Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll noch vor dem Jahresende verabschiedet werden. Viele der darin enthaltenen Maßnahmen dürften dem Mittelstand nutzen, etwa ein vereinfachter Zugang zum Kapitalmarkt oder eine Kapitalerhöhung aus Barmitteln. Kapitalerhöhungen aus Sacheinlage allerdings haben im ZuFinG das Nachsehen - und werden künftig so gut wie unmöglich. Ein Gastbeitrag von Laurenz Wieneke.
Noch in diesem Jahr soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz durch das parlamentarische Verfahren laufen. Mit diesem Gesetz will die Bundesregierung den deutschen Finanzplatz stärken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessern. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erleichterung der Kapitalbeschaffung börsennotierter Wachstumsunternehmen sind ohne Einschränkung zu begrüßen. So soll der Umfang für eine bezugs- und damit auch prospektfreie Barkapitalerhöhung nahe am Börsenkurs von 10 auf 20 Prozent erhöht werden. Auch die Sachkapitalerhöhung sollte erleichtert werden. Dieses Ziel wird allerdings aus der Sicht der Praxis vollständig verfehlt. Mehr noch: Die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ist als Wachstumsinstrument dann endgültig tot.
Bedeutung und Problem der ordentlichen Sachkapitalerhöhung
Die Sachkapitalerhöhung hat gerade für Wachstumsunternehmen eine hohe Bedeutung. Junge Unternehmen sind vielfach nicht in der Lage, Zukäufe aus Barmitteln zu finanzieren. Verfügen sie allerdings bereits über eine Börsennotierung, können sie ihre eigenen Aktien als Akquisitionswährung einsetzen. Sie bezahlen bei solchen share-for-share Deals für einem Unternehmenskauf nicht in bar, sondern durch Ausgabe neuer Aktien. Diese werden im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen geschaffen, wobei das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre notwendig ausgeschlossen werden muss. Die neuen Aktien werden nämlich ausschließlich dem Verkäufer zur Zeichnung zugeteilt. Die bisherigen Aktionäre werden anteilsmäßig verwässert. Der absolute Wert ihrer Beteiligung soll aber gleich bleiben, sodass eine wertmäßige Verwässerung gerade nicht stattfindet.
Für derartige Transaktionen wird in der Praxis regelmäßig das genehmigte Kapital genutzt. Grund hierfür ist die größere Flexibilität. Vorstand und Aufsichtsrat können auf Grundlage ...Den vollständigen Artikel lesen ...
Noch in diesem Jahr soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz durch das parlamentarische Verfahren laufen. Mit diesem Gesetz will die Bundesregierung den deutschen Finanzplatz stärken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessern. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erleichterung der Kapitalbeschaffung börsennotierter Wachstumsunternehmen sind ohne Einschränkung zu begrüßen. So soll der Umfang für eine bezugs- und damit auch prospektfreie Barkapitalerhöhung nahe am Börsenkurs von 10 auf 20 Prozent erhöht werden. Auch die Sachkapitalerhöhung sollte erleichtert werden. Dieses Ziel wird allerdings aus der Sicht der Praxis vollständig verfehlt. Mehr noch: Die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ist als Wachstumsinstrument dann endgültig tot.
Bedeutung und Problem der ordentlichen Sachkapitalerhöhung
Die Sachkapitalerhöhung hat gerade für Wachstumsunternehmen eine hohe Bedeutung. Junge Unternehmen sind vielfach nicht in der Lage, Zukäufe aus Barmitteln zu finanzieren. Verfügen sie allerdings bereits über eine Börsennotierung, können sie ihre eigenen Aktien als Akquisitionswährung einsetzen. Sie bezahlen bei solchen share-for-share Deals für einem Unternehmenskauf nicht in bar, sondern durch Ausgabe neuer Aktien. Diese werden im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen geschaffen, wobei das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre notwendig ausgeschlossen werden muss. Die neuen Aktien werden nämlich ausschließlich dem Verkäufer zur Zeichnung zugeteilt. Die bisherigen Aktionäre werden anteilsmäßig verwässert. Der absolute Wert ihrer Beteiligung soll aber gleich bleiben, sodass eine wertmäßige Verwässerung gerade nicht stattfindet.
Für derartige Transaktionen wird in der Praxis regelmäßig das genehmigte Kapital genutzt. Grund hierfür ist die größere Flexibilität. Vorstand und Aufsichtsrat können auf Grundlage ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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