Hamburg (ots) -
Das Bundeskabinett hat heute, am 07. Februar 2024, den Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen.
Die CRIF GmbH begrüßt, dass im Gesetzesentwurf § 37 BDSG dahin angepasst wurde, dass im neuen § 37 a BDSG eine Regelung zum Scoring durch Auskunfteien aufgenommen wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für das Kreditscoring und somit auch Rechtssicherheit sowohl für die Wirtschaftsunternehmen als auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen, die den aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung trägt.
In dem Gesetzesentwurf ist nunmehr geregelt, dass Auskunfteien ihre Wahrscheinlichkeitswerte, sogenannte Scores, an ihre Vertragspartner ausliefern dürfen, sofern bestimmte Datenfelder nicht berücksichtigt werden. Diese umfassen besondere Kategorien von Daten nach Art. 9 DSGVO, darunter Daten über Herkunft und politische Meinung, der Name der betroffenen Person oder andere personenbezogene Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke, Informationen über Zahlungen auf oder von Bankkonten sowie Anschriftendaten. Wahrscheinlichkeitswerte dürfen nur erstellt oder verwendet werden, wenn sie keine minderjährige Person betreffen. Die Scores müssen dabei mathematisch-statistisch nachprüfbar sein.
Im Übrigen wurden die Regelungen des bisherigen § 31 BDSG übernommen.
In der Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person zudem das Recht, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache von der Wirtschaftsauskunftei Auskunft zu erhalten.
Außerdem räumt der Gesetzesentwurf den betroffenen Personen das Recht ein, die Entscheidung anzufechten, den eigenen Standpunkt darzulegen und die Entscheidung durch eine natürliche Person zu verlangen.
Wie alle anderen Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland hat auch CRIF nun einen klaren Auftrag, die entsprechenden Anpassungen durchzuführen, sofern die Anforderungen nicht bereits jetzt schon erfüllt werden. Bereits jetzt verarbeiten wir z.B. keine sensiblen Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO.
Wir freuen uns, dass die Politik - wie auch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung - die Bedeutung der Auskunfteien für ein funktionierendes, zunehmend digitaler werdendes Wirtschaftsleben anerkennt und einen Rechtsrahmen für alle seriösen Anbieter von Auskunfteileistungen schafft. Wir sehen damit unser Geschäftsmodell gestärkt, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Abwicklung digitaler Geschäfte zeitnah und ohne große Aufwände zu ermöglichen und am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Darüber hinaus liefern wir unseren Vertragspartnern Mehrwerte, um informierte Entscheidungen zu treffen und Risiken zu reduzieren.
Pressekontakt:
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Oliver Ollrogge, CRIF GmbH, Bereich Marketing/PR
E-Mail: o.ollrogge@crif.com, Tel.: 040 / 89 803 582
Original-Content von: CRIF GmbH, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/22285/5709577
Das Bundeskabinett hat heute, am 07. Februar 2024, den Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen.
Die CRIF GmbH begrüßt, dass im Gesetzesentwurf § 37 BDSG dahin angepasst wurde, dass im neuen § 37 a BDSG eine Regelung zum Scoring durch Auskunfteien aufgenommen wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für das Kreditscoring und somit auch Rechtssicherheit sowohl für die Wirtschaftsunternehmen als auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen, die den aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung trägt.
In dem Gesetzesentwurf ist nunmehr geregelt, dass Auskunfteien ihre Wahrscheinlichkeitswerte, sogenannte Scores, an ihre Vertragspartner ausliefern dürfen, sofern bestimmte Datenfelder nicht berücksichtigt werden. Diese umfassen besondere Kategorien von Daten nach Art. 9 DSGVO, darunter Daten über Herkunft und politische Meinung, der Name der betroffenen Person oder andere personenbezogene Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke, Informationen über Zahlungen auf oder von Bankkonten sowie Anschriftendaten. Wahrscheinlichkeitswerte dürfen nur erstellt oder verwendet werden, wenn sie keine minderjährige Person betreffen. Die Scores müssen dabei mathematisch-statistisch nachprüfbar sein.
Im Übrigen wurden die Regelungen des bisherigen § 31 BDSG übernommen.
In der Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person zudem das Recht, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache von der Wirtschaftsauskunftei Auskunft zu erhalten.
Außerdem räumt der Gesetzesentwurf den betroffenen Personen das Recht ein, die Entscheidung anzufechten, den eigenen Standpunkt darzulegen und die Entscheidung durch eine natürliche Person zu verlangen.
Wie alle anderen Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland hat auch CRIF nun einen klaren Auftrag, die entsprechenden Anpassungen durchzuführen, sofern die Anforderungen nicht bereits jetzt schon erfüllt werden. Bereits jetzt verarbeiten wir z.B. keine sensiblen Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO.
Wir freuen uns, dass die Politik - wie auch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung - die Bedeutung der Auskunfteien für ein funktionierendes, zunehmend digitaler werdendes Wirtschaftsleben anerkennt und einen Rechtsrahmen für alle seriösen Anbieter von Auskunfteileistungen schafft. Wir sehen damit unser Geschäftsmodell gestärkt, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Abwicklung digitaler Geschäfte zeitnah und ohne große Aufwände zu ermöglichen und am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Darüber hinaus liefern wir unseren Vertragspartnern Mehrwerte, um informierte Entscheidungen zu treffen und Risiken zu reduzieren.
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