Wiesbaden (ots) - Schaukeln, rutschen, wippen: Öffentliche Spielplätze sind besonders in Corona-Zeiten gut besucht - und grundsätzlich darf sich dort auch jeder aufhalten. Doch die Spielgeräte selbst sind meist nur für die Kinder da. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Erwachsene sind nur Begleitpersonen
In den meisten Städten und Gemeinden liegt die Altersgrenze für die Nutzung der Spielgeräte bei 14 Jahren, manchmal bei 16 oder 18 Jahren. "Wenn die Spielplatz- oder Grünflächensatzung eine Altersgrenze vorschreibt, darf das Ordnungsamt bei einem Verstoß unter Umständen Platzverweise erteilen und ein Verwarngeld oder gar ein Bußgeld verhängen", erklärt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. "Über die Regeln für den jeweiligen Spielplatz informiert normalerweise ein Schild im Eingangsbereich." Ausnahmen gibt es für Betreuungspersonen, die mit einem Kleinkind den Spielplatz besuchen. "Diese können natürlich immer helfen und mit anpacken, wenn die Kleinen ihre ersten Schaukelversuche machen oder die Rutsche erobern. Und das bedeutet auch, dass sie im Notfall mal auf das Klettergerüst steigen dürfen."
Verstöße können teuer werden
Doch nicht nur das zulässige Höchstalter für die Nutzung der Spielgeräte ist festgelegt. Auf Spielplätzen gibt es oft auch weitere Vorgaben, etwa zu den Nutzungszeiten und ob Hunde erlaubt sind. "Außerdem sind in der Regel Alkohol trinken und rauchen verboten. Auch gefährlichen Müll wie Zigarettenkippen und Glasflaschen darf hier niemand liegengelassen", erklärt R+V-Experte Nuß. "Zum Schutz der Kleinen verhängen die Ordnungsämter in solchen Fällen teilweise hohe Bußgelder, im Einzelfall sind sogar bis zu mehreren tausend Euro möglich."
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de
Twitter: @ruv_news
Original-Content von: R+V Infocenter, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/63400/4917881
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In den meisten Städten und Gemeinden liegt die Altersgrenze für die Nutzung der Spielgeräte bei 14 Jahren, manchmal bei 16 oder 18 Jahren. "Wenn die Spielplatz- oder Grünflächensatzung eine Altersgrenze vorschreibt, darf das Ordnungsamt bei einem Verstoß unter Umständen Platzverweise erteilen und ein Verwarngeld oder gar ein Bußgeld verhängen", erklärt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. "Über die Regeln für den jeweiligen Spielplatz informiert normalerweise ein Schild im Eingangsbereich." Ausnahmen gibt es für Betreuungspersonen, die mit einem Kleinkind den Spielplatz besuchen. "Diese können natürlich immer helfen und mit anpacken, wenn die Kleinen ihre ersten Schaukelversuche machen oder die Rutsche erobern. Und das bedeutet auch, dass sie im Notfall mal auf das Klettergerüst steigen dürfen."
Verstöße können teuer werden
Doch nicht nur das zulässige Höchstalter für die Nutzung der Spielgeräte ist festgelegt. Auf Spielplätzen gibt es oft auch weitere Vorgaben, etwa zu den Nutzungszeiten und ob Hunde erlaubt sind. "Außerdem sind in der Regel Alkohol trinken und rauchen verboten. Auch gefährlichen Müll wie Zigarettenkippen und Glasflaschen darf hier niemand liegengelassen", erklärt R+V-Experte Nuß. "Zum Schutz der Kleinen verhängen die Ordnungsämter in solchen Fällen teilweise hohe Bußgelder, im Einzelfall sind sogar bis zu mehreren tausend Euro möglich."
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