Mainz (ots) -
Der liberale Justizminister Marco Buschmann hat eine Reform des deutschen Namensrechts angekündigt. Ist das nötig? Herrscht hier nicht längst genügend Freiheit, etwa bei der Wahl des Familiennamens? Im Großen und Ganzen ja, in etlichen Fällen jedoch leider nicht. Das spektakuläre Urteil, mit dem das Bundesverfassungsgericht die natürliche Vorherrschaft des männlichen Namens bei der Eheschließung beendete, liegt nun 32 Jahre zurück. Dennoch enthält das geltende Recht weiterhin Beschränkungen, die der Vielfalt der Lebensentwürfe in unserer Gesellschaft nicht gerecht werden, zum Teil übrigens mit ausdrücklicher Billigung des Verfassungsgerichts.
Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter heiratet einen neuen Partner, nimmt dessen Namen an, und auch das Kind der Mutter erhält den Namen des neuen Ehemannes. Später lässt die Mutter sich scheiden. Sie kann ihren alten Namen wieder annehmen, während ihr Kind auch nach der Scheidung zunächst den Namen des Ex-Mannes seiner Mutter behalten muss, der gar nicht sein Vater ist. Das ist unlogisch und für das Kind eine Zumutung.
Zweites Beispiel: Viele Paare wollen heute einen gemeinsamen Doppelnamen führen, der sich aus ihren Geburtsnamen zusammensetzt, und diesen auch an ihre Kinder vererben. Das ist bisher nicht möglich, beim Familiennamen gilt weiterhin ein strenges Entweder-oder. Überzeugende Begründungen für diese und andere Einschränkungen gibt es nicht. Es handelt sich um Überreste einer Rechtstradition, in der der Staat seinen Bürgern in sehr privaten Angelegenheiten zu viele Vorschriften gemacht hat. Schon 2020 hatte die damalige Große Koalition Eckpunkte für eine Reform des Namensrechts vorgelegt. Damals ist die Sache irgendwie versandet, nun nimmt die Ampel-Koalition einen neuen Anlauf. Hoffentlich gelingt es diesmal.
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Der liberale Justizminister Marco Buschmann hat eine Reform des deutschen Namensrechts angekündigt. Ist das nötig? Herrscht hier nicht längst genügend Freiheit, etwa bei der Wahl des Familiennamens? Im Großen und Ganzen ja, in etlichen Fällen jedoch leider nicht. Das spektakuläre Urteil, mit dem das Bundesverfassungsgericht die natürliche Vorherrschaft des männlichen Namens bei der Eheschließung beendete, liegt nun 32 Jahre zurück. Dennoch enthält das geltende Recht weiterhin Beschränkungen, die der Vielfalt der Lebensentwürfe in unserer Gesellschaft nicht gerecht werden, zum Teil übrigens mit ausdrücklicher Billigung des Verfassungsgerichts.
Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter heiratet einen neuen Partner, nimmt dessen Namen an, und auch das Kind der Mutter erhält den Namen des neuen Ehemannes. Später lässt die Mutter sich scheiden. Sie kann ihren alten Namen wieder annehmen, während ihr Kind auch nach der Scheidung zunächst den Namen des Ex-Mannes seiner Mutter behalten muss, der gar nicht sein Vater ist. Das ist unlogisch und für das Kind eine Zumutung.
Zweites Beispiel: Viele Paare wollen heute einen gemeinsamen Doppelnamen führen, der sich aus ihren Geburtsnamen zusammensetzt, und diesen auch an ihre Kinder vererben. Das ist bisher nicht möglich, beim Familiennamen gilt weiterhin ein strenges Entweder-oder. Überzeugende Begründungen für diese und andere Einschränkungen gibt es nicht. Es handelt sich um Überreste einer Rechtstradition, in der der Staat seinen Bürgern in sehr privaten Angelegenheiten zu viele Vorschriften gemacht hat. Schon 2020 hatte die damalige Große Koalition Eckpunkte für eine Reform des Namensrechts vorgelegt. Damals ist die Sache irgendwie versandet, nun nimmt die Ampel-Koalition einen neuen Anlauf. Hoffentlich gelingt es diesmal.
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