Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer letzten Sitzung den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG) und die Strafprozessordnung (StPO) verabschiedet.
Mit der Vorlage soll die aktuell geltende, allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung durch eine anlassbasierte Datenspeicherung mit gerichtlichem Beschluss ersetzt werden. Hintergrund der vorgeschlagenen Neuregelung ist das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. September 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-793/19 und C794-19, mit welchem der EuGH eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtwidrig erklärt hat. Für gewisse Datenverarbeitungen lässt der EuGH jedoch Spielraum offen. Diese Rechtsprechung ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) relevant.
Zur Umsetzung der Anlassdatenspeicherung sind Anpassungen im Gesetz über die elektronische Kommunikation sowie in der Strafprozessordnung vorzunehmen.
Pressekontakt:
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Rainer Schnepfleitner, Leiter Amt für Kommunikation
T +423 236 64 80
rainer.schnepfleitner@llv.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100915378
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Mit der Vorlage soll die aktuell geltende, allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung durch eine anlassbasierte Datenspeicherung mit gerichtlichem Beschluss ersetzt werden. Hintergrund der vorgeschlagenen Neuregelung ist das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. September 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-793/19 und C794-19, mit welchem der EuGH eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtwidrig erklärt hat. Für gewisse Datenverarbeitungen lässt der EuGH jedoch Spielraum offen. Diese Rechtsprechung ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) relevant.
Zur Umsetzung der Anlassdatenspeicherung sind Anpassungen im Gesetz über die elektronische Kommunikation sowie in der Strafprozessordnung vorzunehmen.
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