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EANS-Hauptversammlung: AT & S Austria Technologie -3-

Finanznachrichten News

DJ EANS-Hauptversammlung: AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

=------------------------------------------------------------------------------- 
 Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
 einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
 verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
08.06.2021 
 
E I N B E R U F U N G 
zur 27. ordentlichen Hauptversammlung der 
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, Leoben 
FN 55638 x, ISIN AT0000969985("Gesellschaft") 
am Donnerstag, dem 8. Juli 2021, 10.00 Uhr, Ortszeit Wien in den Räumlichkeiten 
der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft 
Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg 
 
 
Zwtl.: I.ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
 
Zwtl.: Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
 
Angesichts der globalen COVID-19 Pandemie hat der Vorstand zum Schutz der 
Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer unserer Hauptversammlung beschlossen, die 
diesjährige ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
abzuhalten. Die Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form ist 
angesichts der derzeitigen Umstände und nach sorgfältiger Beurteilung durch den 
Vorstand zum Wohl und im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
erforderlich. 
 
Die 27. ordentliche Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & 
Systemtechnik Aktiengesellschaft am 8. Juli 2021 wird daher auf Grundlage von § 
1 Abs 2 COVID-19-GesG (BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020) und der 
COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) als "virtuelle 
Hauptversammlung" durchgeführt. 
 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der 27. ordentlichen 
Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik 
Aktiengesellschaft am 8. Juli 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme 
der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht 
physisch anwesend sein können, um so die Gesundheit der Teilnehmer nicht zu 
gefährden. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden 
öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen 
Stimmrechtsvertreter in 8700 Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13, statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben, können im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV 
ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der 
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären 
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch 
Übermittlung der Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E- 
Mail-Adresse fragen.ats@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die 
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt 
IV. übermittelt haben. 
 
 
Zwtl.: Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
Die virtuelle 27. ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 
COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit 
im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf 
die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der virtuellen Hauptversammlung am 8. 
Juli 2021 ab ca. 10:00 Uhr, Ortszeit Wien, unter Verwendung von geeigneten 
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos), im 
Internet unter www.ats.net teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur 
Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich. 
 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den gesamten Verlauf der Hauptversammlung 
und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen sowie auf Entwicklungen in 
der Hauptversammlung zu reagieren. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär 
kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Ebenso wird darauf 
hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen 
Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre 
zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen, die ab spätestens 17. Juni 2021 auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > 
Hauptversammlung > 27. Hauptversammlung) zur Verfügung stehen wird. 
 
Tagesordnung 
 
 1. Bericht des Vorstands; Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   Lageberichts, des (konsolidierten) Corporate Governance Berichts und des 
   (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts sowie des Konzernabschlusses 
   und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. April 2020 bis zum 31. 
   März 2021 (2020/21) mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 (2020/21) sowie des Vorschlags für 
   die Gewinnverwendung. 
 2. Beschlussfassungen über die Verwendung des im Jahresabschluss 2020/21 
   ausgewiesenen Bilanzgewinns und über die Ermächtigung des Vorstands zur 
   teilweisen Umwidmung des Bilanzgewinns in freie Rücklagen sowie über den 
   Widerruf der diesbezüglich bestehenden Ermächtigung. 
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2020/21. 
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2020/21. 
 5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik 
   Aktiengesellschaft. 
 6. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/21. 
 7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht. 
 8. Bericht des Vorstands über den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 65 Abs 3 AktG. 
 9. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2021/22. 
 10. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener 
   Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von Aktien und die 
   Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Änderungen der Satzung, die sich durch 
   die Einziehung von Aktien ergeben sowie Widerruf des diesbezüglichen 
   Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juli 2019. 
 
 
 
Zwtl.: Unterlagen zur Hauptversammlung; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen stehen gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 17. Juni 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite 
der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 27. 
Hauptversammlung) zur Verfügung: 
 
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
 Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
 ("Teilnahmeinformation"), 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* (Konsolidierter) Corporate Governance Bericht, 
* (Konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG, 
* Geschäftsbericht 
 
jeweils für das Geschäftsjahr 2020/21, 
 
* die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den 
 Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 6, 7 und 10, inkl Vorschlag für die 
 Gewinnverwendung, 
* die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 5 und 9, 
* Vergütungspolitik für die Mitglieder des Aufsichtsrats der AT & S Austria 
 Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, 
* Vergütungsbericht, 
* Bericht des Vorstands gemäß § 65 Abs 3 AktG, 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 
 COVID-19-GesV, 
* Frageformular, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
 
 
Zwtl.: NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2021 09:57 ET (13:57 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: AT & S Austria Technologie -2-

geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am 28. Juni 2021, 
24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) (Nachweisstichtag). 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
5. Juli 2021, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der 
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform 
Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format 
PDF) 
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 87 
 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH (als 
Zustellbevollmächtigter der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik 
Aktiengesellschaft, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Per SWIFT 
GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000969985 im Text 
angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
 zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
 Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
 Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000969985 
 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 28. Juni 2021, 
24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) beziehen. Soll durch die Depotbestätigung der 
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie 
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
 
Zwtl.: BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der AT & S Austria 
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft am 8. Juli 2021 kann gemäß § 3 
Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der nachgenannten besonderen 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die 
folgenden Personen vorgeschlagen: 
 
(i) Dr. Michael Knap, 
c/o Interessenverband für Anleger, IVA 
1130 Wien, Feldmühlgasse 22, 
knap.ats@hauptversammlung.at 
(ii) Notar MMag.Dr. Arno Weigand 
1020 Wien, Unter Donaustraße 13-15/7. OG, 
weigand.ats@hauptversammlung.at 
(iii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger 
1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, 
fussenegger.ats@hauptversammlung.at 
Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer 
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4 
nauer.ats@hauptversammlung.at [nauer.ats@hauptversammlung.at] 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist 
spätestens ab 17. Juni 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 27. Hauptversammlung) ein 
eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Zusätzlich ist an dieser Stelle ab dem 
genannten Datum ein Formular für den Widerruf der Vollmacht abrufbar. Es wird 
gebeten stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. 
 
