schuldverschreibungen durch ein 
       nachgeordnetes Konzernunternehmen begeben, 
       hat die Gesellschaft die Gewährung des 
       gesetzlichen Bezugsrechts für die 
       A-Aktionäre nach vorstehender Maßgabe 
       sicherzustellen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der A-Aktionäre auf die 
       Schuldverschreibungen in folgenden Fällen 
       ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
       - für Spitzenbeträge; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von dann 
         ausstehenden Optionsrechten bzw. 
         Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
         auf die Schuldverschreibungen in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Options- bzw. 
         Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
         der Options- bzw. Wandlungspflicht 
         zustünde; 
       - sofern die Schuldverschreibungen gegen 
         Barleistung ausgegeben werden und der 
         Vorstand nach pflichtgemäßer 
         Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
         dass der Ausgabepreis den nach 
         anerkannten finanzmathematischen 
         Methoden ermittelten theoretischen 
         Marktwert der Schuldverschreibungen 
         nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
         Ermächtigung zum 
         Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch 
         nur für Schuldverschreibungen mit 
         Options- bzw. Wandlungsrecht bzw. 
         Options- bzw. Wandlungspflicht auf 
         A-Aktien der Gesellschaft oder einem 
         Andienungsrecht des Emittenten, auf 
         die ein anteiliger Betrag des 
         Grundkapitals von insgesamt nicht mehr 
         als 10 % des auf die A-Aktien 
         entfallenden Grundkapitals entfällt, 
         und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
       Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       A-Aktionäre darf unter dieser Ermächtigung 
       nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen 
       A-Aktien, die aufgrund solcher 
       Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
       zusammen mit (i) eigenen A-Aktien, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
       Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert werden, und 
       (ii) neuen A-Aktien, die von der 
       Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien 
       Ausgabe der Schuldverschreibungen unter 
       einer anderen Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       A-Aktionäre ausgegeben werden oder die 
       aufgrund einer während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung auf der Grundlage der 
       Ausnutzung einer anderen Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       A-Aktionäre begebenen Options- bzw. 

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May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -5-

Wandelschuldverschreibung auszugeben sind, 
       rechnerisch ein Anteil von insgesamt nicht 
       mehr als 10 % des auf die A-Aktien 
       entfallenden Grundkapitals entfällt, und 
       zwar weder zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung. Eine Anrechnung nach 
       vorstehendem Satz entfällt mit Wirkung für 
       die Zukunft, wenn und soweit die 
       jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
       Ausübung die Anrechnung bewirkte, von der 
       Hauptversammlung unter Beachtung der 
       gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
       wird bzw. werden. 
 
       _(3) Optionsschuldverschreibungen_ 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Schuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe 
       der vom Vorstand festzulegenden 
       Optionsbedingungen zum Bezug von A-Aktien 
       der Gesellschaft berechtigen oder 
       verpflichten oder die ein Andienungsrecht 
       des Emittenten beinhalten. Die 
       entsprechenden Optionsscheine können von 
       den jeweiligen 
       Optionsschuldverschreibungen abtrennbar 
       sein. In den Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen kann vorgesehen 
       werden, dass die Zahl der bei Ausübung der 
       Optionsrechte zu beziehenden A-Aktien 
       variabel ist. Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen bzw. Optionen können 
       außerdem vorsehen, dass die Zahlung 
       des Optionspreises auch durch 
       Übertragung von Schuldverschreibungen 
       (Inzahlungnahme) und/oder eine bare 
       Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
       anteilige Betrag am Grundkapital der je 
       Schuldverschreibung zu beziehenden 
       A-Aktien darf den Nennbetrag der 
       Optionsschuldverschreibungen nicht 
       übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 
       AktG bleiben unberührt. 
 
