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PTA-HV: SunMirror AG: Einladung zur Ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der SunMirror AG

Finanznachrichten News

DJ PTA-HV: SunMirror AG: Einladung zur Ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der SunMirror AG

Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

Zug (pta/29.11.2023/11:51) - SunMirror AG

CHE-395.708.464

General-Guisan-Strasse 6

6300 Zug, Schweiz

Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre (die Generalversammlung)

Ort: Reichlin Hess AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug, Schweiz

Datum: 20. Dezember 2023

Zeit: 17.00 Uhr MEZ

Traktanden und Vorschläge des Verwaltungsrats

Traktanden:

* Genehmigung des Lageberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023, sowie Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle * Konsultative Abstimmung über den Vergütungsbericht 2023 * Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der mit der Geschäftsführung betrauten Personen * Verwendung des Jahresverlustes für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 * Wiederwahlen in den Verwaltungsrat und Wiederwahl des Präsidenten des Verwaltungsrats * Wiederwahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses * Genehmigung der Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung * Wiederwahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters * Wiederwahl der Revisionsstelle * Erhöhung des bedingten Aktienkapitals und Änderung der Statuten * Einführung eines Kapitalbands und Änderung der Statuten

Traktanden / Vorschläge:

1. Genehmigung des Lageberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023, sowie Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Der Verwaltungsrat beantragt, den Lagebericht, die Jahresrechnung und die Konzernrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 zu genehmigen und den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis zu nehmen.

Erläuterungen:

Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und Art. 10 der Statuten ist die Generalversammlung für die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung der SunMirror AG zuständig. Der Lagebericht besteht aus den Informationen über den Geschäfts- und Finanzverlauf sowie aus grundlegenden Informationen über die SunMirror AG, die zusammen mit der Jahresrechnung und der Konzernrechnung im Jahresfinanzbericht 2022/23 enthalten sind, der unter https://sunmirror.com/de/investor-relations-de/abschlusse/ zu finden ist. Die Ferax Treuhand AG empfiehlt der Generalversammlung in ihrem Revisionsbericht, die Jahresrechnung und die Konzernrechnung ohne Einschränkungen zu genehmigen.

2. Konsultative Abstimmung über den Vergütungsbericht 2023

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Der Vergütungsbericht 2023 enthält die Grundsätze über die Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung und berichtet über die ihnen im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 ausgerichteten Beträge.

Der Verwaltungsrat beantragt, den Vergütungsbericht 2023 zu genehmigen (nicht bindende Konsultativabstimmung).

Erläuterungen:

Gemäss Art. 735 Abs. 3 Ziff. 4 OR und Art. 10 der Statuten legt der Verwaltungsrat den Vergütungsbericht 2023 der Generalversammlung zur Genehmigung in einer nicht bindenden Konsultativabstimmung vor. Der Vergütungsbericht 2023 enthält die Grundsätze über die Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie die Angaben zu den ihnen im Berichtsjahr ausgerichteten Vergütungen. Die Ferax Treuhand AG vertritt in ihrem Revisionsbericht zuhanden der Generalversammlung die Auffassung, dass der Vergütungsbericht 2023 dem schweizerischen Recht entspricht. Der Vergütungsbericht und der Revisionsbericht sind unter https://sunmirror.com/de/ investor-relations-de/generalversammlung/ abrufbar.

3. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der mit der Geschäftsführung betrauten Personen

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den mit der Geschäftsführung betrauten Personen (einschliesslich der Geschäftsleitung) für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 Entlastung zu erteilen.

Erläuterungen:

Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR und Art. 10 der Statuten liegt es in der Kompetenz der Generalversammlung, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Entlastung zu erteilen. Durch die Erteilung der Entlastung erklären die zustimmenden Aktionäre, dass sie die Mitglieder des Verwaltungsrats und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (einschliesslich der Geschäftsleitung) nicht mehr für Vorgänge verantwortlich machen, die sich im Geschäftsjahr 2022/23 ereignet haben und den Aktionären offengelegt wurden. Die Entlastung bindet auch die Gesellschaft und die Aktionäre, die Aktien in Kenntnis der Tatsache erworben haben, dass die Generalversammlung dem Antrag zugestimmt hat.

4. Verwendung des Jahresverlustes für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Der Verwaltungsrat beantragt, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 erwirtschafteten Jahresverlust der SunMirror AG in Höhe von CHF 2'329'077 auf neue Rechnung vorzutragen.

