Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld sollen nach Forderungen des CDU-Wirtschaftsrats auch für jene mittelständischen Betriebe gelten, die über keinen Betriebsrat verfügen. Es sei "unsäglich", dass solche Unternehmen in der gegenwärtigen Krisensituation nicht als Ganzes in Kurzarbeit gehen könnten, sondern sich um einzelvertragliche Regelungen mit jedem ihrer Arbeitnehmer bemühen müssten, sagte der Generalsekretär des CDU-Wirtschaftsrats, Wolfgang Steiger, den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Dienstagausgaben).
Lehnten Arbeitnehmer den Wechsel in Kurzarbeit jedoch ab, liefen die Personalkosten für das Unternehmen weiter wie bisher. In der derzeitigen Coronakrise sei dies für die Betreibe "absolut existenzgefährdend", so der Generalsekretär des CDU-Wirtschaftsrats weiter. Er forderte die Bundesregierung auf, entsprechende Neuregelungen auf den Weg zu bringen. Auch mittelständische Firmen "müssten die Möglichkeit haben, ganze Werke oder Betriebseinheiten in Kurzarbeit zu schicken", sagte Steiger den Zeitungen der Funke-Mediengruppe.
Es gehe nicht "um das Aushebeln von betrieblichen Mitbestimmungsrechten, sondern darum, dass auch unser Mittelstand diese Krise überlebt". Nach derzeitiger Gesetzeslage dürfen Betriebe in wirtschaftlichen Notlagen nur dann die Arbeitszeit ihrer die Beschäftigten zeitweise verringern, wenn der Betriebsrat zuvor seine Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt hat. Bei Kurzarbeit übernimmt der Staat einen Teil der Lohnkosten sowie der Sozialabgaben.
Lehnten Arbeitnehmer den Wechsel in Kurzarbeit jedoch ab, liefen die Personalkosten für das Unternehmen weiter wie bisher. In der derzeitigen Coronakrise sei dies für die Betreibe "absolut existenzgefährdend", so der Generalsekretär des CDU-Wirtschaftsrats weiter. Er forderte die Bundesregierung auf, entsprechende Neuregelungen auf den Weg zu bringen. Auch mittelständische Firmen "müssten die Möglichkeit haben, ganze Werke oder Betriebseinheiten in Kurzarbeit zu schicken", sagte Steiger den Zeitungen der Funke-Mediengruppe.
Es gehe nicht "um das Aushebeln von betrieblichen Mitbestimmungsrechten, sondern darum, dass auch unser Mittelstand diese Krise überlebt". Nach derzeitiger Gesetzeslage dürfen Betriebe in wirtschaftlichen Notlagen nur dann die Arbeitszeit ihrer die Beschäftigten zeitweise verringern, wenn der Betriebsrat zuvor seine Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt hat. Bei Kurzarbeit übernimmt der Staat einen Teil der Lohnkosten sowie der Sozialabgaben.
© 2020 dts Nachrichtenagentur