       (4) _Wandelschuldverschreibungen_ 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen können die 
       Inhaber bzw. Gläubiger ihre 
       Schuldverschreibungen nach näherer 
       Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
       in A-Aktien der Gesellschaft umtauschen. 
       Die Bedingungen können auch eine 
       Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
       oder zu einem früheren Zeitpunkt oder ein 
       Andienungsrecht des Emittenten vorsehen. 
       Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrages einer 
       Schuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
       A-Aktie der Gesellschaft. Das 
       Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
       Division des unter dem Nominalbetrag 
       liegenden Ausgabebetrages einer 
       Schuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
       A-Aktie der Gesellschaft ergeben. Der 
       anteilige Betrag am Grundkapital der je 
       Schuldverschreibung zu beziehenden 
       A-Aktien darf den Nennbetrag der 
       Teilwandelschuldverschreibung nicht 
       übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 
       AktG bleiben unberührt. Es kann vorgesehen 
       werden, dass das Umtauschverhältnis 
       und/oder der Wandlungspreis variabel sind 
       und der Wandlungspreis innerhalb einer 
       festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
       von der Entwicklung des Aktienkurses 
       während der Laufzeit festgesetzt wird. Das 
       Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf 
       volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; 
       ferner kann eine in bar zu leistende 
       Zuzahlung festgelegt werden. Im 
       Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
       Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
       ausgeglichen werden. 
 
       (5) _Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 
       Barausgleich, Ersetzungsbefugnis_ 
 
       Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
       können vorsehen oder gestatten, dass zur 
       Bedienung der Options- bzw. 
       Wandlungsrechte sowie von Options- bzw. 
       Wandlungspflichten statt neuen A-Aktien 
       aus einem bedingten Kapital nach Wahl der 
       Gesellschaft auch neue A-Aktien aus einem 
       genehmigten Kapital oder bereits 
       existierende A-Aktien der Gesellschaft, 
       insbesondere eigene A-Aktien der 
       Gesellschaft, geliefert werden können. Sie 
       können auch vorsehen oder gestatten, dass 
       die Gesellschaft den Options- bzw. 
       Wandlungsberechtigten bzw. entsprechend 
       Verpflichteten nicht oder nicht nur 
       A-Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern 
       den Gegenwert der A-Aktien nach näherer 
       Maßgabe der Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
       in Geld zahlt. Sie können schließlich 
       gestatten, dass die Gesellschaft den 
       Options- bzw. Wandlungsberechtigten bzw. 
       entsprechend Verpflichteten anstelle der 
       Zahlung eines fälligen Geldbetrags den 
       Gegenwert des fälligen Betrages nach 
       näherer Maßgabe der Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
       durch Lieferung von A-Aktien begleicht. 
       Der anzusetzende Wert der A-Aktien hat 
       dabei nach näherer Maßgabe der 
       Bedingungen dem volumengewichteten 
       durchschnittlichen Schlusskurs der 
       A-Aktien der Gesellschaft im 
       Xetra-Handelssystem der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten zehn bis 
       20 Börsenhandelstagen vor der Ankündigung 
       der Ausübung der Gewährung von Aktien 
       anstelle eines Geldbetrages bzw. der 
       Zahlung eines Geldbetrages anstelle der 
       Gewährung von Aktien zu entsprechen. §§ 9 
       Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
       unberührt. 
 
       (6) _Wandlungs- bzw. Optionspreis_ 
 
       Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
       Optionspreis für eine A-Aktie der 
       Gesellschaft (Bezugspreis) muss in jedem 
       Fall - auch bei Schuldverschreibungen mit 
       variablem Umtauschverhältnis, variablem 
       Options- bzw. Wandlungspreis, 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
       Optionspflicht oder einem Andienungsrecht 
       oder einer Ersetzungsbefugnis des 
       Emittenten - mindestens 80 % des 
       volumengewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurses der A-Aktien der 
       Gesellschaft im Xetra-Handelssystem der 
       Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) (i) an den 
       zehn Handelstagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Begebung der Schuldverschreibungen 
       oder (ii) an den fünf Handelstagen 
       unmittelbar vor der öffentlichen 
       Bekanntgabe eines Angebots zur Zeichnung 
       von Schuldverschreibungen oder (iii) an 
       den fünf Handelstagen unmittelbar vor der 
       Abgabe der Annahmeerklärung durch die 
       Gesellschaft nach einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Zeichnungsangeboten oder, sofern den 
       A-Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
       Schuldverschreibungen eingeräumt wird, 
       (iv) in dem Zeitraum vom Beginn der 
       Bezugsfrist bis zum Vortag der 
       Bekanntmachung der endgültigen Konditionen 
       gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
       (einschließlich) oder, im Fall von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
       Optionspflicht oder einem Andienungsrecht 
       oder einer Ersetzungsbefugnis des 
       Emittenten, (v) an mindestens drei 
       Börsenhandelstagen unmittelbar vor der 
       Ermittlung des Wandlungs- bzw. 
       Optionspreises nach näherer Maßgabe 
       der Bedingungen entsprechen. §§ 9 Abs. 1 
       und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
       (7) _Verwässerungsschutz_ 
 
       Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
       können unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 
       Abs. 2 AktG Verwässerungsschutzklauseln 
       für den Fall vorsehen, dass die 
       Gesellschaft während der Options- und/oder 
       Wandlungsfrist das Grundkapital erhöht 
       oder weitere Schuldverschreibungen oder 
       Genussscheine begibt oder garantiert bzw. 
       sonstige Options-, Wandlungs- oder 
       Genussrechte gewährt und den Inhabern von 
       Options- oder Wandlungsrechten kein 
       Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, 
       wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
       oder Wandlungsrechts zustünde. Die 
       Bedingungen können einen entsprechenden 
       Verwässerungsschutz auch für andere 
       Maßnahmen oder Ereignisse, die zu 
       einer Verwässerung des Wertes der Options- 
       bzw. Wandlungsrechte bzw. der 
       entsprechenden Pflichten oder 
       Andienungsrechte führen können (z.B. 
       Kapitalherabsetzung, Aktiensplit, 
       Umstrukturierung, Sonderdividende), 
       vorsehen. Der Verwässerungsschutz kann 
       nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
       der Schuldverschreibungen insbesondere 
       durch die Einräumung von Bezugsrechten, 
       durch wertwahrende Anpassung des Options- 
       bzw. Wandlungspreises oder des 
       Umtauschverhältnisses oder durch Zahlung 
       eines entsprechenden Betrages in bar bzw. 
       Herabsetzung der Zuzahlung erfolgen; die 
       §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG sind zu beachten. 
 
       (8) _Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
       Bedingungen_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -6-

Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
       der Schuldverschreibungen, insbesondere 
       Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Art der 
       Verzinsung (einschließlich variabler 
       und gewinnabhängiger Zinssätze), 
       Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
       Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- 
       bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. 
       Wandlungszeitraum festzusetzen bzw. im 
       Einvernehmen mit den Organen der die 
       Schuldverschreibungen begebenden 
       nachgeordneten Konzernunternehmen 
       festzulegen. 
    b) *Aufhebung des bestehenden Bedingten 
       Kapitals 2016 und Schaffung eines neuen 
       bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 
       2019) und entsprechende Satzungsänderung* 
 
       Das von der Hauptversammlung am 16. Juni 
       2016 unter Tagesordnungspunkt 8a 
       beschlossene Bedingte Kapital 2016 wird 
       aufgehoben und durch nachfolgende 
       Neufassung von § 3 Abs. 6 der Satzung 
       durch ein neues Bedingtes Kapital 2019 
       ersetzt: 
 