Erläuterungen:

Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR und Art. 10 der Statuten beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder des Bilanzverlustes. Die Jahresrechnung der SunMirror AG für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 zeigt, dass die SunMirror AG für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 einen Jahresverlust in Höhe von CHF 2'329'077 erlitten hat. Der Verlustvortrag des vorangegangenen Geschäftsjahrs beläuft sich auf CHF 14'396'245. Nach Zuweisung des Jahresverlustes beläuft sich der gesamte Verlustvortrag auf CHF 16'725'322.

In CHF               30. Juni 2023 30. Juni 2022 
Verlustvortrag - Eröffnungsbilanz -14'396'245  -3'072'188 
Verlust des Geschäftsjahrs     -2'329'077  -11'324'058 
Total Bilanzverlust        -16'725'322  -14'396'245 

5. Wiederwahlen in den Verwaltungsrat und Wiederwahl des Präsidenten des Verwaltungsrats

Vorschlag des Verwaltungsrats:

5.1. Der Verwaltungsrat beantragt, Herrn Laurent Quelin bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung der SunMirror AG als Mitglied des Verwaltungsrats wiederzuwählen.

5.2. Der Verwaltungsrat beantragt, Herrn Daniel Monks bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung der SunMirror AG als Mitglied des Verwaltungsrats wiederzuwählen.

5.3. Der Verwaltungsrat beantragt, Herrn Laurent Quelin bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung der SunMirror AG als Präsident des Verwaltungsrats wiederzuwählen.

Erläuterungen:

Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1 OR und Art. 10 der Statuten wählt die Generalversammlung jedes Mitglied des Verwaltungsrats und den Präsidenten des Verwaltungsrats einzeln. Die laufende Amtszeit aller Mitglieder des Verwaltungsrats endet mit der ordentlichen Generalversammlung am 20. Dezember 2023. Alle Mitglieder des Verwaltungsrats stellen sich zur Wiederwahl als Mitglieder des Verwaltungsrats. Herr Laurent Quelin stellt sich zur Wiederwahl als Präsident des Verwaltungsrats. Herr Laurent Quelin ist seit dem 30. September 2022 Mitglied des Verwaltungsrats der SunMirror AG. Daniel Monks ist seit dem 30. September 2022 Mitglied des Verwaltungsrats der SunMirror AG. Die Lebensläufe finden Sie unter https://sunmirror.com/de/wir-uber-uns/ verwaltungsrat-und-geschaftsleitung/.

6. Wiederwahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Der Verwaltungsrat beantragt, die folgenden Personen als Mitglieder des Vergütungsausschusses wiederzuwählen, vorbehaltlich ihrer Wiederwahl in den Verwaltungsrat:

6.1. Der Verwaltungsrat beantragt, Herrn Laurent Quelin bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung der SunMirror AG als Mitglied des Vergütungsausschusses wiederzuwählen.

6.2. Der Verwaltungsrat beantragt, Herrn Daniel Monks bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung der SunMirror AG als Mitglied des Vergütungsausschusses wiederzuwählen.

Erläuterungen:

Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 2 OR und Art. 10 der Statuten wählt die Generalversammlung jedes Mitglied des Vergütungsausschusses einzeln. Die laufende Amtszeit aller Mitglieder des Vergütungsausschusses endet mit der ordentlichen Generalversammlung am 20. Dezember 2023. Alle Mitglieder des Vergütungsausschusses stellen sich zur Wiederwahl als Mitglieder des Vergütungsausschusses.

7. Genehmigung der Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Die Vergütungsgrundsätze für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind in den Artikeln 22a ff. der Statuten beschrieben.

7.1. Der Verwaltungsrat beantragt, einen maximalen Gesamtbetrag der Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats von CHF 60'000 (ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) für den Zeitraum von dieser ordentlichen Generalversammlung bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung der SunMirror AG zu genehmigen.

Erläuterungen:

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die gleichzeitig Mitglieder der Geschäftsleitung sind, erhalten keine separate Entschädigung für ihr Verwaltungsratsmandat. Ihre Vergütung ist in den Vergütungsvorschlägen für die Mitglieder der Geschäftsleitung enthalten. Zurzeit wird den nicht-exekutiven Mitgliedern des Verwaltungsrats keine gesonderte Entschädigung für ihre Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied gezahlt. Der Verwaltungsrat ist jedoch der Ansicht, dass die Genehmigung eines maximalen Gesamtbetrags der Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats von CHF 60'000 zusätzliche Flexibilität in Bezug auf die Entschädigung der nicht-exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrats bieten würde.

7.2. Der Verwaltungsrat beantragt, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2024 - 30. Juni 2025 eine maximale Gesamtentschädigung für die Geschäftsleitung von CHF 800'000 (einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen) zu genehmigen.

