Vaduz (ots) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 30. Januar 2024 den Vernehmlassungsbericht über den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCAR-Durchführungsgesetz) und die Abänderung weiterer Gesetze sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.
Das EWR-MiCAR-Durchführungsgesetz, kurz EWR-MiCAR-DG, soll der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) dienen.
Bis anhin fehlten EWR-weit einheitliche Vorschriften, die die Emission, das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel von unregulierten Kryptowerten sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen regelten. Aufgrund dieser Lücke waren nicht nur Inhaber solcher Kryptowerte bestimmten Risiken ausgesetzt, sondern es bestanden auch erhebliche Risiken für die Marktintegrität - auch im Hinblick auf Marktmissbrauch und Finanzkriminalität.
Einige EWR-Mitgliedstaaten - darunter auch Liechtenstein mit dem Token- und VT-Dienstleistergesetz (TVTG) - führten in der Vergangenheit nationale Regulierungen in Bezug auf Märkte für Kryptowerte ein. Das daraus resultierende heterogene Regulierungsniveau innerhalb des EWR stellte insbesondere grosse Hürden für eine grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen dar. Mit der MiCAR wurden nun gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt und EWR-rechtlich einheitliche Vorschriften geschaffen.
Auch das TVTG muss entsprechend aktualisiert und bereinigt werden. Jene Tätigkeiten und Bestimmungen, die zukünftig von der MiCAR abgedeckt werden, sind im TVTG aufzuheben. Trotz dieser Anpassungen bleibt das TVTG ein wesentlicher Bestandteil der Regulierung der Token-Ökonomie und der Kryptowerte. Es umfasst weiterhin das essentielle Zivilrecht sowie spezifische Rollen und Aktivitäten, die von der MiCAR aktuell nicht erfasst werden
Neben der Schaffung der MiCAR hat die EU auch den Anwendungsbereich der bisherigen Verordnung (EU) 2015/847 (Geldtransferverordnung; GTV) auf Transfers von Kryptowerten ausgedehnt und die bisherige GTV mitder Verordnung (EU) 2023/1113 (Transfer of Funds Regulation; TFR) neu gefasst. Grund hierfür ist der mögliche Missbrauch von Kryptowerten zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Der Schwerpunkt der neu gefassten TFR besteht in der Regulierung von Kryptowertetransfers. Neu wird sichergestellt, dass der Originator und der Begünstigte bei Transfers mit Kryptowerten identifiziert werden und somit eine Nachverfolgbarkeit von Transaktionen gewährleistet ist. Es handelt sich bei dieser Verordnung somit um die europäische Umsetzung der von der FATF geforderten "travel rule", die in Liechtenstein bereits durch eine nationale Regelung adressiert wurde. Ausserdem soll aufgrund der in der TFR vorgesehenen Änderungen der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 das Erfordernis zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgedehnt werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 28. März 2024.
Pressekontakt:
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Simon Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 64 47
simon.biedermann@regierung.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100915663
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 30. Januar 2024 den Vernehmlassungsbericht über den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCAR-Durchführungsgesetz) und die Abänderung weiterer Gesetze sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.
Das EWR-MiCAR-Durchführungsgesetz, kurz EWR-MiCAR-DG, soll der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) dienen.
Bis anhin fehlten EWR-weit einheitliche Vorschriften, die die Emission, das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel von unregulierten Kryptowerten sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen regelten. Aufgrund dieser Lücke waren nicht nur Inhaber solcher Kryptowerte bestimmten Risiken ausgesetzt, sondern es bestanden auch erhebliche Risiken für die Marktintegrität - auch im Hinblick auf Marktmissbrauch und Finanzkriminalität.
Einige EWR-Mitgliedstaaten - darunter auch Liechtenstein mit dem Token- und VT-Dienstleistergesetz (TVTG) - führten in der Vergangenheit nationale Regulierungen in Bezug auf Märkte für Kryptowerte ein. Das daraus resultierende heterogene Regulierungsniveau innerhalb des EWR stellte insbesondere grosse Hürden für eine grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen dar. Mit der MiCAR wurden nun gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt und EWR-rechtlich einheitliche Vorschriften geschaffen.
Auch das TVTG muss entsprechend aktualisiert und bereinigt werden. Jene Tätigkeiten und Bestimmungen, die zukünftig von der MiCAR abgedeckt werden, sind im TVTG aufzuheben. Trotz dieser Anpassungen bleibt das TVTG ein wesentlicher Bestandteil der Regulierung der Token-Ökonomie und der Kryptowerte. Es umfasst weiterhin das essentielle Zivilrecht sowie spezifische Rollen und Aktivitäten, die von der MiCAR aktuell nicht erfasst werden
Neben der Schaffung der MiCAR hat die EU auch den Anwendungsbereich der bisherigen Verordnung (EU) 2015/847 (Geldtransferverordnung; GTV) auf Transfers von Kryptowerten ausgedehnt und die bisherige GTV mitder Verordnung (EU) 2023/1113 (Transfer of Funds Regulation; TFR) neu gefasst. Grund hierfür ist der mögliche Missbrauch von Kryptowerten zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Der Schwerpunkt der neu gefassten TFR besteht in der Regulierung von Kryptowertetransfers. Neu wird sichergestellt, dass der Originator und der Begünstigte bei Transfers mit Kryptowerten identifiziert werden und somit eine Nachverfolgbarkeit von Transaktionen gewährleistet ist. Es handelt sich bei dieser Verordnung somit um die europäische Umsetzung der von der FATF geforderten "travel rule", die in Liechtenstein bereits durch eine nationale Regelung adressiert wurde. Ausserdem soll aufgrund der in der TFR vorgesehenen Änderungen der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 das Erfordernis zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgedehnt werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 28. März 2024.
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