Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist grundsätzlich auf sechs Wochen begrenzt. Wird der Beschäftigte nach Ausschöpfung des Sechs-Wochen-Zeitraums infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, muss das Unternehmen nur dann Entgeltfortzahlung leisten, wenn der Beschäftigte laut Entgeltfortzahlungsgesetz vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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