Zürich (ots) - Der Ständerat will Vermieter zu einem Mieterlass von Geschäftsmieten bis insgesamt 10'000 Franken zwingen. Trotz der erzwungenen Einnahmeausfälle müssen die Vermieter die Hypothekarzinsen und weiteren Gebäudekosten weiterhin vollumfänglich zahlen. Bei Monatsmieten über 5'000 Franken sollen Vermieter und Staat einen Teil des Mietzinses zahlen. Gastwirte und andere Gewerbetreibende in der eigenen Liegenschaft gehen leer aus. Der HEV Schweiz lehnt diesen ungerechten und willkürlichen Vorstoss ab.
Der Ständerat hat am ersten Tag der Sondersession einen Vorstoss verabschiedet, um Vermieter eines Geschäftsraumes zu einem Mieterlass von bis zu 10'000 Franken zu zwingen. Dieser staatliche Zwang zum Mieterlass soll nicht etwa nur bei Covid-19-bedingten Betriebsschliessungen gelten, sondern auch bei reduziert geführten Betrieben oder Betrieben, bei denen ohne irgendwelche Staatsinterventionen der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 50 Prozent tiefer ausgefallen ist! Vermieter - denen diese Einnahmeverluste bis zu 10'000 Franken aufgezwungen werden sollen - müssen ihre eigenen Kosten (Hypozinsen, Amortisationen, Entschädigungen/Löhne von Liegenschaftsverwaltungen, Handwerker) jedoch weiterhin ungeschmälert bezahlen. Die Regelung soll völlig unabhängig von den konkreten Mietvertragspflichten und von den finanziellen Verhältnissen der Parteien gelten. Auch wenig begüterte Vermieter, die als ehemalige Selbständige keine Pensionskasse haben und mit den Mieteinnahmen ihre Lebenskosten finanzieren, sollen den Geschäftsmietern die Mieten erlassen müssen.
Undifferenzierter staatlicher Zwang ist ungerecht
Die Zeche für diese krasse Bestimmung zahlen vorwiegend private Kleinvermieter. Sie sind es nämlich, die in erster Linie relativ kleine Mietobjekte mit entsprechend tiefen Mietzinsen bis 5'000 Franken vermieten. Grosse Vermieter (Gesellschaften, Fonds, Versicherungen, Banken etc.) vermieten vielfach grössere, teurere Mietobjekte. Bezogen auf ihr Gesamtportfolio sind die Zwangserlasse ein Pappenstiel. Der Zwang zum Mieterlass belastet also in erster Linie private Kleinvermieter. Bei höheren Monatsmieten über 5'000 Franken sollen die Mietvertragsparteien einen vertraglichen Mieterlass vereinbaren; der Vermieter und der Bund sollen in solchen Fällen einen Teil des Mieterlasses zahlen. Von der staatlichen Subvention sollen alle Geschäftsmieter in der Schweiz - also auch vermögende (internationale) Grossunternehmen - profitieren können.
Willkürliche Wettbewerbsverzerrung
Der staatliche Zwang zum Mieterlass und die Bundessubventionen schaffen willkürlich eigentums- und wettbewerbsfeindliche Benachteiligungen. Eine solche Regelung bevorzugt eingemietete Gewerbetreibende gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren Betrieb in der eigenen Liegenschaft führen. Eigentümer-Wirte sollen sowohl die Einnahmeausfälle durch die COVID-19-Krise selbst tragen und darüber hinaus auch alle Raumkosten - insbesondere die Hypothekarzinsen und Betriebskosten - weiterhin vollumfänglich selber zahlen. Der Gastwirt im gemieteten Restaurant auf der anderen Strassenseite soll jedoch einen staatlich angeordneten und je nachdem teilweise subventionierten Mieterlass erhalten und dadurch finanziell unterstützt werden. Diese staatlich verfügte Benachteiligung auf der einen und zu Lasten Dritter gewährte Privilegierung auf der anderen Seite schafft ungleich lange Spiesse im unternehmerischen Wettbewerb der beiden Wirte.
Pressekontakt:
HEV Schweiz
Markus Meier, Direktor HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile: +41/79/602'42'47
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000982/100847124
Der Ständerat hat am ersten Tag der Sondersession einen Vorstoss verabschiedet, um Vermieter eines Geschäftsraumes zu einem Mieterlass von bis zu 10'000 Franken zu zwingen. Dieser staatliche Zwang zum Mieterlass soll nicht etwa nur bei Covid-19-bedingten Betriebsschliessungen gelten, sondern auch bei reduziert geführten Betrieben oder Betrieben, bei denen ohne irgendwelche Staatsinterventionen der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 50 Prozent tiefer ausgefallen ist! Vermieter - denen diese Einnahmeverluste bis zu 10'000 Franken aufgezwungen werden sollen - müssen ihre eigenen Kosten (Hypozinsen, Amortisationen, Entschädigungen/Löhne von Liegenschaftsverwaltungen, Handwerker) jedoch weiterhin ungeschmälert bezahlen. Die Regelung soll völlig unabhängig von den konkreten Mietvertragspflichten und von den finanziellen Verhältnissen der Parteien gelten. Auch wenig begüterte Vermieter, die als ehemalige Selbständige keine Pensionskasse haben und mit den Mieteinnahmen ihre Lebenskosten finanzieren, sollen den Geschäftsmietern die Mieten erlassen müssen.
Undifferenzierter staatlicher Zwang ist ungerecht
Die Zeche für diese krasse Bestimmung zahlen vorwiegend private Kleinvermieter. Sie sind es nämlich, die in erster Linie relativ kleine Mietobjekte mit entsprechend tiefen Mietzinsen bis 5'000 Franken vermieten. Grosse Vermieter (Gesellschaften, Fonds, Versicherungen, Banken etc.) vermieten vielfach grössere, teurere Mietobjekte. Bezogen auf ihr Gesamtportfolio sind die Zwangserlasse ein Pappenstiel. Der Zwang zum Mieterlass belastet also in erster Linie private Kleinvermieter. Bei höheren Monatsmieten über 5'000 Franken sollen die Mietvertragsparteien einen vertraglichen Mieterlass vereinbaren; der Vermieter und der Bund sollen in solchen Fällen einen Teil des Mieterlasses zahlen. Von der staatlichen Subvention sollen alle Geschäftsmieter in der Schweiz - also auch vermögende (internationale) Grossunternehmen - profitieren können.
Willkürliche Wettbewerbsverzerrung
Der staatliche Zwang zum Mieterlass und die Bundessubventionen schaffen willkürlich eigentums- und wettbewerbsfeindliche Benachteiligungen. Eine solche Regelung bevorzugt eingemietete Gewerbetreibende gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren Betrieb in der eigenen Liegenschaft führen. Eigentümer-Wirte sollen sowohl die Einnahmeausfälle durch die COVID-19-Krise selbst tragen und darüber hinaus auch alle Raumkosten - insbesondere die Hypothekarzinsen und Betriebskosten - weiterhin vollumfänglich selber zahlen. Der Gastwirt im gemieteten Restaurant auf der anderen Strassenseite soll jedoch einen staatlich angeordneten und je nachdem teilweise subventionierten Mieterlass erhalten und dadurch finanziell unterstützt werden. Diese staatlich verfügte Benachteiligung auf der einen und zu Lasten Dritter gewährte Privilegierung auf der anderen Seite schafft ungleich lange Spiesse im unternehmerischen Wettbewerb der beiden Wirte.
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