Bad Homburg v. d. H. (www.fondscheck.de) - Im Prinzip gilt im deutschen Steuerrecht das Zufluss-Prinzip, so Hans Peter Schupp, Vorstand der Fidecum AG.Das bedeute: Wenn man etwas zu einem höheren Preis verkaufe, als man bezahlt habe, müsse man den Gewinn dann versteuern, wenn man ihn erhalte. Das ärgere natürlich eine Regierung, insbesondere wenn sie in Finanznöten stecke, dass zu besteuernde Gewinne in ihrer Regentschaft anfallen würden, aber eine Nachfolgeregierung diese Steuer erhalte. Deshalb sei für Fonds im Jahr 2018 die sogenannte Vorabpauschale eingeführt worden. Dadurch würden Anleger von Fonds zur Kasse gebeten, obwohl sie aktuell keine Gewinne und damit auch keinen Geldzufluss realisiert hätten. Trotzdem müssten sie gemäß § 18 InvStG diese Steuer als Vorabpauschale aus der sonstigen Liquidität zahlen. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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