Eine Berufsausbildung oder ein Erststudium gehen ganz schön ins Geld. Daher wäre es natürlich toll, wenn man Aufwendungen dafür als Werbungskosten absetzen dürften - und in spätere Jahre vortragen lassen könnte, wenn man ein ordentliches Einkommen erzielt. Doch das sah das deutsche Steuerrecht nicht vor - und diese Regelung ist auch verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht heute entschieden hat.
Die Streitfrage war schon länger anhängig, heute hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass die bestehenden Regelungen zur steuerlichen Behandlung von so genannten Erstausbidlungskosten verfassungsgemäß sind. Was heißt das im Klartext?
Wer direkt nach der Schule eine Erstausbildung ohne Beschäftigung absolviert, darf die damit verbundenen Bildungskosten auch weiterhin nur als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten ...Den vollständigen Artikel lesen ...
Die Streitfrage war schon länger anhängig, heute hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass die bestehenden Regelungen zur steuerlichen Behandlung von so genannten Erstausbidlungskosten verfassungsgemäß sind. Was heißt das im Klartext?
Wer direkt nach der Schule eine Erstausbildung ohne Beschäftigung absolviert, darf die damit verbundenen Bildungskosten auch weiterhin nur als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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