        '(6) Das Grundkapital der Gesellschaft 
        ist um bis zu 10.000.000,00 EUR durch 
        Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, 
        auf den Namen lautenden A-Aktien 
        (Stückaktien ohne Nennwert mit einem 
        anteiligen Betrag am Grundkapital der 
        Gesellschaft von jeweils 1,00 EUR) 
        bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
        2019). Die bedingte Kapitalerhöhung 
        dient der Gewährung von A-Aktien an die 
        Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
        und/oder Wandelschuldverschreibungen 
        oder Kombinationen dieser Instrumente, 
        die gemäß der von der 
        Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 
        unter Tagesordnungspunkt 8.1 lit. a) 
        beschlossenen Ermächtigung bis zum 17. 
        Juni 2024 von der Gesellschaft oder 
        durch Gesellschaften, an denen die 
        Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
        eine Mehrheitsbeteiligung hält, begeben 
        werden und ein Options- bzw. 
        Wandlungsrecht auf neue, auf den Namen 
        lautende A-Aktien der Gesellschaft 
        gewähren bzw. eine Options- oder 
        Wandlungspflicht oder ein 
        Andienungsrecht vorsehen. Die Ausgabe 
        der neuen A-Aktien erfolgt zu dem 
        gemäß der genannten Ermächtigung 
        jeweils festzulegenden Options- bzw. 
        Wandlungspreis. Die bedingte 
        Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
        durchgeführt, wie (i) die Inhaber 
        und/oder Gläubiger von Options- 
        und/oder Wandelschuldverschreibungen 
        von Options- oder Wandlungsrechten 
        Gebrauch machen, die durch Ausgabe von 
        Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen von der 
        Gesellschaft oder von Gesellschaften, 
        an denen die Gesellschaft eine 
        Mehrheitsbeteiligung hält, bis zum 17. 
        Juni 2024 eingeräumt wurden, oder (ii) 
        die zur Optionsausübung bzw. zur 
        Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
        Gläubiger der von der Gesellschaft oder 
        von Gesellschaften, an denen die 
        Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung 
        hält, bis zum 17. Juni 2024 begebenen 
        Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen ihren 
        Options- oder Wandlungspflichten 
        genügen oder Andienungen von A-Aktien 
        erfolgen; und jeweils nur insoweit, wie 
        nicht andere Erfüllungsformen, 
        einschließlich eigener A-Aktien, 
        A-Aktien aus einem genehmigten Kapital 
        oder in sonstiger Weise geschaffene 
        A-Aktien, zur Bedienung eingesetzt 
        werden. Die neuen A-Aktien nehmen vom 
        Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
        sie durch Ausübung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder durch Erfüllung 
        von entsprechenden Pflichten oder durch 
        Ausübung von Andienungsrechten 
        entstehen, am Gewinn teil. Abweichend 
        hiervon kann der Vorstand mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, 
        dass die neuen A-Aktien vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, für das im 
        Zeitpunkt der Ausübung der Options- 
        bzw. Wandlungsrechte oder der Erfüllung 
        entsprechender Pflichten oder der 
        Andienung noch kein Beschluss der 
        Hauptversammlung über die Verwendung 
        des Bilanzgewinns gefasst worden ist, 
        am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung einer bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
    c) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       Anpassung der Satzung* 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung von § 3 Abs. 6 der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Bedingten Kapitals 2019 anzupassen sowie 
       alle sonstigen damit im Zusammenhang 
       stehenden Änderungen der Satzung 
       vorzunehmen, die nur die Fassung 
       betreffen. 
8.2 *Sonderbeschluss der S-Aktionäre zu 
    Tagesordnungspunkt 8.1* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den 
    S-Aktionären vor, dem Beschlussvorschlag zu 
    Tagesordnungspunkt 8.1 zuzustimmen. 
8.3 *Sonderbeschluss der A-Aktionäre zu 
    Tagesordnungspunkt 8.1* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den 
    A-Aktionären vor, dem Beschlussvorschlag zu 
    Tagesordnungspunkt 8.1 zuzustimmen. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
*gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit 
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung 
ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des 
Unternehmens. Die Begebung von Schuldverschreibungen 
bietet für die Gesellschaft zusätzlich zu den 
klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage 
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
nutzen. Die bisherige, von der Hauptversammlung am 16. 
Juni 2016 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, von der 
die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, 
ist bis zum 16. Juni 2019 befristet. Im Interesse der 
Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der Gesellschaft 
zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur 
werden daher eine neue Ermächtigung des Vorstands zur 
Begebung von Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen sowie ein neues 
entsprechendes bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 
2019) vorgeschlagen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
daher - im Einklang mit gängiger Unternehmenspraxis - 
unter Punkt 8.1 der Tagesordnung vor, den Vorstand zu 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal 
oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
oder Kombinationen dieser Instrumente (im Folgenden 
zusammenfassend auch 'Schuldverschreibungen') im 
Gesamtnennbetrag von bis zu 300.000.000,00 EUR zu 
begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf 
bis zu 10.000.000 neue, auf den Namen lautende A-Aktien 
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
Grundkapital der Gesellschaft von jeweils 1,00 EUR 
(dies entspricht rund 13,7 % des Grundkapitals) nach 
näherer Maßgabe der Options- bzw. 
Wandelanleihebedingungen (nachfolgend zusammenfassend 
auch 'Bedingungen') zu gewähren. Die Ermächtigung ist 
bis zum 17. Juni 2024 befristet. 
 
