DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Scout24 SE
/ BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM
BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM Der Vorstand der Scout24 SE, München, ISIN DE000A12DM80, hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats (Ad hoc-Mitteilung vom 28. Februar 2022, beschlossen, eigene Aktien über die Börse zurückzukaufen. Hierfür macht die Gesellschaft von der durch die ordentliche Hauptversammlung am 8. Juli 2021 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch und es soll der für den 30. Juni 2022 geplanten Hauptversammlung 2022 die Erneuerung dieser Ermächtigung vorgeschlagen werden. Der Aktienrückkauf wird nicht vor dem 8. März 2022 beginnen (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis längstens zum 7. April 2023 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen nach Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 350 Millionen Euro (einschließlich Erwerbsnebenkosten) in einer oder mehreren selbständigen Tranchen über die Börse zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 7. März 2022 50,42 Euro) einem Volumen von bis zu ca. 6.941.690 Millionen Stück Aktien. Die maximale Anzahl der Aktien darf in jedem Fall ein Gesamtvolumen von 7,8 Millionen Aktien nicht überschreiten. Vor dem Hintergrund der für den 30. Juni 2022 geplanten Hauptversammlung 2022 und ihrer rechtssicheren Durchführung werden voraussichtlich in der Zeit vom 05. Mai 2022 bis 24. Mai 2022 sowie in der Zeit vom 18.Juni 2022 bis 30. Juni 2022 keine Aktien zurückgekauft. Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Auf die im Rahmen des Aktienrückkaufs erworbenen Aktien werden zusammen mit anderen Aktien, welche die Gesellschaft bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Mit dem Rückkauf ist ein Kreditinstitut beauftragt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Scout24 SE, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052) mit Ausnahme der Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten Zwecke. Der von der Scout24 SE gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Juli 2021 erteilten Ermächtigung den durchschnittlichen Schlusskurs einer Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an welchem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert werden. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite https://www.scout24.com/investoren/aktie/aktienrueckkaufprogramm veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. München, den 7. März 2022 Scout24 SE Der Vorstand 07.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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1296533 07.03.2022