Berlin - Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren das Verbot der für Samstagabend angemeldeten Versammlung "Freischaffende Künstler für künstlerische Freiheit" bestätigt. Schon das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe.
Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer Covid-19-Infektion unmittelbar gefährdet, wenn die Versammlungsteilnehmer den Mindestabstand und die jeweils zu beachtenden Hygieneregeln wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske missachteten. Die Versammlung stehe zudem in einem Zusammenhang mit einer Vielzahl von für dieses Wochenende angemeldeten Versammlungen, die thematisch dem Bereich der Corona-Maßnahmen-Kritiker und "Querdenker" zuzurechnen seien. Deren Versammlungen zeichneten sich deutschlandweit dadurch aus, dass die Teilnehmer sie nutzten, um öffentlichkeitswirksam gegen zur Eindämmung der Infektionsgefahr geschaffene Rechtsnormen zu verstoßen, insbesondere indem sie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht missachteten, so das Gericht. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich am Samstag der Vorinstanz an und ergänzte noch, dass Verstöße gegen allgemeine rechtliche Vorgaben nicht als Teil des Protests gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen von der Versammlungsfreiheit gedeckt seien, wenn sie zugleich Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen begründeten.
Der Beschluss sei "unanfechtbar", hieß es (OVG 1 S 108/21).
Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer Covid-19-Infektion unmittelbar gefährdet, wenn die Versammlungsteilnehmer den Mindestabstand und die jeweils zu beachtenden Hygieneregeln wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske missachteten. Die Versammlung stehe zudem in einem Zusammenhang mit einer Vielzahl von für dieses Wochenende angemeldeten Versammlungen, die thematisch dem Bereich der Corona-Maßnahmen-Kritiker und "Querdenker" zuzurechnen seien. Deren Versammlungen zeichneten sich deutschlandweit dadurch aus, dass die Teilnehmer sie nutzten, um öffentlichkeitswirksam gegen zur Eindämmung der Infektionsgefahr geschaffene Rechtsnormen zu verstoßen, insbesondere indem sie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht missachteten, so das Gericht. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich am Samstag der Vorinstanz an und ergänzte noch, dass Verstöße gegen allgemeine rechtliche Vorgaben nicht als Teil des Protests gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen von der Versammlungsfreiheit gedeckt seien, wenn sie zugleich Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen begründeten.
Der Beschluss sei "unanfechtbar", hieß es (OVG 1 S 108/21).
© 2021 dts Nachrichtenagentur