Bern (ots) -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hatte an ihren heutigen öffentlichen Beratungen über zwei Beschwerden gegen die Nichtveröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren von SRF zu befinden. Die eine hat sie dabei gutgeheissen, die andere abgewiesen. Zudem hat sie die Beschwerde gegen einen Beitrag der Radiosendung "Forum" von RTS zu den Wahlen im Kanton Zürich abgewiesen.
Gegenstand von zwei Beschwerden bildete die Handhabung von Kommentarspalten zu Online-Artikeln durch die Community-Redaktion von Schweizer Radio und Fernsehen SRF. Diese hatte die beiden Kommentare des gleichen Nutzers wegen Verstössen gegen die unternehmenseigene Netiquette jeweils nicht aufgeschaltet. Die Community-Redaktion begründete dies in einem Fall mit "persönlichen Angriffen", im anderen Fall mit dem fehlenden Bezug zum Thema. Die UBI hatte im Rahmen der öffentlichen Beratungen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des betreffenden Nutzers gegeben waren. Beim Kommentar mit den "persönlichen Angriffen" kam sie dabei zum Schluss, dass entsprechend relevante Gründe für eine Ablehnung bestanden. Der Kommentar des Nutzers enthielt mehrere abwertende Äusserungen gegen die Redaktion von SRF News. Beim anderen nicht veröffentlichten Kommentar, in welchem der Nutzer die vielen Anglizismen und die damit verbundene "Verhunzung der Schriftsprache bei den SRF-Nachrichten" kritisierte, erachtete die UBI die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit als nicht gegeben. Die Begründung des fehlenden Bezugs zum Thema war nicht stichhaltig, da der Online-Artikel, auf welchen sich der Kommentar bezog, einen Anglizismus ("Overtourism") im Titel beinhaltete und sich andere Nutzer zu diesem Aspekt äussern konnten. Während die UBI die erste Beschwerde daher mit fünf zu zwei Stimmen abwies, hiess sie die zweite mit dem gleichen Stimmenverhältnis gut (b. 966/972).
Radio Télévision Suisse RTS berichtet in der Radiosendung "Forum" abends täglich über die Tagesaktualität. In der Ausgabe vom 12. Februar 2023 informierte die Veranstalterin u.a. in einem längeren Beitrag über die Ergebnisse der Regierungs- und Kantonsratswahlen in Zürich. In der gegen die Sendung erhobenen Popularbeschwerde wurde gerügt, dass die Zuhörenden unzutreffend über die Wahlergebnisse orientiert worden seien. Kritisiert hat der Beschwerdeführer namentlich die Auswahl der angehörten Personen und die ihnen gewährte Sendezeit. Aufgrund der im Wesentlichen korrekt und transparent vermittelten Informationen zu den Wahlergebnissen erachtete die UBI diese Rügen jedoch als unbegründet. Die erhöhten Sorgfaltspflichten für wahlrelevante Sendungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit gelten ausschliesslich in der sensiblen Periode vor dem Urnengang. Die Beschwerde wurde einstimmig abgewiesen (b. 963).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht zurzeit aus acht nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Pressekontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 55 33/38
E-Mail: info@ubi.admin.ch
Internet: www.ubi.admin.ch
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Original-Content von: UBI - AIEP - AIRR, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018575/100915442
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hatte an ihren heutigen öffentlichen Beratungen über zwei Beschwerden gegen die Nichtveröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren von SRF zu befinden. Die eine hat sie dabei gutgeheissen, die andere abgewiesen. Zudem hat sie die Beschwerde gegen einen Beitrag der Radiosendung "Forum" von RTS zu den Wahlen im Kanton Zürich abgewiesen.
Gegenstand von zwei Beschwerden bildete die Handhabung von Kommentarspalten zu Online-Artikeln durch die Community-Redaktion von Schweizer Radio und Fernsehen SRF. Diese hatte die beiden Kommentare des gleichen Nutzers wegen Verstössen gegen die unternehmenseigene Netiquette jeweils nicht aufgeschaltet. Die Community-Redaktion begründete dies in einem Fall mit "persönlichen Angriffen", im anderen Fall mit dem fehlenden Bezug zum Thema. Die UBI hatte im Rahmen der öffentlichen Beratungen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des betreffenden Nutzers gegeben waren. Beim Kommentar mit den "persönlichen Angriffen" kam sie dabei zum Schluss, dass entsprechend relevante Gründe für eine Ablehnung bestanden. Der Kommentar des Nutzers enthielt mehrere abwertende Äusserungen gegen die Redaktion von SRF News. Beim anderen nicht veröffentlichten Kommentar, in welchem der Nutzer die vielen Anglizismen und die damit verbundene "Verhunzung der Schriftsprache bei den SRF-Nachrichten" kritisierte, erachtete die UBI die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit als nicht gegeben. Die Begründung des fehlenden Bezugs zum Thema war nicht stichhaltig, da der Online-Artikel, auf welchen sich der Kommentar bezog, einen Anglizismus ("Overtourism") im Titel beinhaltete und sich andere Nutzer zu diesem Aspekt äussern konnten. Während die UBI die erste Beschwerde daher mit fünf zu zwei Stimmen abwies, hiess sie die zweite mit dem gleichen Stimmenverhältnis gut (b. 966/972).
Radio Télévision Suisse RTS berichtet in der Radiosendung "Forum" abends täglich über die Tagesaktualität. In der Ausgabe vom 12. Februar 2023 informierte die Veranstalterin u.a. in einem längeren Beitrag über die Ergebnisse der Regierungs- und Kantonsratswahlen in Zürich. In der gegen die Sendung erhobenen Popularbeschwerde wurde gerügt, dass die Zuhörenden unzutreffend über die Wahlergebnisse orientiert worden seien. Kritisiert hat der Beschwerdeführer namentlich die Auswahl der angehörten Personen und die ihnen gewährte Sendezeit. Aufgrund der im Wesentlichen korrekt und transparent vermittelten Informationen zu den Wahlergebnissen erachtete die UBI diese Rügen jedoch als unbegründet. Die erhöhten Sorgfaltspflichten für wahlrelevante Sendungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit gelten ausschliesslich in der sensiblen Periode vor dem Urnengang. Die Beschwerde wurde einstimmig abgewiesen (b. 963).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht zurzeit aus acht nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
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