In vielen Fällen informieren Immobilienmakler ihre Kunden nicht richtig über ihr Widerrufsrecht. Folge: Die Makler haben keinen Anspruch auf ihre Provision und müssen diese zurückzahlen. Das hat der BGH entschieden. Mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigen: Immobilienmakler müssen auf ihre Provision verzichten, wenn sie Kunden nicht richtig über ihr Widerrufsrecht informieren. Das gilt zumindest dann, wenn der Kunde ein privater Verbraucher ist und der Kontakt entweder per Fernabsatz ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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