Aus Gründen der Flexibilität sollen die 
Schuldverschreibungen von der Gesellschaft selbst oder 
über Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung 
hält, begeben werden können. Ebenfalls im Interesse der 
Flexibilität sollen die Schuldverschreibungen gegen 
Barleistungen außer in Euro auch in der 
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes - unter 
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
ausgegeben werden können, wobei der Emittent je nach 
Marktlage auch internationale Kapitalmärkte in Anspruch 
nehmen können soll. Die Möglichkeit, eine Verpflichtung 
zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. ein 
Andienungsrecht des Emittenten vorzusehen, sowie die 
Möglichkeit der Bedienung dieser Rechte bzw. Pflichten 
durch Lieferung eigener A-Aktien, Zahlung eines 
Wertausgleichs in Geld oder Zahlung eines Barausgleichs 
oder durch Lieferung von A-Aktien aus genehmigtem 
Kapital erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung 
derartiger Finanzierungsinstrumente. 
 
Das Bezugsrecht der S-Aktionäre ist ausgeschlossen. Der 
Ausschluss des Bezugsrechts der S-Aktionäre ermöglicht 
es im Interesse der Gesellschaft, der 
satzungsmäßig vorgegebenen Struktur zweier 
Aktiengattungen, die den jeweiligen Aktionären ein 
Ergebnis jeweils nur an der A-Sparte oder an der 
S-Sparte vermitteln, verhältniswahrend gerecht zu 
werden. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts der 
S-Aktionäre wird für die A-Aktionäre die trotz Ausübung 
ihres eigenen Bezugsrechts bestehende Gefahr einer 
Verwässerung ihrer Beteiligungsquoten bezogen auf die 
A-Sparte ausgeschlossen und ihnen die Möglichkeit 
gewährt, insbesondere ihren Anteil am spartenbezogenen 
Gewinnbezugsrecht vollständig zu wahren. Der 
Bezugsrechtsausschluss der S-Aktionäre entspricht daher 
zum einen der satzungsmäßigen Struktur zweier 
Aktiengattungen und bedeutet zum anderen in Bezug auf 
das Stimmrecht der S-Aktionäre angesichts der Schaffung 
des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu 
10.000.000,00 EUR, d.h. ca. 13,7 % des derzeitigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)

Grundkapitals, nur eine geringe Verwässerung ihres 
Stimmrechtseinflusses. Aus diesen Gründen ist der 
Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt. Die S-Aktionäre 
sind schließlich durch das Erfordernis eines 
Sonderbeschlusses nach Tagesordnungspunkt 8.2 
geschützt. 
 
Den A-Aktionären steht bei der Ausgabe von 
Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
Das Bezugsrecht ist auch sicherzustellen, wenn die 
Schuldverschreibungen durch eine Gesellschaft begeben 
werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält. Das 
Bezugsrecht der A-Aktionäre ist auch gewahrt, wenn die 
Schuldverschreibungen von einem oder mehreren 
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 
Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
werden, sie den A-Aktionären zum Bezug anzubieten 
(mittelbares Bezugsrecht). 
 
Zur optimalen Nutzung der Ermächtigung im Interesse der 
Gesellschaft soll der Vorstand darüber hinaus 
ermächtigt werden, in den in der Ermächtigung 
bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der A-Aktionäre auf die 
Schuldverschreibungen auszuschließen. 
 
- Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts 
  für Spitzenbeträge ermöglicht die Darstellung 
  eines praktikablen Bezugsverhältnisses durch 
  runde Beträge und erleichtert die Abwicklung 
  der Kapitalmaßnahme. Gleichzeitig ist der 
  mögliche Verwässerungseffekt für die Aktionäre 
  aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
  gering. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen 
  freien Spitzen werden entweder durch Verkauf 
  über die Börse oder in sonstiger Weise 
  bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
- Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
  der A-Aktionäre zugunsten der Inhaber bzw. 
  Gläubiger bereits ausgegebener Options- bzw. 
  Wandelschuldverschreibungen entspricht 
  gängiger Marktpraxis und hat den Vorteil, dass 
  im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
  Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber 
  bzw. Gläubiger bereits ausgegebener 
  Schuldverschreibungen nicht nach den 
  bestehenden Options- bzw. Wandlungsbedingungen 
  ermäßigt zu werden braucht. Dadurch 
  können die Schuldverschreibungen in mehreren 
  Tranchen attraktiver platziert werden und es 
  wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
  ermöglicht. Dies dient dem Interesse der 
  Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
  ihrer Gesellschaft. Die unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts an Inhaber bzw. Gläubiger von 
  Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
  auszugebenden neuen Options- bzw. 
  Wandelschuldverschreibungen werden an diese 
  Personen jeweils zu denselben Konditionen 
  ausgegeben, wie sie den A-Aktionären der 
  Gesellschaft zum Bezug angeboten werden. 
  Unverhältnismäßige Nachteile sind damit 
  für die Altaktionäre nicht verbunden, da das 
  Bezugsrecht nur insoweit ausgeschlossen werden 
  darf, wie es zur Einräumung von Bezugsrechten 
  an die Inhaber bzw. Gläubiger bereits 
  ausgegebener Options- bzw. 
  Schuldverschreibungen erforderlich ist. 
- Der Ausschluss des Bezugsrechts der 
  A-Aktionäre auf die Schuldverschreibungen soll 
  schließlich möglich sein, wenn die 
  Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
  ausgegeben werden und der Vorstand nach 
  pflichtgemäßer Prüfung zur Auffassung 
  gelangt, dass der Ausgabepreis zu Kursen 
  erfolgt, die den nach anerkannten 
  finanzmathematischen Methoden ermittelten 
  Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
  wesentlich unterschreiten. Dies eröffnet der 
  Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
  Kapitalmarktsituationen wie z.B. ein günstiges 
  Zinsniveau oder eine günstige 
  Nachfragesituation kurzfristig wahrzunehmen. 
  Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
  hier oftmals einen deutlich höheren 
  Mittelzufluss als im Fall der Ausgabe unter 
  Wahrung des Bezugsrechts, da bei der Begebung 
  mit Bezugsrecht in aller Regel ein nicht 
  unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich 
  ist, um die Attraktivität der Konditionen und 
  damit die Erfolgschancen der jeweiligen 
  Emission für den ganzen Angebotszeitraum 
  sicherzustellen. Zudem können auf diesem Weg 
  auch zusätzliche Aktionäre, z.B. in Gestalt 
  institutioneller Anleger, gewonnen und neue 
  Investorenkreise erschlossen werden. 
 
  Die Interessen der A-Aktionäre sind durch die 
  Anforderungen von § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. 
  V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an die 
  Modalitäten des Bezugsrechtsausschlusses und 
  die Anforderungen an den Ausgabepreis gewahrt. 
  Der entsprechend anzuwendende § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG verlangt, dass der Ausgabepreis 
  nicht wesentlich unter dem Börsenkurs 
  festgelegt werden darf. Im Zusammenhang mit 
  der Ausgabe von Schuldverschreibungen bedeutet 
  das, dass der Ausgabepreis je 
  Teilschuldverschreibung deren nach anerkannten 
  finanzmathematischen Methoden ermittelten 
  theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
  unterschreiten darf. Damit wird dem 
  Schutzbedürfnis der A-Aktionäre gegen die 
  Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
  getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung 
  vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises 
  nicht wesentlich unter dem Marktwert tendiert 
  der Wert eines Bezugsrechts gegen null. Den 
  A-Aktionären entsteht somit kein nennenswerter 
  wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
  Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren 
  Anteil am Grundkapital aufrechterhalten 
  möchten, können dies durch einen Zukauf über 
  den Markt erreichen. 
 
