APA ots news: FMA untersagt Commerzialbank Mattersburg Fortführung des Geschäftsbetriebes und setzt Regierungskommissär ein
Wien (APA-ots) - Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute per Bescheid mit sofortiger Wirkung dem konzessionierten Kreditinstitut "Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG" mit Sitz in 7210 Mattersburg, Judengasse 11, die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung zur Gänze untersagt und den Wirtschaftsprüfer Mag. Bernhard Mechtler, 1090 Wien, Porzellangasse 51, als Regierungskommissär bestellt.
Gemäß § 70 (2) Bankwesengesetz (BWG) kann die FMA "bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten." Zu diesem Zweck kann die FMA unter anderem gemäß § 70 (2) Z 4 BWG "die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen" sowie gemäß § 70 (2) Z 2 "eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört." Diese Aufsichtsperson hat gemäß § 70 (2) Z 2 lit b "im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern." Die Maßnahmen der FMA erfolgen zum Schutz der finanziellen Belange der Gläubiger sowie zur Sicherheit der dem beaufsichtigten Unternehmen anvertrauten Vermögenswerte.
Rückfragehinweis: Finanzmarktaufsicht Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher) +43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom
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OTS0155 2020-07-14/23:43
Wien (APA-ots) - Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute per Bescheid mit sofortiger Wirkung dem konzessionierten Kreditinstitut "Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG" mit Sitz in 7210 Mattersburg, Judengasse 11, die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung zur Gänze untersagt und den Wirtschaftsprüfer Mag. Bernhard Mechtler, 1090 Wien, Porzellangasse 51, als Regierungskommissär bestellt.
Gemäß § 70 (2) Bankwesengesetz (BWG) kann die FMA "bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten." Zu diesem Zweck kann die FMA unter anderem gemäß § 70 (2) Z 4 BWG "die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen" sowie gemäß § 70 (2) Z 2 "eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört." Diese Aufsichtsperson hat gemäß § 70 (2) Z 2 lit b "im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern." Die Maßnahmen der FMA erfolgen zum Schutz der finanziellen Belange der Gläubiger sowie zur Sicherheit der dem beaufsichtigten Unternehmen anvertrauten Vermögenswerte.
Rückfragehinweis: Finanzmarktaufsicht Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher) +43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516
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