Thema heute:
Was ändert sich für Inhaber eines Jobtickets mit dem 9-Euro-Ticket steuerlich?
Jobtickets sind bei Angestellten vor allem in Großstädten sehr begehrt. Das liegt daran, dass hier das ÖPNV-Netz üblicherweise gut ausgebaut ist und Jobtickets unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Steuerfreiheit tritt zum Beispiel ein, wenn das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung bis zur Höchstgrenze von maximal 50 Euro pro Monat gewährt wird.
Das auf Initiative der Bundesregierung zum 1. Juni eingeführte, zeitlich begrenzte 9-Euro-Ticket wirft im Hinblick auf vorhandene Jobticket-Abonnements bei Unternehmen und Angestellten zahlreiche praktische Fragen bezüglich der Besteuerung auf. Die Lohnsteuerhilfe Bayern bezieht sich u.a. auf ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums und erläutert die unterschiedlichen arbeitsvertraglichen Konstellationen.
Was ändert sich für Angestellte, die ihr Jobticket selbst erwerben?
Oftmals kaufen Beschäftigte ihr Ticket für die Fahrten zur Arbeit selbst und erhalten dafür von ihren Vorgesetzten einen Zuschuss oder die gesamten Kosten ersetzt. Jobtickets sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Lohn als Barzuschuss bis zur Höhe der angefallenen Kosten gewährt werden. Für den Arbeitgeber bietet es sich hier an, den Mitarbeitenden nur die tatsächlichen Kosten in Höhe der 9 Euro zu ersetzen. Das Unternehmen reduziert also seine Zahlungen über die Lohnbuchhaltung für diese drei Monate. Werden die Zahlungen auf die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitnehmende hatte, beschränkt, bleibt es bei der Steuerfreiheit des Jobtickets.
Kauft der Arbeitgeber das Jobticket, erhöht sich der Spielraum für Sachbezüge
Der Gesetzgeber setzt beim Sachbezug voraus, dass der Arbeitgeber das Ticket besorgt und nicht nur bezahlt. Bezieht der Arbeitgeber die Jobtickets vom örtlichen Nahverkehrsunternehmen, liegt ein zusätzlicher Vorteil darin, dass er sie üblicherweise vergünstigt bekommt. Verkauft das Unternehmen das verbilligte Jobticket zum Selbstkostenpreis an die Mitarbeiter weiter, liegt kein geldwerter Vorteil vor und es fallen grundsätzlich keine Steuern an.
Wird das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt, liegt ein steuerfreier Sachbezug vor, sofern die Kosten für das Monatsticket unter 50 Euro liegen und die Höchstgrenze für Sachbezüge nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist. Durch den vergünstigten Einkauf des 9-Euro-Tickets in den Monaten Juni, Juli und August ändert sich in diesem Fall steuerlich nichts.
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