Düsseldorf (ots) - Die AfD ist keine Partei wie jede andere. Völkische Umtriebe, rassistische Auswüchse und reaktionäre Pläne fordern nicht nur Widerspruch, sondern auch erhöhte Wachsamkeit. Von der eurokritischen Professorenpartei hat sich die AfD in wenigen Jahren zu einer natürlichen Heimat für Rechtsradikale gewandelt.
Trotzdem gelten für die AfD die gleichen Rechte und Pflichten wie für alle anderen Parteien. Im politischen Kampf gegen die AfD darf das Gesetz kein Instrument sein. Wenn vor der Landtagswahl in Sachsen die Rechtmäßigkeit der AfD-Landesliste angezweifelt wird, kann eines jedenfalls kein Argument sein: die politische Gesinnung der Partei. Die Liste darf nicht gekürzt werden, weil die AfD unliebsam erscheint. Und umgekehrt gilt: Die Liste darf nicht aus vorauseilendem Gehorsam bestehen bleiben. Nur weil die Partei nicht die Gelegenheit bekommen soll, sich als Opfer zu stilisieren, darf man ihr keine Fehler durchgehen lassen. Beides wäre unsouverän und falsch.
Wie sollte man nun mit dem Fall Sachsen umgehen? Klar ist: Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat sich der Landesverband blamiert. Erneut zeigte sich, dass die AfD es mit Formalitäten nicht allzu genau nimmt. Sie schustert eine amateurhafte Beschwerde zusammen und gibt sich enttäuscht, dass die Richter sich nicht auf dieses Niveau herablassen. Aber nur weil die AfD immer wieder mit Formfehlern auffällt, begeht sie nicht automatisch welche. Die radikale Kürzung der Landesliste in Sachsen ist ein massiver Eingriff in die Demokratie. Die Mehrheiten im Landtag könnten sich verschieben, weil die AfD die Wahl der Landesliste unterbrochen hat. Ist das angemessen? Vielleicht. Entscheiden sollte dies das zuständige Gericht - vor der Wahl. Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat am Donnerstag Gelegenheit dazu.
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Trotzdem gelten für die AfD die gleichen Rechte und Pflichten wie für alle anderen Parteien. Im politischen Kampf gegen die AfD darf das Gesetz kein Instrument sein. Wenn vor der Landtagswahl in Sachsen die Rechtmäßigkeit der AfD-Landesliste angezweifelt wird, kann eines jedenfalls kein Argument sein: die politische Gesinnung der Partei. Die Liste darf nicht gekürzt werden, weil die AfD unliebsam erscheint. Und umgekehrt gilt: Die Liste darf nicht aus vorauseilendem Gehorsam bestehen bleiben. Nur weil die Partei nicht die Gelegenheit bekommen soll, sich als Opfer zu stilisieren, darf man ihr keine Fehler durchgehen lassen. Beides wäre unsouverän und falsch.
Wie sollte man nun mit dem Fall Sachsen umgehen? Klar ist: Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat sich der Landesverband blamiert. Erneut zeigte sich, dass die AfD es mit Formalitäten nicht allzu genau nimmt. Sie schustert eine amateurhafte Beschwerde zusammen und gibt sich enttäuscht, dass die Richter sich nicht auf dieses Niveau herablassen. Aber nur weil die AfD immer wieder mit Formfehlern auffällt, begeht sie nicht automatisch welche. Die radikale Kürzung der Landesliste in Sachsen ist ein massiver Eingriff in die Demokratie. Die Mehrheiten im Landtag könnten sich verschieben, weil die AfD die Wahl der Landesliste unterbrochen hat. Ist das angemessen? Vielleicht. Entscheiden sollte dies das zuständige Gericht - vor der Wahl. Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat am Donnerstag Gelegenheit dazu.
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