Ein aktuelles Urteil des LG Traunstein (Az. 2 O 381/21) zeigt beispielhaft, wie Kunden von Immobilienmaklern die gezahlte Maklerprovision zurückbekommen können, wenn sie der Vermittler nicht richtig über ihr Widerrufsrecht belehrt. Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer der Interessengemeinschaft Widerruf auf Rückzahlung der Provision geklagt. Das Gericht sprach ihm die Rückzahlung von mehr als 11.000 Euro zzgl. Zinsen zu. Worum geht es in diesem Fall? Die Immobilienmaklerin hatte ein Objekt auf ...Den vollständigen Artikel lesen ...
© 2021 Roland Klaus