Thema heute:
Steuerliche Berücksichtigung von Kindern beim Wechselmodell
Trennen sich Eltern und lassen sich scheiden, so muss die Kinderbetreuung geregelt werden. Beim eher seltenen Wechselmodell wechseln sich die Elternteile des Kindes fortlaufend in einem gewissen Turnus, z.B. wöchentlich, ab. Das Kind lebt dann eine Woche bei der Mutter und in der nächsten Woche beim Vater und so weiter.
Wenn beide Elternteile das Kind organisatorisch und zeitlich betrachtet gleichermaßen betreuen, spricht man vom echten Wechselmodell. Doch dieses 50:50-Modell findet in der Steuergesetzgebung kaum Berücksichtigung. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, worauf Eltern achten und was sie für eine geteilte steuerliche Berücksichtigung unter sich regeln müssen.
Nur einer bekommt die Steuerklasse II
Einigen sich die Eltern auf das echte Wechselmodell, gibt es somit keinen allein betreuenden Elternteil. Dennoch kann nur einer der beiden Eltern die Steuerklasse II mit Berücksichtigung des Alleinerziehendenentlastungsbetrags in Höhe von 4.008 Euro jährlich beantragen. Eine Aufteilung zwischen den Eltern ist im Steuerrecht ebenso wenig vorgesehen, wie dass beide Elternteile die Steuerklasse II nutzen können. Der andere muss nach der Scheidung erstmal mit der ungünstigeren Steuerklasse I vorliebnehmen. Steuerklasse II bekommt nach dem Gesetz derjenige, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Wechselmodell gehört das Kind üblicherweise beiden Haushalten an, da es sowohl bei der Mutter als auch beim Vater wohnt. Daher können die Eltern untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhält. Treffen sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhält derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird.
Kindergeld steht beiden zu, wird aber nur an einen ausbezahlt
Da die Familienkasse das Kindergeld aus organisatorischen Gründen nicht an zwei Empfänger auszahlt, erhält praktisch nur ein Elternteil das gesamte Kindergeld auf sein Konto überwiesen. Es geht grundsätzlich an denjenigen, bei dem das Kind wohnt. Lebt das Kind bei beiden Eltern abwechselnd, können die Eltern bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhält.
Halber Kinderfreibetrag für jeden
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden nicht ausbezahlt, sondern mindern als Rechengröße im günstigen Fall das zu versteuernde Einkommen. Die beiden Freibeträge umfassen im Jahr 2022 insgesamt 8.388 Euro und werden beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Pro Elternteil werden also 4.194 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
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