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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: RWE Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.04.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-03-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RWE Aktiengesellschaft Essen International Securities 
Identification Number (ISIN): 
DE 0007037129 Einladung zur Hauptversammlung 
 
*Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,* 
 
am Dienstag, den 28. April 2020, 10.00 Uhr, findet in 
der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2, unsere 
ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie 
einladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die RWE 
   Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der RWE Aktiengesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR 
   Dividende von EUR 0,80 je   491.796.399,20 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag               = EUR 61.201,42 
   Bilanzgewinn                = EUR 
                               491.857.600,62 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag zur Zahlung fällig. Die Auszahlung 
   ist daher für den 4. Mai 2020 vorgesehen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Essen, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   der verkürzten Abschlüsse und der 
   Zwischenlageberichte als Teile des 
   Halbjahresfinanzberichts und der 
   Zwischenfinanzberichte zum 30. Juni 2020, zum 
   30. September 2020 und zum 31. März 2021 zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist. 
6. *Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrags mit der GBV 
   Vierunddreißigste Gesellschaft für 
   Beteiligungsverwaltung mbH* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der RWE Aktiengesellschaft als 
   Organträgerin und der GBV 
   Vierunddreißigste Gesellschaft für 
   Beteiligungsverwaltung mbH als 
   Organgesellschaft vom 11. Februar 2020 
   zuzustimmen. 
 
   Die GBV Vierunddreißigste Gesellschaft für 
   Beteiligungsverwaltung mbH (nachfolgend 'GBV 
   34') ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
   RWE Aktiengesellschaft. Sie ist eine 
   nicht-operative Zwischenholding, die im 
   Wesentlichen die im Rahmen der Transaktion mit 
   der E.ON SE erworbene Beteiligung an der E.ON 
   SE hält. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag wird insbesondere zu 
   dem Zweck geschlossen, eine ertragsteuerliche 
   Organschaft zu begründen. 
 
   Er hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
   - Die GBV 34 unterstellt die Leitung ihrer 
     Gesellschaft der RWE Aktiengesellschaft. 
     Die RWE Aktiengesellschaft ist 
     demgemäß berechtigt, der 
     Geschäftsführung der GBV 34 hinsichtlich 
     der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
     erteilen. 
   - Die GBV 34 verpflichtet sich, ihren ganzen 
     Gewinn an die RWE Aktiengesellschaft 
     abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich 
     einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
     nach nachstehend geschilderten Regelungen 
     und nach § 300 des Aktiengesetzes - der 
     ohne die Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
     und einen etwaigen nach § 268 Absatz 8 des 
     Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten 
     Betrag. 
 
     Die GBV 34 kann mit Zustimmung der RWE 
     Aktiengesellschaft Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Während der Dauer des 
     Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
     nach § 272 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs 
     sind auf Verlangen der RWE 
     Aktiengesellschaft aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
     verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die 
     Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
     von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 
     Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, die vor 
     Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist 
     ausgeschlossen. 
 
     Die Vorschriften des § 301 des 
     Aktiengesetzes in ihrer jeweils gültigen 
     Fassung sind entsprechend anzuwenden. 
 
     Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
     erstmals für den ganzen Gewinn des am 1. 
     Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres 
     der GBV 34. Wenn die Eintragung des 
     Vertrags in das Handelsregister der GBV 34 
     nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 
     erfolgt, gilt die Verpflichtung erstmals 
     für den ganzen Gewinn des im Jahr der 
     Eintragung in das Handelsregister 
     beginnenden Geschäftsjahres der GBV 34. 
   - Die RWE Aktiengesellschaft ist gegenüber 
     der GBV 34 entsprechend den Vorschriften 
     des § 302 des Aktiengesetzes in ihrer 
     jeweils gültigen Fassung zur 
     Verlustübernahme verpflichtet. 
   - Der Vertrag wurde unter dem Vorbehalt der 
     Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
     der GBV 34 und der Hauptversammlung der 
     RWE Aktiengesellschaft abgeschlossen. Die 
     Gesellschafterversammlung der GBV 34 hat 
     dem Vertrag bereits am 19. Februar 2020 
     zugestimmt. 
 
     Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
     Handelsregister der GBV 34 wirksam und 
     gilt - mit Ausnahme des zuvor bezeichneten 
     Weisungsrechts der RWE Aktiengesellschaft 
     - rückwirkend ab Beginn des 
     Geschäftsjahres der GBV 34, für das nach 
     den vorstehenden Regelungen die 
     Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals 
     gilt. 
 
     Der Vertrag wird fest abgeschlossen für 
     die Zeit bis zum Ablauf von fünf 
     Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres 
     der GBV 34, für das nach den Regeln des 
     Vertrages die Verpflichtung zur 
     Gewinnabführung erstmals gilt. Falls die 
     GBV 34 ein vom Kalenderjahr abweichendes 
     Geschäftsjahr einführen sollte, verlängert 
     sich die Laufzeit bis zum Ende des 
     Geschäftsjahres, das im Zeitpunkt des 
     Ablaufs der Festlaufzeit läuft. Der 
     Vertrag verlängert sich unverändert 
     jeweils um ein Jahr, falls er nicht 
     spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf 
     von einem Vertragspartner gekündigt wird. 
 
     Das Recht zur Kündigung aus wichtigem 
     Grund bleibt unberührt. Die RWE 
     Aktiengesellschaft ist insbesondere zur 
     Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, 
     wenn sie nicht mehr mehrheitlich an der 
     GBV 34 beteiligt ist oder sich zur Abgabe 
     der Anteilsmehrheit verpflichtet hat. Die 
     Kündigung kann fristlos, auf einen 
     beliebigen Zeitpunkt zwischen Eingehung 
     der Verpflichtung und Übertragung 
     oder zum Ende des bei Eingehung der 
     Übertragungsverpflichtung oder bei 
     Übertragung laufenden Geschäftsjahres 
     der GBV 34 erfolgen. 
 
   Der Vertrag ist in einem gemeinsamen Bericht 
   des Vorstands der RWE Aktiengesellschaft und 
   der Geschäftsführung der GBV 34 gemäß § 
   293a Absatz 1 des Aktiengesetzes näher 
   erläutert und begründet. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 
614.745.499 Stück Stammaktien, die jeweils eine Stimme 
gewähren. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens 
bis zum 21. April 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 RWE Aktiengesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

c/o Commerzbank AG 
 GS-BM General Meetings 
 60261 Frankfurt am Main 
 oder per E-Mail: 
 generalmeetings@commerzbank.com 
 oder per Telefax: +49 69 136 26351 
 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, 
dass sie zu Beginn des 7. April 2020 (d. h. 0.00 Uhr 
MESZ) ('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft 
waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens am 21. April 2020, 24.00 Uhr MESZ, 
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen 
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch 
durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der 
in § 135 Absätze 8 und 10 des Aktiengesetzes 
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende 
Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach 
dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem 
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem 
nachprüfbar festgehalten werden; die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich 
in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die 
Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an Dritte', 
gekennzeichnet mit *A*), die dem Aktionär, der 
rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, von 
seinem depotführenden Institut zugesandt wird. Wir 
bitten, das ausgefüllte Vollmachtsformular durch die 
bevollmächtigte Person zusammen mit der Eintrittskarte 
am Tag der Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern 
vorlegen zu lassen. 
 
Eine Vollmacht kann darüber hinaus sowohl im Vorfeld 
der Hauptversammlung als auch noch während ihres 
Verlaufs, spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen, 
elektronisch via Internet erteilt werden. Den Zugang 
erhalten die Aktionäre über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.rwe.com 
 
Über den Link 'Hauptversammlung 2020' werden die 
Aktionäre zum internetgestützten Vollmachtsystem 
weitergeleitet. Zur elektronischen Vollmachtserteilung 
bedarf es der Informationen auf der Eintrittskarte. Die 
vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für 
einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. 
 
*Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Außerdem bieten wir den Aktionären in diesem Jahr 
wieder an, sich durch die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter - Rayan Kivakivd und 
Sabina Mathur, beide RWE Supply & Trading GmbH - bei 
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den 
Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und 
Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des 
hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte 
vorgesehenen Formulars ('Vollmacht an von der RWE AG 
benannte Stimmrechtsvertreter', gekennzeichnet mit *B*) 
erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall 
mit dem ausgefüllten Vollmachtsformular B bis 
spätestens zum Ablauf des 27. April 2020 (Eingang 
maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln: 
 
 RWE Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 oder per Telefax: +49 89 3090 3746 75 
 
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor und während 
der Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der 
Abstimmungen, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter über das Internet zu 
bevollmächtigen und den Stimmrechtsvertretern über das 
Internet Weisungen zu erteilen. Den Zugang erhalten die 
Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.rwe.com 
 
Über den Link 'Hauptversammlung 2020' werden die 
Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und 
Weisungssystem weitergeleitet. Um dieses System zu 
nutzen, bedarf es der Informationen auf der 
Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen 
gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf von 
Vollmacht und Weisungen. 
 
Aktionäre, die persönlich oder durch einen Dritten an 
der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei den 
Abstimmungen durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen 
an den als 'Stimmrechtsvertretung' gekennzeichneten 
Schaltern ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese 
Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon 
offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung 
verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind Anmeldung 
des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes 
fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des 
Aktiengesetzes* 
 
Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes) 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der 
Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich 
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 28. 
März 2020, 24.00 Uhr MEZ. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die 
Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten 
(vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 122 Absatz 1 
Satz 3 des Aktiengesetzes). 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu 
übermitteln: 
 
RWE Aktiengesellschaft (Vorstand) 
Legal 
Altenessener Str. 35 
45141 Essen 
 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a des 
Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail: 
HV2020.Antraege@rwe.com 
 
Anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Anträge von Aktionären (§ 126 Absatz 1 des 
Aktiengesetzes) 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung zu stellen. Zugänglich zu machende 
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 12, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor 
der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis 
spätestens Montag, den 13. April 2020, 24.00 Uhr MESZ, 
zugegangen sind, werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die 
Internetseite 
 
www.rwe.com 
 
('Hauptversammlung 2020') veröffentlicht (vgl. § 126 
Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes). 
 
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz 
Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen 
etwaige Begründung nicht zugänglich gemacht werden 
müssen. Diese sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.rwe.com 
 
('Hauptversammlung 2020') beschrieben. 
 
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst 
etwaiger Begründung) ist folgende Adresse 
maßgeblich: 
 
RWE Aktiengesellschaft 
Legal 
Altenessener Str. 35 
45141 Essen 
 
oder per E-Mail: HV2020.Antraege@rwe.com 
oder per Telefax: +49 201 5179 5190 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 des 
Aktiengesetzes) 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern 
(Tagesordnungspunkt 5) zu machen. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft 
unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 
Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, 
also bis spätestens Montag, den 13. April 2020, 24.00 
Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich 
des Namens des Aktionärs und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite 
 
www.rwe.com 
 
('Hauptversammlung 2020') zugänglich gemacht. 
Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich 
gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und 
den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. 
§ 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 Satz 4 des 
Aktiengesetzes). 
 
Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des 
Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren 
Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht 
werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.rwe.com 
 
('Hauptversammlung 2020') beschrieben. 
 
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist 
folgende Adresse maßgeblich: 
 
RWE Aktiengesellschaft 
Legal 
Altenessener Str. 35 
45141 Essen 
 
oder per E-Mail: HV2020.Antraege@rwe.com 
oder per Telefax: +49 201 5179 5190 
 
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von 
Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte 
Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt 
unberührt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Absatz 1 des 
Aktiengesetzes) 
 
Nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem 
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf 
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 
und Satz 4 des Aktiengesetzes). 
 
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes 
näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand 
die Auskunft verweigern. Eine Darstellung der 
Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft 
verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.rwe.com 
 
('Hauptversammlung 2020'). 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft über 
 
www.rwe.com 
 
('Hauptversammlung 2020') abrufbar. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder 
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir 
personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren 
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die 
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. 
 
Die RWE Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten als 
Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der 
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie aller 
weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum 
Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren 
Rechten gemäß der DS-GVO finden Sie auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.rwe.com/hv-2020-datenschutz 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Essen, im März 2020 
 
*RWE Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-03-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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995935 2020-03-12 
 
 

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March 12, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)

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