Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Januar 2024 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verabschiedet.
Die Abänderung des SVG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht.
Aufgrund der Änderung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Bereich der Entschädigung von Unfallgeschädigten bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens ist eine Anpassung des SVG notwendig. Im SVG müssen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, damit der Nationale Garantiefonds (NGF) für Schäden von Geschädigten mit Wohnsitz in Liechtenstein aufkommen kann, die in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über das Versicherungsunternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zudem muss im SVG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit der NGF Regressansprüche für Leistungen ausländischer Stellen decken kann, welche diese für Schäden erbracht haben, die durch Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht wurden, wenn über das Vermögen des leistungspflichtigen liechtensteinischen Haftpflichtversicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Im Weiteren sieht die Richtlinie (EU) 2021/2118 die Möglichkeit vor, dass zur Sicherstellung von ausreichenden Mitteln für Entschädigungszahlungen im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, die EWR-Mitgliedstaaten von den in ihrem Staat zugelassenen Versicherungsunternehmen Beiträge einheben können. Daher wird mit der vorliegenden Änderung des SVG ein neuer Art. 72c aufgenommen, welcher die Einhebung von Beiträgen von liechtensteinischen Versicherungsunternehmen durch die Regierung regelt.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 15. März 2024.
Pressekontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Maximilian Rüdisser, Generalsekretariat
T +423 236 64 42
infrastruktur@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100915194
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Januar 2024 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verabschiedet.
Die Abänderung des SVG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht.
Aufgrund der Änderung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Bereich der Entschädigung von Unfallgeschädigten bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens ist eine Anpassung des SVG notwendig. Im SVG müssen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, damit der Nationale Garantiefonds (NGF) für Schäden von Geschädigten mit Wohnsitz in Liechtenstein aufkommen kann, die in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über das Versicherungsunternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zudem muss im SVG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit der NGF Regressansprüche für Leistungen ausländischer Stellen decken kann, welche diese für Schäden erbracht haben, die durch Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht wurden, wenn über das Vermögen des leistungspflichtigen liechtensteinischen Haftpflichtversicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Im Weiteren sieht die Richtlinie (EU) 2021/2118 die Möglichkeit vor, dass zur Sicherstellung von ausreichenden Mitteln für Entschädigungszahlungen im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, die EWR-Mitgliedstaaten von den in ihrem Staat zugelassenen Versicherungsunternehmen Beiträge einheben können. Daher wird mit der vorliegenden Änderung des SVG ein neuer Art. 72c aufgenommen, welcher die Einhebung von Beiträgen von liechtensteinischen Versicherungsunternehmen durch die Regierung regelt.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 15. März 2024.
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