Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer letzten Sitzung eine Abänderung der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV) verabschiedet. Die Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen für Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten wie auch die Vergütung von Schäden, die von solchen Tieren verursacht werden.
Liechtenstein lehnt sich beim Vollzug im Grossraubtiermanagement an den Vollzug in der Schweiz an und arbeitet beim Herdenschutz eng mit der Schweiz zusammen. Aufgrund der Anpassung der Beiträge an den Herdenschutz in der Schweiz wurde auch die liechtensteinische Verordnung entsprechend abgeändert. Dadurch wird gewährleistet, dass sich das Beitragswesen in Liechtenstein nicht massgeblich von jenem in der Schweiz unterscheidet. Zu den wirksamen Herdenschutzmassnahmen, die von der Anpassung betroffen sind, zählen u.a. elektrifizierte Zäune (Weidenetze und Litzenzäune) sowie die Behirtung mit Nachtpferchen im Sömmerungsgebiet.
Zudem wurde die Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (AWFV) angepasst. Neu kann auf die Herabsetzung des Alpungskostenbeitrages infolge einer vorzeitigen Abalpung verzichtet werden, sofern das Amt für Umwelt dieser gemäss der revidierten VVSV zugestimmt hat. Auch diese Änderung entspricht einem Nachvollzug der entsprechenden Vorschriften in der Schweiz.
Pressekontakt:
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Cathérine Frick, Amt für Umwelt
T +423 236 66 06
catherine.frick@llv.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100915725
Die Regierung hat in ihrer letzten Sitzung eine Abänderung der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV) verabschiedet. Die Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen für Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten wie auch die Vergütung von Schäden, die von solchen Tieren verursacht werden.
Liechtenstein lehnt sich beim Vollzug im Grossraubtiermanagement an den Vollzug in der Schweiz an und arbeitet beim Herdenschutz eng mit der Schweiz zusammen. Aufgrund der Anpassung der Beiträge an den Herdenschutz in der Schweiz wurde auch die liechtensteinische Verordnung entsprechend abgeändert. Dadurch wird gewährleistet, dass sich das Beitragswesen in Liechtenstein nicht massgeblich von jenem in der Schweiz unterscheidet. Zu den wirksamen Herdenschutzmassnahmen, die von der Anpassung betroffen sind, zählen u.a. elektrifizierte Zäune (Weidenetze und Litzenzäune) sowie die Behirtung mit Nachtpferchen im Sömmerungsgebiet.
Zudem wurde die Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (AWFV) angepasst. Neu kann auf die Herabsetzung des Alpungskostenbeitrages infolge einer vorzeitigen Abalpung verzichtet werden, sofern das Amt für Umwelt dieser gemäss der revidierten VVSV zugestimmt hat. Auch diese Änderung entspricht einem Nachvollzug der entsprechenden Vorschriften in der Schweiz.
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