Erläuterungen:

Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2024 - 30. Juni 2025 umfasst eine Barvergütung, eine aktienbasierte Vergütung, Beiträge zur Sozialversicherung und Pensionsbeiträge. Der vorgeschlagene Betrag sieht einen gewissen Puffer vor, um Änderungen in der Zusammensetzung, den Aufgaben und der Höhe der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung Rechnung zu tragen.

8. Wiederwahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Der Verwaltungsrat beantragt, Eversheds Sutherland AG, Dr. Michael Mosimann, LL.M., Rechtsanwalt, Gotthardstrasse 3, 6300 Zug, Schweiz, als unabhängigen Stimmrechtsvertreter für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung der SunMirror AG wiederzuwählen.

Erläuterungen:

Gemäss Art. 689c Abs. 1 und Art. 698 Abs. 3 Ziff. 3 OR und Art. 10 der Statuten wählt die Generalversammlung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die statutarische Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eversheds Sutherland AG erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und stellt sich für eine Wiederwahl zur Verfügung.

9. Wiederwahl der Revisionsstelle

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Der Verwaltungsrat beantragt, die Ferax Treuhand AG, Letzigraben 89, 8003 Zürich, Schweiz, als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 - 30. Juni 2024 wiederzuwählen.

Erläuterungen:

Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR und Art. 10 der Statuten wählt die Generalversammlung die Revisionsstelle. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Ferax Treuhand AG erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und stellt sich zur Wiederwahl.

10. Erhöhung des bedingten Aktienkapitals und Änderung der Statuten

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Der Verwaltungsrat beantragt, das in Artikel 3b der Statuten festgelegte bedingte Aktienkapital um CHF 1'197'877 zu erhöhen und Artikel 3b der Statuten wie folgt zu ändern:

Artikel 3b (aktuell) 
Das Aktienkapital wird unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre durch Ausgabe von maximal 
852'366 voll zu liberierenden Inhaberaktien mit einem Nennwert von CHF 1.00 um den Maximalbetrag von 
CHF 852'366.00 erhöht mittels Ausübung von Wandel- und Optionsrechten, die gemäss einem oder mehreren 
durch den Verwaltungsrat zu schaffenden Beteiligungsplänen den Gläubigern von neuen Anleihens- oder 
ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft eingeräumt werden. Der Verwaltungsrat regelt die 
Einzelheiten der Ausgabebedingungen. 
                                                    Article 3b 
                                                    (vorgeschlagen) 
Das Aktienkapital wird unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre durch Ausgabe von maximal 
1'197'877 voll zu liberierenden Inhaberaktien mit einem Nennwert von CHF 1.00 um den Maximalbetrag von 
CHF 1'197'877.00 erhöht mittels Ausübung von Wandel- und Optionsrechten, die gemäss einem oder mehreren 
durch den Verwaltungsrat zu schaffenden Beteiligungsplänen den Gläubigern von neuen Anleihens- oder 
ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft eingeräumt werden. Der Verwaltungsrat regelt die 
Einzelheiten der Ausgabebedingungen. 
Wandel- und Optionsrechte gemäss vorstehendem Absatz müssen schriftlich oder in elektronischer Form, 
die den Nachweis durch Text ermöglicht, ausgeübt werden. Dies gilt auch für den Verzicht auf die 
Ausübung dieser Rechte. 

Erläuterungen:

Derzeit beträgt das bedingte Aktienkapital CHF 852'366.00. Der Verwaltungsrat beantragt, das bedingte Aktienkapital auf das gesetzliche Maximum zu erhöhen, d.h. 50% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals. Mit einer solchen Erhöhung hätte die SunMirror AG zusätzliche Flexibilität im Hinblick auf geplante Finanzierungen in naher Zukunft. Der neu eingefügte Absatz ist notwendig aufgrund der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Schweizer Aktienrechts.

11. Einführung eines Kapitalbands und Änderung der Statuten

Vorschlag des Verwaltungsrats:

Der Verwaltungsrat beantragt die Einführung eines Kapitalbands von CHF 2'395'755.00 (untere Grenze) bis CHF 3'593'632.00 (obere Grenze) als Ersatz des bestehenden genehmigten Aktienkapitals (Art. 3d der Statuten); der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, das Aktienkapital innerhalb des Kapitalbands bis zum 19. Dezember 2028 oder bis zu einem früheren Dahinfallen des Kapitalbands einmal oder mehrmals in beliebigen Beträgen zu erhöhen oder Aktien direkt oder indirekt zu erwerben sowie Artikel 3d der Statuten wie folgt zu ändern:

