EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche Telekom AG
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Die Deutsche Telekom AG ("DTAG") hat mit einer Ad hoc-Mitteilung vom 2. November 2023 unter anderem angekündigt, im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms Aktien der DTAG (ISIN: DE0005557508) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 2 Milliarden zurückzukaufen ("Aktienrückkaufprogramm 2024"). Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 3. Januar 2024 und erfolgt innerhalb des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2024. Zweck des Aktienrückkaufs ist die teilweise Rückführung des Verwässerungseffektes aus der Kapitalerhöhung 2021 der DTAG. Die zurückgekauften Aktien der DTAG werden daher eingezogen. Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms soll in mehreren Tranchen erfolgen. Eine erste Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 550 Mio. soll im Zeitraum vom 3. Januar 2024 bis spätestens zum 4. April 2024 erworben werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 2. Januar 2024 von EUR 21,965 wären dies bis zu 0,50 % des Grundkapitals. Dies entspräche bis zu 25.039.836 Aktien. Die DTAG wird den Erwerb eigener Aktien unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) und unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute durchführen. Es ist vorgesehen, dass das jeweils beauftragte Kreditinstitut seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der DTAG entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der DTAG trifft. Die DTAG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des jeweiligen Kreditinstituts nehmen. Der Erwerb eigener Aktien erfolgt im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Die Aktien der DTAG werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der DTAG nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die DTAG an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Jedes im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2024 mit dem Erwerb eigener Aktien beauftragte Kreditinstitut wird durch die DTAG entsprechend verpflichtet. Das Aktienrückkaufprogramm 2024 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2024 zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die DTAG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.telekom.com) im Bereich "Investor Relations" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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