Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin
DGAP-Ad-hoc: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG / Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin
13.02.2020 / 11:57 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Ad hoc Mitteilung
Identi- Deutsche Steuerberater-Versicherung Pensionskasse des tät des steuerberatenden Berufs VVaG Poppelsdorfer Allee 24 53115 Emitten- Bonn ten
ISIN DE000A13R483
WKN A13R48
Identi- Petra Albrecht, Vorstand [1]p.albrecht@ds-versicherung.de tät der 0228/98213-52 Martin Bollmann, Vorstand mittei- [2]m.bollmann@ds-versicherung.de 0228/98213-60 1. lenden mailto:p.albrecht@ds-versicherung.de 2. Person mailto:m.bollmann@ds-versicherung.de Insider- informa- tion Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Emittentin wie bereits angekündigt (siehe dazu Ad-hoc-Mitteilung vom 12.11.2019) nunmehr mit Bescheid vom 06.02.2020, der Emittentin zugegangen am 12.02.2020, gemäß § 135 Abs. 2 VAG die Genehmigung des vorgelegten Finanzierungsplans verweigert und infolgedessen die Erlaubnis der Emittentin zum Geschäftsbetrieb gemäß § 234f Abs. 4 S. 2, 1.Fall VAG widerrufen. Anders als zunächst von der BaFin angekündigt wurde allerdings die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. Die Emittentin wird nun rechtliche Schritte gegen diese Anordnungen der BaFin prüfen.
Diese Information ist kursrelevant, weil sie unmittelbar die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin betrifft, die mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbunden sind.
Gemäß § 304 Abs. 5 VAG dürfen von der Emittentin keine neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen und früher abgeschlossene weder erhöht noch verlängert werden. Faktisch führt dies zu einer dauerhaften Untersagung des Neugeschäfts.
Gemäß § 304 Abs. 6 S. 1 VAG wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb außerdem wie ein Auflösungsbeschluss, wobei bestehende Versicherungsverträge vom Widerruf der Erlaubnis unberührt bleiben und ordnungsgemäß durchzuführen und abzuwickeln sind. Bei den begebenen Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Gemäß dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen stehen die Inhaberschuldverschreibungen u.a. im Falle der Auflösung oder Liquidation nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach. Zahlungen auf die Schuldverschreibungen dürfen daher erst erfolgen, wenn alle Ansprüche anderer Gläubiger - einschließlich der Versicherungsnehmer - gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Zahlungen an die Anleihegläubiger dürfen daher erst nach Abwicklung sämtlicher bestehender Versicherungsverträge erfolgen.
Bekanntgabe der Insiderinformation 13.02.2020 / 12.00 Uhr über den Dienstleister EQS Group AG Karlstr. 47 80333 München Bonn, den 13.02.2020
Petra Albrecht Martin Bollmann
13.02.2020 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch Unternehmen: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG Poppelsdorfer Allee 24 53115 Bonn Deutschland Telefon: 0228 - 98 213-0 Fax: 0228 - 98 213-11 E-Mail: info@ds-versicherung.de Internet: www.ds-versicherung.de ISIN: DE000A13R483 WKN: A13R48 Börsen: Freiverkehr in Frankfurt EQS News ID: 974731
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
974731 13.02.2020 CET/CEST
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Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Emittentin wie bereits angekündigt (siehe dazu Ad-hoc-Mitteilung vom 12.11.2019) nunmehr mit Bescheid vom 06.02.2020, der Emittentin zugegangen am 12.02.2020, gemäß § 135 Abs. 2 VAG die Genehmigung des vorgelegten Finanzierungsplans verweigert und infolgedessen die Erlaubnis der Emittentin zum Geschäftsbetrieb gemäß § 234f Abs. 4 S. 2, 1.Fall VAG widerrufen. Anders als zunächst von der BaFin angekündigt wurde allerdings die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. Die Emittentin wird nun rechtliche Schritte gegen diese Anordnungen der BaFin prüfen.
Diese Information ist kursrelevant, weil sie unmittelbar die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin betrifft, die mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbunden sind.
Gemäß § 304 Abs. 5 VAG dürfen von der Emittentin keine neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen und früher abgeschlossene weder erhöht noch verlängert werden. Faktisch führt dies zu einer dauerhaften Untersagung des Neugeschäfts.
Gemäß § 304 Abs. 6 S. 1 VAG wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb außerdem wie ein Auflösungsbeschluss, wobei bestehende Versicherungsverträge vom Widerruf der Erlaubnis unberührt bleiben und ordnungsgemäß durchzuführen und abzuwickeln sind. Bei den begebenen Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Gemäß dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen stehen die Inhaberschuldverschreibungen u.a. im Falle der Auflösung oder Liquidation nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach. Zahlungen auf die Schuldverschreibungen dürfen daher erst erfolgen, wenn alle Ansprüche anderer Gläubiger - einschließlich der Versicherungsnehmer - gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Zahlungen an die Anleihegläubiger dürfen daher erst nach Abwicklung sämtlicher bestehender Versicherungsverträge erfolgen.
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