
DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.12.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-11-07 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2 / WKN A0STST Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 18. Dezember 2019, um 11:00 Uhr (MEZ), in der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR Holding SE für das Geschäftsjahr 2018, des zusammengefassten Lageberichts für den TOM TAILOR Konzern und die TOM TAILOR Holding SE, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 30. Oktober 2019 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.tom-tailor-group.com unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Prüfungs- und Finanzausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, Sacheinlagen, erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG und Verwässerungsschutz, und entsprechende Satzungsänderung* Das Genehmigte Kapital 2018 der Gesellschaft wurde zur Durchführung der am 21. Februar 2019 im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung um EUR 3.849.526 teilweise ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2018 besteht damit noch in Höhe von EUR 11.548.581. Um unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich auf EUR 42.344.795 erhöhten Grundkapitals dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und insbesondere einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss durchzuführen, soll das Genehmigte Kapital 2018 im noch nicht ausgenutzten Umfang aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2019 geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Mai 2018 erteilte und bis zum 29. Mai 2023 befristete Ermächtigung des Vorstands gemäß § 6 Absatz (11) der Satzung (Genehmigtes Kapital 2018) wird zum Zeitpunkt der Eintragung des unter nachfolgend lit. b) und c) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2019 im Handelsregister der Gesellschaft in noch nicht ausgenutzten Umfang vollständig aufgehoben. b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Dezember 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 21.172.397 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: (i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten; (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; (iv) bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2019 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu ändern. c) Satzungsänderung § 6 Absatz (11) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Dezember 2024 mit Zustimmung des
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November 07, 2019 09:05 ET (14:05 GMT)
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 21.172.397 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten. _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:_ (i) _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;_ (ii) _bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten;_ (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; (iv) bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde. _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2019 festzulegen._ _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu ändern.'_ 6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern als Anteilseignervertreter* Die Amtszeit von zwei gerichtlich bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrats, namentlich Herr Andreas Karpenstein und Herr Michael Chou, endet mit Ablauf der mit dieser Einladung einberufenen Hauptversammlung. Die Amtszeit von Herrn Michael Chou soll verlängert werden. Darüber hinaus soll Herr Thomas Heymann als Nachfolger von Herrn Andreas Karpenstein in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Darüber hinaus hat Frau Joann Cheng ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Dezember 2019 niedergelegt. Als Nachfolger soll Herr Zhen Huang in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEVO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Absatz 3 SE-Beteiligungsgesetz, § 9 Absatz (1) und (2) der Beteiligungsvereinbarung und § 9 Absatz (2) der Satzung aus zehn Mitgliedern zusammen, und zwar jeweils hälftig aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern. Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden nach § 9 Absatz (2) der Satzung von der Hauptversammlung bestellt, wobei die Hauptversammlung nicht an die entsprechenden Vorschläge zur Bestellung gebunden ist. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden Personen ab Beendigung der Hauptversammlung am 18. Dezember 2019 in den Aufsichtsrat zu wählen für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2021, d.h. der im Jahr 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. a) Herr Michael Chou, Chief Financial Officer der Fosun Fashion Group, Shanghai, China, wohnhaft in Shanghai, China. b) Herr Thomas Heymann, Rechtsanwalt und Senior Counsel der Rechtsanwaltskanzlei Covington & Burling LLP, Frankfurt am Main, wohnhaft in Frankfurt am Main. c) Herr Zhen Huang, Executive President der Yuyuan Inc., Shanghai, China und Global Partner der Fosun International Ltd., Shanghai, China, wohnhaft in Shanghai, China. Gemäß § 17 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz muss sich der Aufsichtsrat bei einer börsennotierten Gesellschaft, deren Aufsichtsrat aus derselben Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, aus mindestens 30 % Frauen und mindestens 30 % Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Ein Widerspruch gegen die Gesamterfüllung wurde nicht erklärt. Demnach sind mindestens drei Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und drei Sitze von Männern zu besetzen. Dem Aufsichtsrat gehören gegenwärtig fünf Frauen und fünf Männer an, sodass das Mindestanteilsgebot durch die Wahl der Herren Heymann, Chou und Huang eingehalten wird. Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt: * Herr Michael Chou ist gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der TOM TAILOR Holding SE und Chief Financial Officer der Fosun Fashion Group, Shanghai, China. Herr Zhen Huang ist Executive President der Yuyuan Inc., Shanghai, China, und Global Partner der Fosun International Ltd., Shanghai, China. Die Fosun-Gruppe ist mit rund 76,75 % größter Aktionär der TOM TAILOR Holding SE. * Herr Thomas Heymann ist seit 1. Oktober 2019 als Senior Counsel bei der Rechtsanwaltskanzlei Covington & Burling LLP, Frankfurt am Main, tätig. Zuvor war er dort im Zeitraum von 2017 bis 2019 als Rechtsanwalt und Partner und im Zeitraum von 2005 bis 2017 als Partner der Rechtsanwaltskanzlei Heymann & Partner, Frankfurt am Main, (nunmehr Covington & Burling LLP) beschäftigt. Er berät seit 2005 in rechtlicher Hinsicht verschiedene Gesellschaften des TOM TAILOR Konzerns. Unter anderem gehört hierzu die Beratung des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft im Rahmen deren Börsenganges, beim Erwerb des Teilkonzerns Bonita sowie bei der Beteiligung durch die Fosun-Gruppe. Der Aufsichtsrat hat sich bei allen Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Der jeweilige Lebenslauf und die jeweiligen Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sind unter nachfolgender Ziffer II. dargestellt. 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten
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