Im Rahmen der Gesetzgebung zur Begrenzung von Mieterhöhungen muss der Vermieter dem neuen Mieter die Höhe der Vormiete mitteilen. Er ist aber nicht verpflichtet, zu prüfen, ob diese zulässig ist. Das hat das BGH in einem Fall rund um die Vermietung einer Berliner Wohnung entschieden. Ein Inkasso-Dienstleister machte aus abgetretenem Recht eines Berliner Wohnungsmieters Ansprüche gegenüber dessen Vermieter geltend. Dabei ging es um Auskunftspflichten im Rahmen der sogenannten Mietpreisbremse. Zuletzt ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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