Article 3d (aktuell) 
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 29. Dezember 2022, das Aktienkapital im 
Maximalbetrag von CHF 751'879.00 durch Ausgabe von höchstens 751'879 vollständig zu liberierenden 
Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 zu erhöhen. 
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre aus wichtigen Gründen 
auszuschliessen und Dritten zuzuweisen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Beteiligung von 
Arbeitnehmern, Fusion, die Finanzierung der Gesellschaft, Finanzierung und Refinanzierung von 
Übernahmen, Sacheinlagen sowie Platzierung der Aktien über nationale oder internationale Börsen. Ebenso 
kann der Verwaltungsrat das Bezugsrecht ausschliessen, wenn die neu zu schaffenden Aktien im Rahmen der 
i) einer öffentlichen Platzierung bzw. ii) einer Privatplatzierung zur Verbreitung der Basis von 
qualifizierten Aktionären im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen ausgegeben 
werden. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, sind durch den 
Verwaltungsrat im Interesse der Gesellschaft zu verwenden. Die Erhöhung kann mittels Festübernahme und/ 
oder in Teilbeträgen erfolgen. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Ausgabepreis der Aktien, die Art 
der Einlage, die Zuteilung an neue Aktionäre und den Zeitpunkt der Dividendenberechtigung festzusetzen. 
                                                    Article 3d 
                                                    (vorgeschlagen) 
Die Gesellschaft verfügt über ein Kapitalband zwischen CHF 2'395'755.00 (untere Grenze) und CHF 
3'593'632.00 (obere Grenze). Der Verwaltungsrat ist im Rahmen des Kapitalbands ermächtigt, bis zum 19. 
Dezember 2028 oder bis zu einem früheren Dahinfallen des Kapitalbands das Aktienkapital einmal oder 
mehrmals und in beliebigen Beträgen zu erhöhen oder Aktien direkt oder indirekt zu erwerben. Die 
Kapitalerhöhung kann durch Ausgabe von bis zu 1'197'877 voll zu liberierenden Inhaberaktien mit einem 
Nennwert von je CHF 1.00 oder durch eine Erhöhung der Nennwerte der bestehenden Inhaberaktien im Rahmen 
des Kapitalbands erfolgen. 
Bei einer Erhöhung des Aktienkapitals im Rahmen des Kapitalbands legt der Verwaltungsrat, soweit 
erforderlich, den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen (einschliesslich Barliberierung, Sacheinlage, 
Verrechnung und Umwandlung von Reserven oder eines Gewinnvortrags in Aktienkapital), den Zeitpunkt der 
Ausgabe, die Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung fest. Dabei 
kann der Verwaltungsrat neue Aktien mittels Festübernahme durch eine Bank, ein Bankenkonsortium oder 
einen anderen Dritten und anschliessendem Angebot an die bisherigen Aktionäre oder an Dritte (sofern 
die Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre aufgehoben oder nicht gültig ausgeübt wurden) ausgeben. Der 
Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten zu ermöglichen, zu beschränken oder 
auszuschliessen. Nicht gültig ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen, oder er 
kann diese bzw. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht gültig ausgeübt wurden, zu 
Marktkonditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden. 
Der Verwaltungsrat ist im Fall einer Ausgabe von Aktien ermächtigt, das Bezugsrecht der bisherigen 
Aktionäre aufzuheben oder zu beschränken und Dritten, der Gesellschaft oder einer ihrer 
Konzerngesellschaften zuzuweisen: (i) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien unter Berücksichtigung 
des Marktpreises festgesetzt wird; oder (ii) für die Beschaffung von Eigenkapital auf eine schnelle und 
flexible Weise, welche ohne den Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre nicht oder nur 
schwer oder zu wesentlich schlechteren Bedingungen möglich wäre; oder (iii) für die Übernahme von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, den Erwerb von Produkten, Immaterialgütern oder 
Lizenzen durch oder für Investitionsvorhaben der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
oder für die Finanzierung oder Refinanzierung solcher Transaktionen durch eine Aktienplatzierung; oder 
(iv) zum Zwecke der Erweiterung des Aktionärskreises der Gesellschaft in bestimmten Finanz- oder 
Investoren-Märkten, zur Beteiligung von strategischen Partnern einschliesslich Finanzinvestoren oder im 
Zusammenhang mit der Kotierung von neuen Aktien an inländischen oder ausländischen Börsen. 
Nach einer Nennwertveränderung sind neue Aktien im Rahmen des Kapitalbands mit gleichem Nennwert 
auszugeben wie die bestehenden Inhaberaktien. 

