EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: GRENKE AG
/ Aktienrückkauf
Baden-Baden 08.02.2024 GRENKE AG: Bekanntmachung entsprechend Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm Der Vorstand der GRENKE AG hat nach Erhalt der erforderlichen Zustimmung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschlossen, wie mit Ad hoc-Mitteilung vom 6. Februar 2024 angekündigt, eigene Aktien über die Börse zurückzukaufen. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der GRENKE AG am 6. August 2020 erteilten Ermächtigung Gebrauch. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufprogramm zugestimmt. Der Aktienrückkauf wird nicht vor dem 12. Februar 2024 beginnen (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis längstens zum 31. Juli 2025 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum können nach Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 70 Mio. (zuzüglich Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 7. Februar 2024: EUR 23,45) einem Volumen von bis zu 2.985.074 Stück Aktien, wobei auf Basis der Ermächtigung der Hauptversammlung maximal 2.317.695 zurückgekauft werden dürfen. Vor dem Hintergrund der für den 30. April 2024 geplanten Hauptversammlung 2024 und ihrer rechtssicheren Durchführung werden voraussichtlich in der Zeit vom 22. April 2024 bis 3. Mai 2024 keine Aktien zurückgekauft. Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erfolgt unter Beauftragung eines Kreditinstituts, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der GRENKE AG, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden oder auszusetzen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der Rückkauf erfolgt ausschließlich über die Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel). Der von der GRENKE AG gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Mittelwert der Schlussauktionskurse der Aktien der GRENKE AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die GRENKE AG die Geschäfte gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 auf ihrer Website im Bereich "Investor Relations" unter https://www.grenke.com/de/unternehmen/investor-relations/grenke-aktie/aktienrueckkaufprogramm veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
08.02.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | GRENKE AG |
Neuer Markt 2 | |
76532 Baden-Baden | |
Deutschland | |
Internet: | www.grenke.de |
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