Voraussetzung für eine EEG-Förderung ist, dass der Zaun ursprünglich zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde. Dann fällt die daran befestigte Photovoltaik-Anlage unter Paragraf 48 des EEG.Ein aktuelles Votum der Clearingstelle EEG bringt mehr Klarheit hinsichtlich der EEG-Förderung für Solarzäune. Den Leitsätzen der Entscheidung zufolge stellt ein 1,6 Meter hoher und im Boden einbetonierter Stabgitterzaun eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von Paragraf 48 Absatz 1 Satz 1 EEG dar. Denn es handele sich bei diesem Zaun um eine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne, ...Den vollständigen Artikel lesen ...
© 2024 pv magazine Deutschland