Werden aufwendig ausgestattete Immobilien vermietet, dürfen durch die Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. So hat der BFH in einem Fall geurteilt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Im konkreten Fall hatten die Steuerpflichtigen, ein Elternpaar, insgesamt drei Villen mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 m2 gekauft. Die Objekte vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Für die Steuerpflichtigen ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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