Informationen zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 113 AktG: Jeder Aktionär, 
der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat gemäß § 113 Abs 1 
AktG das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu 
bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und 
dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Der Aktionär ist in der 
Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht 
beschränkt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Hat der 
Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) nach Absprache mit 
diesem Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur 
Depotbestätigung auf einem dafür zugelassenen Wege gegenüber der Gesellschaft 
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; die Vollmacht selbst 
muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden. 
 
Bitte um Beachtung: Will ein Aktionär in der gegenständlichen Hauptversammlung 
zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten seine Stimme abgeben, 
Beschlussanträge stellen oder Widerspruch erheben, hat der jeweilige Aktionär 
bzw. der jeweilige von diesem bevollmächtigte Vertreter aufgrund der 
Sonderregelung des § 3 Abs 4 COVID-19-GesV einen der oben genannten besonderen 
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesem entsprechende Instruktionen 
zu erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung, den Widerruf der Vollmacht, die dazu vorgesehenen 
Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation 
enthaltenen Regelungen zu beachten. 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
Zwtl.: Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 17. Juni 2021 (24:00 
Uhr, Ortszeit Wien) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse AT & S 
Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, zH Frau Gerda 
Königstorfer, Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, oder, wenn per E-Mail, 
mit qualifizierter elektronischer Signatur, an die E-Mail-Adresse 
anmeldung.ats@hauptversammlung.at oder per SWIFT GIBAATWGGMS, zugeht. 
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung 
durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter 
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 
oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000969985 im Text anzugeben ist. 
 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre 
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die 
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein 
darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das 
Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, 
Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung sowie deren 
Übermittlung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. 
dieser Einberufung) verwiesen. 
 
Wenn der Antrag und eine oder mehrere Depotbestätigungen auf getrennten Wegen an 
die Gesellschaft übermittelt werden, müssen alle Dokumente spätestens am 17. 
Juni 2021 bei der Gesellschaft eingelangt sein. 
 
 
Zwtl.: Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, 
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur 
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese 
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2021 09:57 ET (13:57 GMT)

DJ EANS-Hauptversammlung: AT & S Austria Technologie -3-

anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands 
oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform 
spätestens am 29. Juni 2021 (24:00 Uhr, Ortszeit Wien) der Gesellschaft entweder 
an die Adresse Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, zH Frau 
Gerda Königstorfer, Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, oder per Telefax an 
+43-(0)1-8900-500-87, oder per E-Mail an anmeldung.ats@hauptversammlung.at, 
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail 
anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 
Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf 
eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise 
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung 
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. 
Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in 
deutscher Sprache abgefasst sein. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben 
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung sowie deren 
Übermittlung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. 
dieser Einberufung) verwiesen. 
 
Wenn der Antrag und eine oder mehrere Depotbestätigungen auf getrennten Wegen an 
die Gesellschaft übermittelt werden, müssen alle Dokumente spätestens am 29. 
Juni 2021 bei der Gesellschaft eingelangt sein. 
 
 
Zwtl.: Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den 
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die 
Auskunft darf verweigert werden, soweit (i) sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder (ii) die 
Erteilung der Auskunft strafbar wäre, oder (iii) sie auf der im Firmenbuch 
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über 
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich 
war. 
 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung). 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht 
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der 
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw des 
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail- 
Adresse fragen.ats@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.ats@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so 
rechtzeitig, dass diese tunlichst am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das 
ist der 5. Juli 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der 
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, 
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. 
 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens ab 17. Juni 2021 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > 
Hauptversammlung > 27. Hauptversammlung) abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular 
nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer 
des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in 
die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der 
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre 
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. 
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden 
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
 
Zwtl.: Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG 
 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt 
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID- 
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der 
Tagesordnung Anträge zu stellen. Ein Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 
110 AktG wird erst dadurch zu einem Antrag, dass er in der Hauptversammlung 
wiederholt wird. 
 
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung 
vom Vorsitzenden festgelegt.Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der 
Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer 
entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. 
dieser Einberufung. 
 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
 
Zwtl.: Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 42.735.000,- und ist zerlegt in 38.850.000 auf 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der virtuellen 
Hauptversammlung. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 38.850.000. Eine allfällige 
Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der 
Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. Es bestehen 
nicht mehrere Aktiengattungen. 
 
 
Zwtl.: Keine physische Anwesenheit 
 
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der 
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19- 
GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich 
zugelassen sind. 
 
 
Zwtl.: Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung 
 
Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft verarbeitet 
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärinnen und ihrer Vertreter bzw. 
Vertreterinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, 
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des 
Aktionärs bzw. der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der 
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der 
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, 
insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des 
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären bzw. Aktionärinnen die 
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärinnen 
ist für die Durchführung der Hauptversammlung und Teilnahme von Aktionären bzw. 
Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen daran gemäß dem 
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
somit die Erforderlichkeit zur Erfüllung von aktienrechtlichen Verpflichtungen 
(Artikel 6 Abs 1 lit c DSGVO) und zur Wahrung des berechtigten Interesses der AT 
& S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft an einer 
ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung (Artikel 6 Abs 1 lit f DSGVO). 
 
Für die Verarbeitung ist die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik 
Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. AT & S Austria Technologie & 
Systemtechnik Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der 
Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, 
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von AT & S Austria 
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen 
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Nimmt ein Aktionär bzw. eine Aktionärin und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin 
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June 08, 2021 09:57 ET (13:57 GMT)

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