Düsseldorf (ots) - Seit Mitte März befinden sich Schüler, Eltern und Lehrer in einem permanenten Ausnahmezustand. Mit der Entscheidung, alle Schulen zu schließen, hat die Landesregierung richtig gehandelt. Sie dürfte damit einen entscheidenden Beitrag dazu geleistet haben, dass das Infektionsgeschehen in Nordrhein-Westfalen eingedämmt wurde.
Dass nun allerdings Kneipen und Bars wieder öffnen dürfen, dass Menschen in Kinos oder Konzerthäusern beisammensitzen können, dass das gesellige Grillen im Park und der Besuch des Spaßbads wieder erlaubt sind, zugleich aber an den weiterführenden Schulen immer noch nichts ist wie zuvor, das will nicht einleuchten. Diese Inkonsequenz bei den Lockerungen befördert es, dass frustrierte Eltern, die nach Wochen der Dauerbelastung mit den Nerven fertig sind, auf eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs klagen. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat nun sehr klare Signale ausgesandt, dass es auf Grundlage der ab heute geltenden Corona-Schutzverordnung keine Gründe erkennen kann, wieso Grundschulen öffnen dürfen, weiterführende Schulen aber nicht - zumindest was die Sekundarstufe I anbelangt.
Doch potenzielle Kläger sollten sich bei allem berechtigten Interesse an dem Recht auf Bildung fragen, ob eine Aufnahme des Unterrichts so kurz vor den Ferien überhaupt noch Sinn macht. Die Schulen benötigen die Zeit, um sich auf eine neue Art des Unterrichts einzustellen: Sie müssen Mittel und Wege finden, wie sie die Wissenslücken einzelner Schüler schließen, wie sie sattelfest bei digitalen Lernangeboten werden und wie sie es organisieren, dass auch in den Oberstufen der nähere Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert werden kann. Diese Zeit sollten die Schulen bekommen, damit es nach den Ferien reibungslos läuft.
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Dass nun allerdings Kneipen und Bars wieder öffnen dürfen, dass Menschen in Kinos oder Konzerthäusern beisammensitzen können, dass das gesellige Grillen im Park und der Besuch des Spaßbads wieder erlaubt sind, zugleich aber an den weiterführenden Schulen immer noch nichts ist wie zuvor, das will nicht einleuchten. Diese Inkonsequenz bei den Lockerungen befördert es, dass frustrierte Eltern, die nach Wochen der Dauerbelastung mit den Nerven fertig sind, auf eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs klagen. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat nun sehr klare Signale ausgesandt, dass es auf Grundlage der ab heute geltenden Corona-Schutzverordnung keine Gründe erkennen kann, wieso Grundschulen öffnen dürfen, weiterführende Schulen aber nicht - zumindest was die Sekundarstufe I anbelangt.
Doch potenzielle Kläger sollten sich bei allem berechtigten Interesse an dem Recht auf Bildung fragen, ob eine Aufnahme des Unterrichts so kurz vor den Ferien überhaupt noch Sinn macht. Die Schulen benötigen die Zeit, um sich auf eine neue Art des Unterrichts einzustellen: Sie müssen Mittel und Wege finden, wie sie die Wissenslücken einzelner Schüler schließen, wie sie sattelfest bei digitalen Lernangeboten werden und wie sie es organisieren, dass auch in den Oberstufen der nähere Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert werden kann. Diese Zeit sollten die Schulen bekommen, damit es nach den Ferien reibungslos läuft.
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