Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute: Welche Versicherungen enden mit dem Todesfall, welche nicht?
Es gibt Dinge, über die will man meistens nicht nachdenken. Dazu gehören auch Todesfälle in der Familie. Doch gerade dann ist einiges zu beachten. Von Behörden über Banken bis Versicherungen - im Todesfall müssen Angehörige diverse Unterlagen bei den unterschiedlichsten Institutionen vorlegen.
"Stirbt ein Familienmitglied, müssen Angehörige den Todesfall schnellstmöglich bei den jeweiligen Versicherungen melden, insbesondere bei denen mit Todesfallleistung. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass nicht alle Versicherungsverträge mit dem Todesfall enden. Es gibt es auch solche, die fortgeführt werden können oder automatisch auf die Erben übergehen", sagt man beim Bund der Versicherten, BdV.
Eine Krankenversicherung endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers (VN). Im Vertrag (mit)versicherte Personen können diesen innerhalb von zwei Monaten nach Tod des Versicherungsnehmers fortsetzen. Stirbt eine (mit)versicherte Person, die nicht der Versicherungsnehmer ist, endet der Vertrag automatisch mit ihrem Tod.
Anders sieht es bei folgenden Beispielen aus:
• Bei der Hausratversicherung bleibt der Versicherungsschutz bei einigen Versicherern noch zwei Monate nach dem Ableben bestehen. Auf diese Weise wird den Erben eine Übergangszeit für die Auflösung des Hausstandes gewährt. Übernehmen Erben die Wohnung, werden sie neuer Versicherungsnehmer.
• Bei der Familienhaftpflichtversicherung besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Wird die Prämie dann vom überlebenden Ehegatten weitergezahlt, wird dieser auch automatisch neuer Versicherungsnehmer.
• Die Wohngebäudeversicherung geht automatisch auf den Erben des Hauses über. Es entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Erben können in der Regel mit Dreimonatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
• Auch die Kfz-Versicherung geht automatisch auf die Erben des Autos über. Solche Verträge können nicht per Sonderkündigungsrecht, sondern nur ordentlich gekündigt werden. Eine Ausnahme: Der Erbe verkauft den Wagen. Dann geht der Vertrag auf den Erwerber über, der wiederum berechtigt ist, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Wusste er nichts vom Bestehen des Vertrages, beginnt die Kündigungsfrist erst ab Kenntnis. Der Erwerber darf dann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
"Bei einem Todesfall fällt es schwer, sich unverzüglich um Formalitäten zu kümmern. Doch eine schnelle Reaktion ist sehr wichtig, damit Versicherer die Leistungen nicht verweigern", sagt man beim BdV.
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