Erläuterungen:

Am 1. Januar 2023 trat das revidierte Schweizer Aktienrecht in Kraft, womit das Instrument des genehmigten Kapitals durch das Kapitalband ersetzt wurde. Im Allgemeinen kann ein Kapitalband den Verwaltungsrat einer Gesellschaft ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite - die maximal zulässige Bandbreite beträgt 150% (Obergrenze) bzw. 50% (Untergrenze) - des zum Zeitpunkt der Einführung des Kapitalbands im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Ermächtigung ist von Gesetzes wegen auf fünf Jahre befristet. Die Generalversammlung hat das Recht, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre direkt einzuschränken oder aufzuheben, oder sie kann dieses Recht an den Verwaltungsrat delegieren, sofern die Gründe für die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts in den Statuten festgelegt sind.

Der Verwaltungsrat beantragt, das bestehende genehmigte Kapital in Art. 3d der Statuten der Gesellschaft durch ein Kapitalband gemäss dem revidierten Schweizer Aktienrecht zu ersetzen.

Verfügbarkeit der Dokumente

Der Lagebericht, der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der SunMirror AG für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 sowie der dazugehörige Bericht der Revisionsstelle liegen am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre auf. Sie sind auch elektronisch verfügbar unter https://sunmirror.com/de/ ( https:// sunmirror.com/de/investor-relations-de/abschlusse/ ) investor-relations-de/abschlusse/ ( https://sunmirror.com/de/investor-relations-de/abschlusse/ ).

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 liegt am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre auf und ist elektronisch verfügbar unter https://sunmirror.com/de/ investor-relations-de/generalversammlung/.

Anmeldeformulare, Zutrittskarten und Stimmabgabe / Vollmacht

Aktionäre, die selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Generalversammlung teilnehmen möchten, erhalten ihre Zutrittskarten, indem sie ihre Anmeldeformulare gemäss den nachstehenden Anforderungen einreichen. Andernfalls können die Aktionäre den unabhängigen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beauftragen, sie an der Generalversammlung zu vertreten und gemäss ihren Weisungen entsprechend ihren Anmeldeformularen abzustimmen. Das für die Ausübung des Stimmrechts durch die Aktionäre erforderliche Anmeldeformular kann bei der Gesellschaft angefordert oder von der folgenden Website heruntergeladen werden: https://sunmirror.com/de/investor-relations-de/generalversammlung/.

Das ordnungsgemäss unterzeichnete Anmeldeformular muss an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Eversheds Sutherland AG

z.Hd. Frau Martina Frick

Stadelhoferstrasse 22

8001 Zürich

Schweiz

E-Mail: martina.frick@eversheds-sutherland.ch

per Post oder als E-Mail-Anhang bis spätestens 15. Dezember 2023, 17.00 Uhr MEZ (Eingang auf dem Postweg bis spätestens 15. Dezember 2023,17.00 Uhr MEZ), zusammen mit den folgenden Unterlagen, zugestellt werden:

* eine Kopie eines Ausweises; * falls der Aktionär eine juristische Person ist, ein Nachweis der Unterschriftsberechtigung der Person(en), die dieses Anmeldeformular unterzeichnet (unterzeichnen); und * ein von der Depotbank, welche die Aktien hält, ausgestellter aktueller Kontoauszug (Nachweis des Aktienbesitzes), der noch bestätigen muss, dass die Depotbank angewiesen wurde - und sich bereit erklärt hat, diese Anweisung zu befolgen -, dass bis zum 21. Dezember 2023, 00:01 Uhr MEZ, keine Übertragungen von Aktien vorgenommen werden können.

Anmeldeformulare, die den unabhängigen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach dem 15. Dezember 2023, 17.00 Uhr MEZ erreichen, werden nicht berücksichtigt.

Zug, 29. November 2023

Im Namen des Verwaltungsrats

Laurent Quelin

(Ende)

Aussender: SunMirror AG Adresse: General-Guisan-Strasse 6, 6300 Zug Land: Schweiz Ansprechpartner: Alexander Schmitt-Geiger, COMMUNICATION PUBLIC AFFAIRS Tel.: +49 89 51399600 E-Mail: info@sunmirror.ch Website: www.sunmirror.ch

ISIN(s): CH0396131929 (Aktie) Börsen: Amtlicher Handel in Wien Weitere Handelsplätze: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart

© pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und Finanznachrichten übermittelt durch pressetext. Archiv: https://www.pressetext.com/channel/Adhoc . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300.

(END) Dow Jones Newswires

November 29, 2023 05:51 ET (10:51 GMT)

© 2023 Dow Jones News
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