KÖLN (dpa-AFX) - Ein Handyvertrag kann nach Auffassung eines Gerichts unter bestimmten Umständen länger laufen als 24 Monate. Das entschied das Kölner Oberlandesgericht, wie am Montag bekannt wurde (Aktenzeichen 6 U 160/20). In einem Verfahren vor dem Gericht ging es um einen Mann, der den Vertrag seines Vaters übernommen hatte und im September 2021 - fünf Monate vor Vertragsende - ein neues Papier unterschrieben hatte. Dafür bekam er ein neues Smartphone. Der Vertrag mit einem geänderten Tarif bei der Deutschen Telekom lief also ab Vertragsunterschrift 29 Monate lang.
Das war dem Kunden zu lang. Für ihn klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband, aus dessen Sicht es sich um einen Neuvertrag handelte, der nicht länger als 24 Monate laufen dürfe. Das Gericht wertete die Unterschrift aber als Verlängerung des alten Vertrags, der noch fünf Monate lief. Der Kunde habe in den Unterlagen ausdrücklich einer Vertragsverlängerung zugestimmt und die Möglichkeit bekommen, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben, so die Richter.
Laut Gesetz dürfen Handyverträge nur maximal 24 Monate laufen. Eine vorzeitige Verlängerung kann nach Auffassung des Gerichts aber eine längere Laufzeit nach sich ziehen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, damit ist in dieser Angelegenheit so gut wie sicher das letzte Wort gesprochen. Zuvor hatte der Kläger schon am Landgericht Bonn eine Abfuhr bekommen.
Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sprach von einem "schlechten Urteil für Verbraucher". "Der neue Vertrag hatte andere Konditionen als der alte - es stand zwar Vertragsverlängerung drüber, dem Inhalt zufolge war es aus Sicht des VZBV aber ein Neuvertrag." Die Telekommunikationsbranche sei häufig intransparent gegenüber den Kunden, denen die genauen Vertragsdetails mitunter nicht klar seien - daher wäre eine klare Grenze von maximal 24 Monaten wichtig, argumentiert Hoppe. Sie rechnet damit, dass das Urteil Signalwirkung haben könnte für andere, ähnlich gelagerte Fälle. "Das ist bedauerlich, weil die Position des Verbrauchers dadurch geschwächt wird."
Ein Telekom-Sprecher erklärte, "wir freuen uns, dass auch das OLG Köln unserer Rechtsauffassung zur Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über 2 Jahre hinaus gefolgt ist und das vorangegangene Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt hat"./wdw/DP/nas