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(1)

EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und -3-

Finanznachrichten News

DJ EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und Vorarlberg AG/ Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
 Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
 einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
 verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
26.05.2021 
 
        Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
                  Innsbruck 
                  FN 32942 w 
            ISIN AT0000625504 (Stammaktien) 
            ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien) 
                ("Gesellschaft") 
       Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der 
        Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
      für Mittwoch, den 16. Juni 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit 
       Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG 
     ist der Sitz der Gesellschaft in 6020 Innsbruck, Stadtforum 1 
 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer 
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen außerordentlichen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Die Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. 
Juni 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 
idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. 
II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft 
als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. 
 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der außerordentlichen 
Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaftam 16. Juni 
2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen 
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein 
können. 
 
Die virtuelle außerordentliche Hauptversammlung findet unter physischer 
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, allenfalls von weiteren 
Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen 
Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von 
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 6020 
Innsbruck, Stadtforum 1, statt. 
 
Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte 
der Aktionäre. 
 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV. 
 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung von 
den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, 
und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail 
direkt an die Emailadresse fragen.aohv.btv@hautpversammlung.at 
[fragen.aohv.btv@hautpversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die Aktionäre 
rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. 
übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. 
bevollmächtigt haben. 
 
2. Übertragung der außerordentlichen Hauptversammlung im Internet 
Die außerordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19- 
GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im 
Internet übertragen. 
 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der außerordentlichen Hauptversammlung 
am 16. Juni 2021 ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten 
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im 
Internet unter www.btv.at/aohv-livestream [http://www.btv.at/aohv-livestream] 
als virtuelle außerordentliche Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder 
ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich. 
 
Durch die Übertragung der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der 
Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese 
akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der 
außerordentlichen Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des 
Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das 
Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann 
daher nur dem Verlauf der außerordentlichen Hauptversammlung folgen. 
 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
 1. Beschlussfassung über die Beschränkung, Änderung oder Aufhebung des Vorzugs 
   gemäß § 4 Abs 1 lit b) der Satzung durch Änderung der Satzung, dies 
   beispielsweise durch (a) Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien oder 
   (b) Umwandlung der Vorzugsaktien in Instrumente gemäß § 26a BWG und 
   Vornahme der dafür notwendigen Änderungen der Satzung in ihren §§ 4, 20 und 
   25 
 
 
III. UNTERLAGEN ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON 
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE 
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 26. Mai 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der 
Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung [http:// 
www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung] zugänglich: 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
 Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"), 
* Beschlussvorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats 
* Vollmachtsformulare für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 
 COVID-19-GesV, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* Frageformular, 
* vollständiger Text dieser Einberufung 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen außerordentlichen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen 
Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen außerordentlichen 
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet 
sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) 
(Nachweisstichtag). 
 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
11. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
§ 19 Abs 3 genügen lässt 
Per Telefax: +43 (1)8900 500-44 
Per E-Mail: anmeldung.aohv.btv@hauptversammlung.at 
[anmeldung.aohv.btv@hauptversammlung.at] 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
per Post oder Boten: Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
Köppel 60 
8242 St. Lorenzen am Wechsel 
Per SWIFT: BTVAAT22XXX 
Message Type MT599 unbedingt 
bei Stammaktien ISIN AT0000625504 
bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538 
im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2021 01:50 ET (05:50 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und -2-

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
 zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
 Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
 Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625504 
 bei Stammaktien, ISIN AT0000625538 bei Vorzugsaktien (international 
 gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
außerordentlichen Hauptversammlung muss sich auf das Ende des 
Nachweisstichtages 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen außerordentlichen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt 
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt 
IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu 
bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der Bank 
für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 können gemäß § 3 
Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter 
erfolgen. 
 
Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt 
gegeben. 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der 
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche- 
hauptversammlung [http://www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung] ein 
eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular 
zu verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit 
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können 
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser 
außerordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn 
dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens bis zu den 
üblichen Geschäftsstunden am 28. Mai 2021, somit bis 17:00 Uhr, der Gesellschaft 
ausschließlich an die Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, 
Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, 
Stadtforum 1, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur 
an die E-Mail-Adresse hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] oder per 
SWIFT an die Adresse BTVAAT22XXX und nach den üblichen Geschäftszeiten 
spätestens am 28. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft per E-Mail, 
mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse 
hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] zugeht. "Schriftlich" bedeutet 
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden 
Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur 
oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT599, wobei unbedingt bei 
Stammaktien ISIN AT0000625504 und bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538 im Text 
anzugeben ist. 
 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien 
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den 
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen 
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, 
Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 7. Juni 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508 
oder per Post an Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und 
Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder 
per E-Mail hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at], wobei das 
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, 
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG 
vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur 
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person 
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen 
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, 
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
 
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der außerordentlichen Hauptversammlung 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das 
Rederecht während dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung von den 
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch 
Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die 
Gesellschaft an die Emailadresse fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at 
[fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at] ausgeübt werden kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at 
[fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, 
dass diese spätestens am 3. Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, 
das ist der 11. Juni 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der 
Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der 
außerordentlichen Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren 
Vorbereitungszeit bedürfen. 
 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung [http:// 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2021 01:50 ET (05:50 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und -3-

www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses 
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/ 
Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die 
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der 
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre 
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. 
 
Bitte beachten Sie, dass dafür während der außerordentlichen Hauptversammlung 
von dem Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden 
können. 
 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
4. Anträge von Aktionären in der außerordentlichen Hauptversammlung nach § 119 
AktG 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, 
in der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19- 
GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem 
Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. 
 
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt. 
 
Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser 
Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. 
 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
 
5. Information zum Datenschutz der Aktionäre 
Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet 
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, 
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der 
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie 
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen 
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen 
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
außerordentlichen Hauptversammlung zu ermöglichen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der außerordentlichen 
Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage 
für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO. 
Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der außerordentlichen Hauptversammlung 
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken 
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol und Vorarlberg 
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung 
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und Vorarlberg 
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für Tirol und 
Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine 
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. 
Nimmt ein Aktionär an der außerordentlichen Hauptversammlung teil, können alle 
anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und 
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem 
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene 
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin 
genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) 
einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich 
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das 
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch 
einzureichen (§ 120 AktG). 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die 
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, 
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. 
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem 
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht 
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären 
gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft oder umgekehrt von 
der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben 
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und 
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit 
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten 
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis 
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. 
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III 
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Bank für Tirol und 
Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
datenschutz@btv.at [datenschutz@btv.at] oder über die folgenden Kontaktdaten 
geltend machen: 
 
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
c/o Andreas Gerstenbauer 
Telefax: +43 505 333-802478 
 
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz- 
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu. 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für 
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at/] zu 
finden. 
 
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in 31.531.250 Stamm-Stückaktien 
und 2.500.000 Vorzugs-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 64.003 
Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch 
nicht das Stimmrecht. 
Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung 
und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. 
 
2. Keine physische Anwesenheit 
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der 
kommenden außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung 
gemäß der COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste 
persönlich zugelassen sind. 
 
Innsbruck, im Mai 2021 
Der Vorstand 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
Bereich Recht und Beteiligungen 
Dr. Stefan Heidinger 
+43-505333-1500 
stefan.heidinger@btv.at 
 
Ende der Mitteilung                euro adhoc 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 26, 2021 01:50 ET (05:50 GMT)

© 2021 Dow Jones News
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