Auf europäischer Ebene wird seit geraumer Zeit der Listing Act vorangetrieben, mit welchem die europäischen Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte verbessert werden sollen. Mit einem Eckpunktepapier, im Juni vergangenen Jahres begonnen, liegt nun auch der Regierungsentwurf eines nationalen Zukunftsfinanzierungsgesetzes vor. Wie sind die geplanten Maßnahmen aus Emittentensicht zu bewerten? Ein Gastbeitrag von Dr. Thorsten Kuthe.
Ziele des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, die Förderung noch junger und schnell wachsender Unternehmen und die Erleichterung marktbasierter Finanzierung am deutschen Kapitalmarkt.
Vereinfachter Zugang zum Kapitalmarkt
Bei Start-Ups - insbesondere im Falle starker Einbindung der Gründer - oder bei Familienunternehmen besteht im Zusammenhang mit einem avisierten Börsengang häufig die Angst des Kontrollverlusts. Dieser Angst wird in vielen Rechtsordnungen mit Mehrstimmrechtsaktien begegnet, welche in Deutschland nicht mehr ausgegeben werden dürfen. Mehrstimmrechtsaktien gewähren einzelnen Personen bei gleicher Kapitaleinlage ein größeres Stimmgewicht. Um diesen Standortnachteil zu beseitigen, sollen Mehrstimmrechtsaktien wieder eingeführt werden. Maximal soll dabei ein Stimmrecht von bis zu 10:1 ermöglicht werden. Ziele des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, die Förderung noch junger und schnell wachsender Unternehmen und die Erleichterung marktbasierter Finanzierung am deutschen Kapitalmarkt. erden. Der Schutz der übrigen Aktionäre ist jedoch im Blick des Gesetzgebers. Die Mehrstimmrechte sollen verfallen, soweit die Gesellschaft mindestens in den Freiverkehr einbezogen ist, und die Aktien daraufhin übertragen werden. Daneben sollen die Mehrstimmrechte einer zeitlichen Beschränkung im Falle eines Börsengangs oder der Einbeziehung in den Freiverkehr unterliegen, die zwar durch Beschluss der Hauptversammlung verlängert werden kann, jedoch in keinem Fall 20 Jahre ...Den vollständigen Artikel lesen ...
Ziele des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, die Förderung noch junger und schnell wachsender Unternehmen und die Erleichterung marktbasierter Finanzierung am deutschen Kapitalmarkt.
Vereinfachter Zugang zum Kapitalmarkt
Bei Start-Ups - insbesondere im Falle starker Einbindung der Gründer - oder bei Familienunternehmen besteht im Zusammenhang mit einem avisierten Börsengang häufig die Angst des Kontrollverlusts. Dieser Angst wird in vielen Rechtsordnungen mit Mehrstimmrechtsaktien begegnet, welche in Deutschland nicht mehr ausgegeben werden dürfen. Mehrstimmrechtsaktien gewähren einzelnen Personen bei gleicher Kapitaleinlage ein größeres Stimmgewicht. Um diesen Standortnachteil zu beseitigen, sollen Mehrstimmrechtsaktien wieder eingeführt werden. Maximal soll dabei ein Stimmrecht von bis zu 10:1 ermöglicht werden. Ziele des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, die Förderung noch junger und schnell wachsender Unternehmen und die Erleichterung marktbasierter Finanzierung am deutschen Kapitalmarkt. erden. Der Schutz der übrigen Aktionäre ist jedoch im Blick des Gesetzgebers. Die Mehrstimmrechte sollen verfallen, soweit die Gesellschaft mindestens in den Freiverkehr einbezogen ist, und die Aktien daraufhin übertragen werden. Daneben sollen die Mehrstimmrechte einer zeitlichen Beschränkung im Falle eines Börsengangs oder der Einbeziehung in den Freiverkehr unterliegen, die zwar durch Beschluss der Hauptversammlung verlängert werden kann, jedoch in keinem Fall 20 Jahre ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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