  Durch die sinngemäße Geltung des § 186 
  Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem sichergestellt, 
  dass die dort festgelegte Höchstgrenze für 
  Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
  Grundkapitals gewahrt wird. Die 
  Stimmrechtsinteressen der A-Aktionäre werden 
  insoweit dadurch vor einer unangemessenen 
  Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt, 
  dass der rechnerische Anteil am Grundkapital, 
  der auf Aktien entfällt, die aufgrund von 
  unter dieser Ermächtigung gegen Bareinlagen 
  auszugebenden Schuldverschreibungen auszugeben 
  sind, 10 % des auf die A-Aktien entfallenden 
  Grundkapitals nicht überschreiten darf, und 
  zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
  dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
  geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausübung. 
 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der A-Aktionäre darf nach der 
Ermächtigung generell nur erfolgen, wenn auf die Summe 
der neuen A-Aktien, die aufgrund einer solchen 
Schuldverschreibung auszugeben sind, zusammen mit 
eigenen A-Aktien der Gesellschaft oder neuen A-Aktien, 
die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
Schuldverschreibungen unter einer anderen Ermächtigung 
(z.B. einem genehmigten Kapital) unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der A-Aktionäre ausgegeben werden oder 
aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
A-Aktionäre begebenen Schuldverschreibung auszugeben 
sind, rechnerisch ein Anteil von insgesamt nicht mehr 
als 10 % des auf die A-Aktien entfallenden Teils des 
Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung entfällt. Durch 
diese quantitative Beschränkung und die hierauf 
bezogene Anrechnung der Ausgabe bzw. Veräußerung 
von A-Aktien oder Schuldverschreibungen unter 
Bezugsrechtsausschluss auf Basis anderer Ermächtigungen 
wird zunächst sichergestellt, dass die Möglichkeiten 
zur Ausgabe oder Gewährung von A-Aktien gegen 
Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
A-Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung 
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt auf 10 % des auf 
die A-Aktien entfallenden Grundkapitals begrenzt sind. 
Darüber hinaus wird durch diese quantitative 
Beschränkung sichergestellt, dass sich auch im Falle 
der Ausgabe von Schuldverschreibungen unter 
Bezugsrechtsausschluss in anderen Fällen dieser 
Ermächtigung etwaige Beeinträchtigungen der A-Aktionäre 
in engen Grenzen halten. Einschränkend sieht der 
Beschlussvorschlag vor, dass eine Anrechnung, die nach 
vorstehenden Regelungen wegen der Ausübung von 
Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen A-Aktien aus 
einem genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 1 Satz 
1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 AktG und/oder (ii) zur 
Veräußerung von eigenen A-Aktien gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 AktG und/oder (iii) zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
Optionspflicht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 
Abs. 3 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft 
wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) 
Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
bewirkte, von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. 
werden. In diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die 
Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit eines 
Bezugsrechtsausschlusses entschieden, so dass der Grund 
der Anrechnung wieder entfallen ist, zumal auch die 
Mehrheitsanforderungen an die Beschlüsse jeweils 
identisch sind. Deshalb soll die Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss insoweit auch wieder bei der 
Ausgabe neuer A-Aktien nach Maßgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Nach Nvidia: 5 KI-Revolutionäre aus der zweiten Reihe!
Künstliche Intelligenz hat spätestens nach dem Raketenstart von Chat GPT das Leben aller verändert. Doch der Superzyklus steht nach Meinungen von Experten erst am Anfang. Während Aktien wie Nvidia von der ersten Aufwärtsentwicklung stark profitieren konnten, versprechen aussichtsreiche Player aus der

zweiten Reihe noch enormes Aufwärtspotenzial.

Im kostenlosen, exklusiven Spezialreport präsentieren wir ihnen 5 innovative KI-Unternehmen, die bahnbrechende Entwicklungen in diesem Sektor prägen könnten.

Warum sollten Sie dabei sein?
Trotz der jüngsten Erfolge steht die Entwicklung der künstlichen Intelligenz noch am Beginn eines neuen Superzyklus. Experten gehen davon aus, dass der Sektor bis 2032 global auf 1,3 Billionen US-Dollar explodieren wird, wobei ein großer Teil auf Hardware und Infrastruktur entfallen wird.

Nutzen Sie die Chance!
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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.