Immer wieder stolpern Immobilienmakler über das Widerrufsrecht, mit dem sie ihre privaten Kunden über die Möglichkeit informieren müssen, von einem Auftrag zurückzutreten. Das kann teuer werden: Denn wenn der Makler schlampt, muss der Kunde nicht zahlen oder kann eine bereits gezahlte Provision zurückfordern. Das musste jetzt auch eine bayerische Immobilienmaklerin erfahren. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung steht ihr keine Vermittlungsprovision zu, urteilte das LG Nürnberg-Fürth (Az. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
© 2022 Roland Klaus